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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 D-2430/2017

29 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,552 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2430/2017 mel

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Doris Schweighauser, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).

D-2430/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau / Davos am 9. März 2016 per 15. März 2016 B._______ als Beistand ernannt wurde (vgl. act. A17/2) und überdies C._______ als Vertrauensperson des Beschwerdeführers amtet (vgl. unter anderem A15/1, A16/1), dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch die am 20. April 2017 bevollmächtige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 26. April 2017 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Mai 2017 feststellte, dass die eingereichte Beschwerde als verspätet gelten dürfte und dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin Frist zur entsprechenden Stellungnahme setzte, dass mit Eingabe vom 10. Mai 2017 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht und für den Fall der Fristversäumnis sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wurde,

D-2430/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu Art. 24), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die am 26. April 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen verspätet ist, dass die Beschwerdefrist vorliegend 30 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Eröffnung beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Eröffnung einer Verfügung in der Regel an den Vertreter erfolgt (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG) und diese Bestimmung auch für den gesetzlichen Vertreter, namentlich auch die für einen minderjährigen Asylsuchenden errichtete Beistandschaft gilt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23]), dass die angefochtene Verfügung am 23. März 2017 dem Beistand des Beschwerdeführers, B._______, zugestellt wurde (vgl. Rückschein der Eröffnung), dass B._______ ausweislich seiner eingereichten Stellungnahme vom 8. Mai 2017 im Zeitraum vom 15. März 2016 bis 31. März 2017 als Beistand für den Beschwerdeführer waltete (vgl. Beschwerdeakten act. 4 Beilage 2), dass daher die an ihn am 23. März 2017 erfolgte Eröffnung der angefochtenen Verfügung als fristauslösend gilt, dass sich eine andere Einschätzung auch nicht aus Art. 53a AsylV 1 (SR 142.311) ergibt,

D-2430/2017 dass gemäss genannter Bestimmung zwar bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine erstinstanzliche Verfügung sowohl der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person zu eröffnen ist und die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a AsylV 1 letzter Satz), dass diese Bestimmung jedoch ausdrücklich nur dann zur Anwendung gelangt, sofern die minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder über eine Rechtsvertretung, mithin eine gesetzliche Vertretung im Sinne von Art. 11 VwVG, verfügt, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Eröffnung bestehenden Beistandschaft von B._______ damit die Bestimmung von Art. 53a AsylV 1 vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die erst am 27. März 2017 durch die Vertrauensperson C._______ erfolgte Eröffnung an den Beschwerdeführer (vgl. act. A25/1) nicht fristauslösend sein konnte, dass mithin der Fristbeginn für die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht auf den 24. März 2017 fiel und die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. April 2017 endete, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die am 26. April 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), weshalb im Falle der verspäteten Einreichung grundsätzlich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die am 10. Mai 2017 durch die Rechtsvertreterin eingereichte Stellungnahme als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist an Hand zu nehmen ist, dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen

D-2430/2017 nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses Gesuches legitimiert ist, da die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch, namentlich die Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses und das Nachholen der versäumten Handlung betreffend erfüllt sind, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass die gesuchstellende Person den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-BONNORAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe für die Fristversäumnis vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss, dass nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der gesuchstellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass als unverschuldete Hindernisse beispielsweise eine plötzlich schwere Erkrankung oder ein Unfall, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten, dass in der Eingabe vom 10. Mai 2017 dargelegt wurde, der Entscheid durch das SEM sei „fälschlicherweise“ an den Beistand des Beschwerde-

D-2430/2017 führers zugestellt worden, da die vorinstanzlichen Entscheide normalerweise den minderjährigen Beschwerdeführenden durch die Vertrauensperson eröffnet würden (vgl. Beschwerdeakten act. 4), dass die Vorinstanz jedoch in rechtlich korrekter Weise die von ihr erlassene Verfügung dem Beistand zustellte und daran auch nicht zu ändern vermag, dass das SEM in anderen Verfahren anders vorgegangen ist, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – die im Übrigen gemäss Mailverkehr bereits am 28. März 2017 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt hat und mit Schreiben des SEM vom 12. April 2017 Akteneinsicht, unter anderem in den Rückschein (act. A26), erhalten hat – offenbar in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen diese Zustellung als nicht fristauslösend erachtete, dass sich der Beschwerdeführer praxisgemäss die Unkenntnis seiner Rechtsvertretung zurechnen lassen muss, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist daher abzuweisen und auf die Beschwerde aufgrund des Fristversäumnisses wegen Unzulässigkeit nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Verfahren jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2430/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

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