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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 D-243/2025

26 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,314 parole·~12 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-243/2025

Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024.

D-243/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und ersuchte am 26. August 2024 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 18. September 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen befragt und ihr Asylgesuch am 1. Oktober 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Stiefvater habe sie während Jahren sexuell belästigt, kontrolliert und zusammen mit ihrer Mutter und Schwester körperlich misshandelt. Versuche, sich gegen ihn zur Wehr zu setzen oder polizeiliche Hilfe zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Nachdem der Stiefvater ihre Zwangsverheiratung mit einem deutlich älteren Mann geplant habe, habe ihr Grossvater ihre Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte sie erneute Misshandlungen bis hin zur Tötung durch den Stiefvater. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es ordnete den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung. Zudem hielt es fest, die Beschwerdeführerin werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als «A._______» erfasst und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien unglaubhaft. Die Schilderungen zu sexuellen Übergriffen, Misshandlungen und drohender Zwangsheirat seien detailarm, zu wenig substanziiert und nicht erlebnisbasiert ausgefallen. Zudem seien zentrale Punkte nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich, insbesondere das unterlassene Weiterverfolgen der Anzeige und die angeblich alleinige Unterstützung durch den Grossvater bei der Ausreise. Die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – den Asylentscheid des SEM

D-243/2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispo-Ziffern 1–5 der Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Elen Sahin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 6. Februar 2025, woraufhin die Beschwerdeführerin am 12. März 2025 replizierte und am 20. August 2025 ein weiteres Beweismittel nachreichte. C.d Am 29. August 2025 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und um Übertragung auf die in derselben Organisation tätigen Rechtsanwältin, Frau MLaw Meret Adam.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-243/2025 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Anpassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2024) erwuchs unangefochten in Rechtskraft und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-243/2025 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung einen überspannten Massstab angelegt und die psychische Verfassung, traumatischen Erlebnisse sowie den iranischen Kontext ungenügend berücksichtigt. Die Aussagen zu sexueller Belästigung, Misshandlung und drohender Zwangsheirat seien konsistent und glaubhaft. Zurückhaltung und Ausweichverhalten seien mit Scham und Tabuisierung sexueller Gewalt erklärbar. Zudem habe das SEM verkannt, dass iranische Behörden Frauen bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt keinen wirksamen Schutz böten, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erneut gefährdet wäre. Im Übrigen sei sie in schlechter gesundheitlicher Verfassung und verfüge im Iran über kein soziales Netzwerk mehr, nachdem ihre Familie nach Afghanistan habe fliehen beziehungsweise dorthin habe zurückkehren müssen. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im

D-243/2025 Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen

D-243/2025 zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vormalige Rechtsvertreterin hat mit Beschwerde vom 13. Januar 2025 eine provisorische Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und

D-243/2025 Auslagen in Höhe von Fr. 191.– ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint jedoch – auch unter Berücksichtigung des Schriftenwechsels – überhöht und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3’191.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. 8.3 Mit dem vorliegenden Endentscheid sind die mit Schreiben vom 29. August 2025 beantragte Entbindung vom amtlichen Mandatsverhältnis respektive die Übertragung des amtlichen Mandatsverhältnisses auf die rubrizierte Rechtsvertreterin gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer D-4563/2017 vom 9. November 2018 E. 9.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-243/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'191.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

Versand:

D-243/2025 — Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 D-243/2025 — Swissrulings