Abtei lung IV D-243/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Hans Schürch, Vito Valenti Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 4. November 2006 und gelangte von Italien her kommend am 6. November 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 14. November 2006 in Kreuzlingen stattfand, sagte er aus, er habe sich vom 1990 bis im Februar 2003 als Flüchtling in Indien aufgehalten. Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, da er die Hoffnung gehabt habe, die Lage bleibe aufgrund des Friedensabkommens ruhig. Bis im August 2006 habe er zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, danach habe er sich bis zur Ausreise in Colombo aufgehalten. Auf einem landwirtschaftlichen Gelände habe er einen Brunnen gehabt, in dem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) früher Waffen versteckt habe. Die srilankische Armee habe im Juni 2004 diese Waffen entdeckt. Er sei der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt und deswegen ins Camp der Armee in A._______ mitgenommen und befragt worden. Er habe gesagt, er habe nichts von den Waffen gewusst, was man ihm nicht geglaubt habe. Man habe ihn geschlagen, wobei er einen Zahn verloren habe. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden. Er sei immer wieder mitgenommen - auf Nachfrage erklärte er, sieben Mal -, geschlagen und verhört worden, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Letztmals sei er im April 2006 während einer Woche festgehalten worden; man habe ihn aufgefordert, er solle die Camps der LTTE zeigen. Man habe ihn nach Hause geschickt und ihm gesagt, er müsse am folgenden Tag wieder kommen. Er sei nicht zurückgekehrt und habe sich einen Monat lang bei einem Onkel in A._______ versteckt. Da er in dieser Zeit nicht gesucht worden sei, sei er nach Hause zurückgekehrt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Juni 2004 seien in einem Brunnen, der sich auf seinem Land befinde, vier Gewehre gefunden worden. Die Armee habe ihn deshalb mitgenommen und 20 Tage lang festgehalten. Er sei auch später noch mehrmals festgenommen worden; man habe jeweils von ihm wissen wollen, wo die LTTE ihre Camps habe. Letztmals habe man ihn am 8. Juni 2006 festgenommen; man habe von ihm erfahren wollen, wohin die LTTE-Kämpfer gerannt seien. Man habe zudem von ihm wissen wollen, wo sich die LTTE-Camps befänden und wo diese Waffen versteckt habe. Schliesslich sei er geschlagen und aufgefordert worden, zuzugeben, dass er der LTTE angehöre. Am siebten Tag habe er derart gezittert, dass er nicht mehr habe sprechen können. Man habe ihm gesagt, er könne gehen. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzuläs-
3 sig, unzumutbar und unmöglich sei, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland sei ihm Frist anzusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Internet-Berichte und ein Ausschnitt aus der "Virakesari Illustrated Weekly" bei. Am 7. Februar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Dezember 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne das Verfahren in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden. E. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2007 mit, es sei ihm nicht gelungen, mit seinen in Sri Lanka lebenden Verwandten in Kontakt zu treten, sodass er keine Beweismittel einreichen könne. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Anordnung betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG), weshalb der Beschwerdeführer - wie in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 festgestellt - berechtigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. Im Einzelnen führte es aus, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 6. Dezember 2006 gesagt habe, er seit letztmals am 8. Juni 2006 von Soldaten der srilankischen Armee eine Woche lang in A._______ festgehalten worden. Demgegenüber habe er bei der Empfangszentrenbefragung zu Protokoll gegeben, er habe seine letzte Festnahme im April 2006 erlebt; vorerst sei er in A._______ festgehalten und anschliessend ins Camp von B._______ überführt worden. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er sei nicht anlässlich der letzten Festnahme, sondern bei der vorletzten Festnahme von srilankischen Soldaten ins Militärcamp von B._______ gebracht worden. Diese Erklärung sei nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Bei der Bundesanhörung habe er gesagt, er habe seine vorletzte Festnahme im Januar 2006 erlitten, wo er zwei Tage lang festgehalten und nach B._______ überführt worden sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei ab dem 7./8. Februar 2006 zwei Tage lang festgehalten worden. Die Festnahme vom Januar 2006 habe er mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer sei beim BFM aufgefordert worden, die Haft vom Jahre 2006, die eine Woche lang gedauert habe, zu schildern. Es sei festzustellen, dass er sich in seiner Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert habe. Es ermangle ihr an Detailreichtum und an Differenziertheit. Sie vermöge die Ereignisse beziehungsweise den Verlauf einer mehrtägigen Haft, die Befragungen und die konkreten Massnahmen der Verfolger nicht wieder zu geben. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei bei der Freilassung nach der einwöchigen Inhaftierung von den Soldaten aufgefordert worden, sich nach einem Tag wieder bei ihnen zu melden, weshalb er sich anschliessend einen Monat lang bei seinem Onkel versteckt habe. Diese wesentlichen Vorbringen habe er bei seiner Schilderung beim BFM nicht mehr aufgenommen, was als weiterer Umstand, der auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
5 gen hinweise, zu werten sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, er sei von der srilankischen Armee mehrmals einvernommen worden, weil man ihn für ein LTTE-Mitglied gehalten habe. Dabei sei er geschlagen worden, weshalb er sich vor Gesprächen fürchte. Er könne sich nicht konzentrieren und habe unter psychischem Druck gestanden, weshalb es sein könne, dass er eine Festnahme nicht erwähnt habe. Er könne sich auch in Colombo nicht sicher fühlen, da er dort von der Polizei festgenommen und an die Armee überstellt würde. Zur Stützung dieser Annahme lege er einen Zeitungsartikel bei. Er könne sich in Sri Lanka nicht frei bewegen, würde er das Haus verlassen, würde er festgenommen. A._______ stehe zurzeit unter der Kontrolle der Armee und in seinem Haus wohnten Soldaten. Die Misshandlungen durch die Soldaten hätten bei ihm physische und psychische Schäden bewirkt. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass in den Internetberichten über Personenkontrollen und Festnahmen von Tamilen durch die srilankischen Sicherheitskräfte berichtet werde. Im eingereichten Zeitungsartikel werde berichtet, dass in Nittambuva ein Bombenanschlag auf einen Bus verübt worden sei, bei dem fünf Personen getötet und 54 schwer verletzt worden seien. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte 18 Personen verhaftet. Diese Beweismittel stünden in einem unspezifischen Bezug zu den Erwägungen des BFM im Entscheid vom 11. Dezember 2006. Zudem seien sie nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka zu begründen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die vom BFM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht, führt diese jedoch teilweise auf seine Nervosität und seine Furcht vor Gesprächen zurück. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht ungewöhnlich und auch verständlich ist, dass Asylbewerber angesichts der für sie oftmals ungewohnten Befragungssituation angespannt und
6 nervös sind. Den Akten sind indessen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer übermässig unkonzentriert oder gar verängstigt gewirkt hätte. Auch die bei der Anhörung durch das Bundesamt anwesende Hilfswerkvertreterin hielt diesbezüglich nichts fest, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Befragung habe in normalem Rahmen durchgeführt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der in der vorinstanzlichen Verfügung angeführten Wiedersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass diese nicht mit der von ihm geltend gemachten Furcht vor Befragungssituationen erklärt werden können. 5.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen geltend, die srilankischen Soldaten hätten ihm vorgeworfen, er sei LTTE-Mitglied. Diese Darstellung überzeugt aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Begleitumstände nicht. Wären die Soldaten tatsächlich davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein LTTE-Mitglied handelt, wäre er kaum (bloss) mehrfach festgenommen und nach verhältnismässig kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Hätten die Soldaten auf seinem Grundstück Waffen gefunden und diese in Zusammenhang mit einer potentiellen LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers gebracht, hätten sie ihn wohl rasch der Justiz überstellt, welche die Einleitung eines Verfahrens geprüft hätte. Jedenfalls wäre er aber zumindest für längere Zeit inhaftiert worden. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihm bei der Entlassung aus der letzten, einwöchigen Haft gesagt, er müsse sich am folgenden Tag wieder melden, was er nicht getan habe, die Soldaten hätten ihn in den kommenden Monaten aber nicht gesucht, ist erstaunlich. Hätten die Soldaten den Beschwerdeführer tatsächlich aufgefordert, sich zu melden, ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht um seinen Verbleib gekümmert haben sollen, zumal sie ihn verdächtigt hätten, ein LTTE-Mitglied zu sein. Insgesamt erscheint die vom Beschwerdeführers geltend gemachte Version der Geschehnisse wenig realistisch und deshalb unglaubhaft. Diese Beurteilung wird letztlich auch dadurch nicht entscheidend relativiert, dass der Beschwerdeführer Verletzungen an den Zähnen aufweist, da er sich diese auch unter anderen als den genannten Umständen zugezogen haben kann. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel beschlagen sodann die allgemeine Situation in Sri Lanka, weshalb ihnen hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen Verfolgung keine Beweiskraft zukommen kann. 5.3 Nachdem feststeht, dass die vom Beschwerderführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Verfolgung durch srilankische Soldaten wegen mutmasslicher Mitgliedschaft bei der LTTE nicht glaubhaft ist, ist die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die angespannte Lage in Teilen Sri Lankas für die betroffene Bevölkerung zu verschiedenen Unannehmlichkeiten, vor allem einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des täglichen Lebens führen kann. Den lokal begrenzten Auseinandersetzungen zwischen den srilankischen Behörden und der LTTE hätte der gemäss eigenen Aussagen recht wohlhabende Beschwerdeführer aufgrund der Niederlassungsfreiheit durch Verlegung des Wohnsitzes entgehen können. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch nicht, einen unerträglichen psychischen Druck glaubhaft zu machen, dem er nur durch Verlassen seines Heimatlandes hätte ent-
7 gehen können. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
8 der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.4 Gemäss Praxis gilt eine Wegweisung in die im Norden Sri Lankas gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna zwar als unzumutbar, eine Rückführung in die südlichen Provinzen aber als grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Wohl ist es in den letzten Monaten im Norden und Osten Sri Lankas zu zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen und Scharmützeln gekommen, denen Soldaten, LTTE-Kämpfer und Zivilisten zum Opfer fielen (vgl. den Artikel "Le Sri Lanka frise la catastrophe humanitaire" aus Le Temps vom 23. März 2007). Zudem wurden auch im Süden des Landes wieder Selbstmordattentate verübt. Mit der im Januar 2007 erfolgten Eroberung von Vakarai durch Regierungstruppen wurde die strategische Stellung der LTTE im Osten des Landes geschwächt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die srilankische Regierung beziehungsweise der Oberbefehlshaber der srilankischen Armee versuchen, die Verhandlungsposition gegenüber der LTTE durch Gebietsgewinne zu stärken. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung begrüsst zwar gemäss Umfragen diese Strategie, bevorzugt indessen eine Verhandlungslösung. Die internationale Gemeinschaft drängt ebenso auf die Aufnahme neuer Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der
9 derzeitigen Gegebenheiten nicht davon aus, dass in Sri Lanka eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, welche die gesamte Bevölkerung oder die Angehörigen der tamilischen Ethnie einer konkreten Gefährdung aussetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die srilankische Armee als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer macht unter Bezug auf die von ihm eingereichten Beweismittel zwar zu Recht geltend, dass es auch im Süden des Landes zu Anschlägen auf Behördenmitglieder und Zivilisten kommt, diese Tatsache vermag aber nicht zur Annahme einer generellen Unzumutbarkeit von Rückführungen abgewiesener tamilischer Asylbewerber zu führen. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung, die er sich in Indien und Sri Lanka aneignen konnte, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Er wohnte vor seiner Ausreise in die Schweiz gemäss eigenen Angaben einige Monate in Colombo, sodass ihm diese Gegend nicht gänzlich unbekannt ist. Auch wenn nicht feststeht, dass er im Grossraum Colombo über ein engeres Beziehungsnetz verfügt, dürfte es ihm nicht schwer fallen, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen fürsorgeabhängig ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte.
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Zeitungsausschnitt) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - das (...) (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am: