Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2425/2017
Urteil v o m 3 0 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
D-2425/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2017 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz gelangte und am 28. Februar 2017 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. März 2017 ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass sie aus Nigeria stamme, ihre Eltern verstorben seien und sie keine Geschwister und auch keine Verwandten habe, dass sie dort bei einer Frau namens C._______ als Hausmädchen gearbeitet habe, welche ihr versprochen habe, sie wie eine Tochter zu behandeln und in die Schule zu schicken, dass diese jedoch zunehmend bösartiger geworden sei und sie (die Beschwerdeführerin) als Strassenverkäuferin habe arbeiten müssen, wo sie eine Frau aus Libyen getroffen habe, welche ihr geholfen und sie ins Spital gebracht habe, dass sie anschliessend gemeinsam mit dieser Frau über Niger nach Libyen gereist sei, wo sie von Januar 2014 bis September 2014 die Kinder dieser Frau betreut habe, dass der Ehemann dieser Frau sie zu einem seiner Freunde gebracht habe, welcher ihr geholfen habe, auf einem Boot nach Italien zu gelangen, wo sie am 23. September 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, über welches bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden sei, dass sie mit ihrem Freund in der Nähe von D._______ zusammengelebt habe, dieser sie aber verlassen habe, nachdem er von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 20. April 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
D-2425/2017 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober 2016 eine aktualisierte Liste der eigens für Familien reservierten Aufnahmeprojekte des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hätten, dass die italienischen Behörden mit dem Übernahmeersuchen vom 21. März 2017 über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden seien, dass das SEM, falls das Kind vor der Überstellung nach Italien zur Welt komme, die italienischen Behörden entsprechend informieren werde, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin – sollte das Kind erst nach der Überstellung nach Italien geboren werden – nicht auf die Rechtsprechung betreffend Familien mit minderjährigen Kindern berufen könne, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nach der Geburt des Kindes nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemeinsam in einer dem Alter des Kindes angemessenen Struktur aufzunehmen, dass auch keine weiteren Gründe vorlägen, weshalb sich die Schweizer Behörden für das Gesuch der Beschwerdeführerin zuständig erklären sollten, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erklären und darauf einzutreten,
D-2425/2017 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 2. Mai 2017 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. Mai 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und kein Kostenvorschuss erhoben wurde, jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, einen medizinischen Bericht zu den Akten zu reichen, dass der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2017 sein Mandat anzeigte und medizinische Unterlagen einreichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-2425/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich aus den Akten Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, dass im konkreten Fall insbesondere die Aussagen der BzP mögliche Indikatoren für das Vorliegen von Menschenhandel sein könnten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, aus Edo State, dem Hauptrekrutierungsgebiet für Menschenhändler, zu stammen (vgl. Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 [zur Publikation bestimmt] E. 9.2.2), dass ihre Pflegemutter C._______ leere Versprechungen gemacht habe und sie anstelle zur Schule auf den Strassenmarkt geschickt habe (a.a.O. E. 6.4), dass plötzlich eine Frau erschienen sei, die ihr geholfen habe und mit ihr nach Libyen gereist sei, wobei die Ausreise aus Nigeria äusserst realitätsfremd geschildert wurde (vgl. act. A10/16 F5.01), dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz längere Zeit in Italien aufgehalten habe,
D-2425/2017 dass der angebliche Freund und Kindsvater E._______ verschwunden sei, nachdem er von der Schwangerschaft erfahren habe, obwohl sie angeblich ein Paar gewesen seien und zusammen gewohnt hätten (a.a.O. F1.14), dass zudem am 15. Mai 2017 eine Mitarbeiterin des SEM die Instruktionsrichterin telefonisch darüber informierte, dass am Körper der Beschwerdeführerin Narben festgestellt worden seien und ein Verdacht auf Menschenhandel bestünde, weshalb noch gleichentags eine Nachbefragung geplant sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6806/2013 einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen gibt, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 15. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergeben, dass die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht trifft, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre, dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt respektive zügig beantwortet werden, dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer entsteht, wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr
D-2425/2017 ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu werden, dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und es die Behörden unterlassen, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, §§ 286 f., 294-298), dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens ausserdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Menschenhandelsbetroffenen hat (vgl. Urteil des BVGer D-6806/2013 E. 5.2.4 – 5.2.6 und E. 6.1 je m.w.H.), dass die Vorinstanz trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen Untersuchungspflicht keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht vornahm (Art. 54 VwVG), dass die Beschwerdeführerin bis anhin zwar keine Anzeige gemacht hat, eine solche jedoch nicht erforderlich ist, um spezifische Massnahmen einzuleiten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, jedoch aufgrund der Umstände und der vorstehend aufgeführten Hinweise – wie dies die Vorinstanz zunächst vorgesehen hatte – weitere Abklärungen angezeigt sind, dass es sich mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Palermo-Protokoll (insbesondere Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zwischenstaatliche Zusammenarbeit und Gewährung der physischen Sicherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen (insbesondere Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen) aufdrängt, mit geeigneten Mitteln weiterführende Abklärungen vorzunehmen, damit allenfalls notwendige Schritte in die Wege geleitet werden können, dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengt, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D-2425/2017 dass sich in casu eine Kassation umso mehr aufdrängt, als vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen ist und aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben ist und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indessen zu verzichten ist, weil der Aufwand vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung daher von Amtes wegen pauschal auf Fr. 150.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2425/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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