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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2012 D-2423/2011

24 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,717 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2423/2011 law/auj

Urteil v o m 2 4 . M a i 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am […], Sri Lanka, […], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N […].

D-2423/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Z._______ / Y._______ (Jaffna) mit letztem Wohnsitz in X._______ im Distrikt W._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Juni 2010 mit einem Frachtschiff. Am 11. Juli 2010 gelangte er nach Italien und am 12. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Juli 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 26. Juli 2010 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton V._______ zu. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2006 in Y._______ als Sanktion für einen Streit, den er und seine Freunde mit Leuten aus dem Nachbardorf gehabt hätten, an einem dreitägigen Waffentraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen müssen. Armeeangehörige hätten ihn deshalb befragt, eingeschüchtert und geschlagen. Im April 2006 habe er sein Heimatdorf zusammen mit seinen Eltern verlassen, nachdem die LTTE mit dem Motorrad seines älteren Bruders Anschläge auf srilankische Armeeangehörige verübt hätten und die Armee deswegen zu ihnen nach Hause gekommen sei. Bis im Februar 2009 habe die Familie in X._______ im Distrikt W._______ gelebt, wo er in einem Laden der LTTE gearbeitet habe. Von dort seien sie weiter ins Flüchtlingslager ["…"] in U._______ geflohen, wo die Armee diejenigen Personen, welche mit den LTTE zu tun gehabt hätten, aufgefordert habe, sich zu melden. Nachdem er der Aufforderung Folge geleistet und sich gemeldet habe, habe die Armee ihn von seinen Eltern getrennt und in ein anderes Camp im Bezirk T._______ gebracht. Dort habe man ihn mit einem Holzknüppel geschlagen; gefoltert worden sei er nicht. Sein Vater habe Leute kontaktiert, welche ihn am 1. Juni 2010 gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern aus dem Camp geholt und seine Ausreise in die Schweiz organisiert hätten. Es sei kein Verfahren gegen ihn hängig, und er wisse nicht, ob er gesucht werde.

D-2423/2011 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 2. April 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2011 aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und dem Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel in Kopie ein: zwei Polizeirapporte aus dem Jahre 2008 samt englischer Übersetzung, eine von der sri-lankischen Polizei im August 2009 ausgestellte "Temporäre Identitätskarte" für Intern Vertriebene (IDPs), eine "Relief Assistance Card" aus dem "Relief Village" von U._______, Bestätigungsschreiben der […] vom 7. April 2011, des Anwalts B._______ vom 7. April 2011 und des Grama Officers von S._______ vom 6. April 2011, einen seine Mutter betreffenden Arztbericht sowie zwei im Internet publizierte Artikel vom 17. beziehungsweise 18. April 2011 über die Verhaftung zweier Jugendlicher respektive die Tötung eines Mannes. E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 ging beim Gericht eine von der zuständigen kantonalen Stelle für den Beschwerdeführer ausgestellte Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch

D-2423/2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. G. Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Identitätskarte für IDPs, der Bestätigungsschreiben und des Arztberichtes sowie eine beglaubigte Kopie der Polizeirapporte aus dem Jahre 2008 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-2423/2011 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Vorbringen seien oberflächlich, wenig konkret, wenig differenziert, zu wenig detailliert und widersprüchlich. An der BzP habe er angegeben, im zweiten Camp seien jene Personen, welche mit den LTTE zu tun gehabt hätten, mit Lausprechern aufgefordert worden, sich zu melden; diese Personen habe man dann befragt und anschliessend in ein anderes Lager gebracht. An der Anhörung habe er den Sachverhalt abweichend dargestellt, indem er ausgesagt habe, der LTTE-Aktivitäten verdächtigt worden zu sein. Dass man ihn im zweiten Camp befragt und geschlagen habe, habe er an der BzP nicht erwähnt. Den Namen des zweiten Camps, in welchem er sich von April 2009 bis Juni 2010 aufgehalten haben wolle, habe er nicht nennen können; Fragen zum Alltag im Camp und insbesondere zu seiner Befreiung aus dem Lager habe er nicht genügend substanziiert zu beantworten vermocht. Seine Antworten

D-2423/2011 seien durchgehend knapp und ausweichend ausgefallen. Zur Frage nach seiner Behandlung im Lager habe er zunächst eine Gegenfrage gestellt und später angegeben, er sei nicht gefoltert worden. Als man ihn an der Anhörung daran erinnert habe, dass er über ein Jahr in diesem Lager verbracht habe, habe er vorgebracht, er sei manchmal geschlagen worden. Auf die Frage, was er denn die ganze Zeit im Camp gemacht habe, habe er angeführt, mit den andern Insassen geredet und Karten gespielt zu haben. Greifbare und prägnante Schilderungen der geltend gemachten Befragungen durch die Armee fehlten, und der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, ob er in seiner Heimat behördlich gesucht werde. Da der Beschwerdeführer Vorkommnisse, welche wesentliche Punkte der Asylbegründung darstellten, nicht spontan, in sich schlüssig und substanziiert habe vortragen können, entstehe der Eindruck, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, welche er nicht selbst erlebt habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung überzeugend darzulegen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, zwischen den Aussagen, LTTE-Anhänger seien im ersten Lager aufgefordert worden, sich zu melden, und man habe ihn verdächtigt, den LTTE anzugehören, liege kein Widerspruch vor. Für den Verdacht habe es drei verschiedene Gründe gegeben. Erstens sei seine Familie bereits ins Visier der Regierung geraten, als das Mofa seines Bruders bei einem Terroranschlag verwendet werden sollte; als Armeeangehörige mehrmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien, seien sie geflüchtet. Seine Brüder seien verschollen; die Mutter sei sehr besorgt, und habe sich medizinisch behandeln lassen müssen. Zweitens hätten viele Menschen zwischen ihm und den LTTE eine Beziehung hergestellt, weil er in einem Geschäft dieser Organisation als Verkäufer gearbeitet habe. Drittens habe er im Jahr 2006 als Sanktion eines Streites zwischen Jugendlichen ein kurzes militärisches Training bei den LTTE absolvieren müssen. Weiter wird vorgebracht, entgegen der Annahme des BFM trügen in Sri Lanka nicht alle Flüchtlingslager einen Namen, welcher den Insassen bekannt sei; das zweite Lager sei kein übliches Lager gewesen, sondern ein "wildes" Lager für Personen, die man verdächtigte oder von denen man wusste, dass sie mit den LTTE in Verbindung stünden (Beschwerde Bst. B Ziff. II 3 S. 3). In Sri Lanka gehe nicht alles immer offiziell und ordentlich zu. Sodann räumt der Beschwerdeführer ein, nicht allzu viel über das Leben im Lager berichtet zu haben. Ihm sei nicht klar gewesen, was man von ihm erwartet habe, und er habe im Lager wirklich nicht viel machen können. Es sei eine sehr harte Zeit gewesen. Man habe den zirka 200 bis

D-2423/2011 400 jungen Männern gesagt, der das Camp umgebende Stacheldrahtzaun stehe unter Strom; die Insassen hätten zu zwölft in kleinen, für zwei bis drei Personen gedachten Zelten gelebt. Man habe ihnen unter Beschimpfungen und Schlägen Lunchpakete zugeworfen und sie geschlagen. Sie hätten Hunger gehabt, da die Rationen klein gewesen seien. Die Wärter hätten gesagt, das sei noch zu viel für Terroristen. Jeder Insasse habe einen Wasserbehälter gehabt, welcher jeweils einmal täglich gefüllt worden sei; für die Wasserzuteilung hätten sie jeweils lange anstehen müssen, und es habe immer zu wenig Wasser gegeben. An der Befragung im ersten Camp habe man genauer wissen wollen, woher er komme, und welche Familienmitglieder im Lager seien und welche nicht. Sie hätten nach seiner Beziehung zu den LTTE gefragt und nach der Arbeit im Laden. Da viele Leute im Lager gewesen und alle befragt worden seien, habe es bis zu seiner Befragung und derjenigen seiner Familie etwas gedauert. Sie hätten in sehr harschem Ton gefragt und mit Schuhen nach ihm getreten. Es sei schnell klar gewesen, dass er wegen seiner Brüder Probleme kriegen würde. Sie hätten nach seinen Brüdern gefragt und daher vom Verdacht gewusst, dass seine Familie mit Terroranschlägen in Verbindung stehen könnte. Bereits bei dieser Befragung sei klar gewesen, dass sie ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigten, weshalb ihm nichts anders übrig geblieben sei, als sich auf die Lautsprecherdurchsage hin zu melden. Es sei auch sehr verständlich, dass seine Eltern alles daran gesetzt hätten, ihn im zweiten Camp ausfindig zu machen und nach Europa zu bringen; zwei Brüder seien bereits verschollen. Abschliessend macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, in einem Sondercamp für Personen untergebracht gewesen zu sein, welche man der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt habe; es sei klar, dass er bei einer Rückkehr mit sehr grossen Problemen zu rechnen haben und zu einer langen Gefängnisstrafe oder gar zum Tode verurteilt werden würde. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig begründet und widersprüchlich und daher unglaubhaft sowie asylrechtlich nicht relevant sind. Sein sinngemässes Vorbringen, er werde unter anderem deshalb verdächtigt, den LTTE anzugehören, weil das Motorrad seines älteren Bruders in Verbindung mit Anschlägen auf Armeeangehörige gebracht worden sei, wird zum einen bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich dargestellt. An der BzP gab der Beschwerdeführer an, die LTTE hätten das Motorrad seines Bruders mitgenommen und angefangen, in kleineren Armeecamps "Claymos"

D-2423/2011 zu legen (vgl. BFM-act. A1/10 S. 6), während er sich anlässlich der Anhörung nicht zu dieser Thematik äusserte. In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, er und seine Familie seien ins Visier der Regierung geraten, als das Mofa seines Bruders bei einem Terroranschlag verwendet werden sollte. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben der […] heisst es wiederum, die LTTE hätten das Motorrad des Bruders C._______ mit "claymore bomb" beladen und damit die srilankische Armee angegriffen; diese habe seitdem mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer und seinen Bruder umzubringen. Zum anderen werden diese Vorbringen in keiner Weise weiter konkretisiert oder substanziiert. Auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen. In den zwei eingereichten Polizeirapporten wird über die Tötung zweier Polizeioffiziere durch eine von "LTTE-Terroristen" gezündete Bombe berichtet; eine Person mit demselben Namen wie der Beschwerdeführer sowie eine weitere namentlich genannte Person werden als Tatverdächtige bezeichnet, die sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf der Polizeistation gemeldet hätten. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich allerdings weder an den Befragungen, noch auf Beschwerdeebene zu dem in den Polizeirapporten erwähnten Sachverhalt, sondern begnügte sich damit, diese kommentarlos einzureichen. Ungeachtet dessen ergeben sich Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente unter anderem deshalb, weil nicht ersichtlich ist, wie diese Polizeirapporte betreffend die am 2. November 2008 erfolgten Tötung zweier Polizisten in die Hände des Beschwerdeführers gelangen konnten, obwohl diese für den "Honor's Court" beziehungsweise "Magistrate Court" bestimmt sind. Den Bestätigungsschreiben der […] vom 7. April 2011, des Anwalts B._______ vom 7. April 2011 und des Grama Officers von S._______ vom 6. April 2011 kommt ebenfalls kein Beweiswert zu, da die darin festgehaltenen Angaben offensichtlich allein auf den nicht überprüften Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie beruhen. Diese Dokumente sind deshalb als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Diese Würdigung wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass der Grama Officer den in seinem Schreiben erwähnten A._______ als Sozialarbeiter ("I noticed him to be a social worker") bezeichnet, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem beruflichen Tätigkeiten nicht vereinbaren lässt (vgl. act. A1/10 S. 2 f., act. A7/11 S. 6 F 64). Ferner weisen die eingereichten Internetartikel über die Verhaftung zweier Jugendlicher und die Tötung eines Mannes keinen erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten,

D-2423/2011 dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete, detaillierte Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt im Sondercamp, zu den dort erfolgten Befragungen und seiner Flucht beziehungsweise Befreiung aus dem Lager zu machen, obwohl er in diesem Camp über ein Jahr verbracht haben will. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen Erwägungen des BFM verwiesen werden. Der in der Beschwerde vorgebrachte Erklärungsversuch, es sei ihm nicht klar gewesen, was man (an den Befragungen) von ihm erwartet habe, klingt wenig überzeugend, hat der Sachbearbeiter des BFM den Beschwerdeführer doch wiederholt aufgefordert, zu konkret formulierten Fragen nach dem Alltag im Camp, der Behandlung und den Befragungen durch sri-lankische Armeeangehörige und seiner Befreiung Stellung zu beziehen (vgl. act. A7/11 S. 5-8). Auch die Bemerkung, er habe im Lager wirklich nicht viel machen können, und die in der Beschwerdeschrift nachgelieferte Beschreibung des Alltags im Camp sind unbehelflich, da letztere – Hunger, Wassermangel, Stacheldrahtzaun unter Strom, Unterbringung in überfüllten Zelten – nicht über Allgemeinplätze hinausgeht. Aus diesen Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den sri-lankischen Behörden der Aktivitäten für die LTTE verdächtigt und daher während über eines Jahres in einem Sondercamp für der LTTE-Anhängerschaft verdächtigte Personen festgehalten worden sei, nicht glaubhaft. 5.2 Als asylrechtlich nicht relevant erweist sich das vorgebrachte dreitägige militärische Training bei den LTTE im Jahr 2006 – dessen Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – schon alleine wegen des unterbrochenen zeitlichen Kausalzusammenhanges zur erst vier Jahre später erfolgten Ausreise. Auch der geltend gemachten Tätigkeit als Verkäufer in einem Geschäft der LTTE kommt kein asylrechtlich erheblicher Charakter zu, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass in der besagten Region praktisch keine Arbeitsmöglichkeiten ohne Bezug zu den LTTE existierten – eine Tatsache, welche auch den sri-lankischen Behörden bekannt sein und daher keinen Anlass zu einer Verfolgung bieten dürfte. 5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer langen Gefängnisstrafe oder gar einer Verurteilung zum Tode beziehungsweise mit seiner Tötung rechnen (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. III 3 S. 4 sowie Bestätigungsschreiben der […] und des Anwalts B._______), in dieser Form nicht glaubhaft. Mangels eines ersichtlichen Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden an der Person

D-2423/2011 des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Diese Einschätzung wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass der Beschwerdeführer offenbar als IDP registriert war und als solcher im "Relief Village" in U._______ während Jahren Unterstützung erhielt (vgl. die eingereichte Identitätskarte für IDPs und die "Relief Assistance Card"). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Asylgründe des Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Es besteht deshalb kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind

D-2423/2011 zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art.5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung

D-2423/2011 mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist in Z._______ geboren und in Y._______ im Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) aufgewachsen und hat dort gemäss eigenen Angaben bis im April 2006 gelebt und auch die Schule besucht. Danach wohnte er mit seinen Eltern in X._______ im Distrikt W._______ und schliesslich im Flüchtlingslager ["…"] in U._______ im Distrikt T._______. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E- 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und

D-2423/2011 Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE E-6220/ 2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2). 7.4.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom 15. Juli 2010 sind seine Eltern in ihren Heimatort Y._______ zurückgekehrt (vgl. act. A1/10 S. 3). Anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2010 gab er zunächst an, seit seiner Ausreise im Juni 2010 keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr gehabt zu haben (vgl. act. A7/11 S. 2 F. 8-10); im weiteren Verlauf der Anhörung räumte er jedoch ein, die Eltern seien an ihren Heimatort zurückgekehrt, sein Vater arbeite und die Mutter sei zu Hause (vgl. act. A7/11 S. 8 F. 92 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch seinen Angaben, er und seine beiden Brüder hätten sich "auf der Flucht aus den Augen verloren", und er wisse nicht, wo sie sich aufhielten (vgl. act. A1/10 S. 3), mit Vorbehalten zu begegnen. Verwandte des Beschwerdeführers (Kinder der Geschwister beziehungsweise der Schwester der Grossmutter mütterlicherseits) leben ferner in Colombo (vgl. act. A1/10 S. 5, act. A7/11 S. 3 F. 27). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl an seinem Heimatort im Jaffna-Distrikt als auch in Colombo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat in Sri Lanka eigenen Angaben zufolge als Verkäufer in einem Geschäft sowie zeitweise auch als Maler gearbeitet (vgl. act. A1/10 S. 2). Sein Vater ist Leiter einer Kooperative (vgl. act. A1/10 S. 2). Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner schulischen Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch

D-2423/2011 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Mai 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Da dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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D-2423/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-2423/2011 — Bundesverwaltungsgericht 24.05.2012 D-2423/2011 — Swissrulings