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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2022 D-2413/2022

12 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,026 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2413/2022 law/blp

Urteil v o m 1 2 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022 / N (…).

D-2413/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 3. Dezember 2021 die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand 6. Dezember 2021 die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. April 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und in B._______, im Quartier C._______, zur Welt gekommen. Aufgrund des Krieges respektive der Unruhen seien er und seine Familie (…)/(…) in ein anderes Quartier nach D._______ in B._______ umgezogen, in welchem es ruhiger gewesen sei. Circa im Jahre (…) sei sein Vater in den E._______ gezogen, um für seine Familie eine Unterkunft zu suchen, in welche er (der Beschwerdeführer) dann gemeinsam hätte nachreisen sollen. Dies, da sich die Bürgerkriegssituation in Syrien inzwischen stark intensiviert habe. Ein Grossteil seiner Familie sei dann auch aus Syrien in den E._______ ausgereist, jedoch sei er, sein Bruder F._______ und sein Bruder G._______ in Syrien geblieben, da die Ausreise – welche über von den syrischen Behörden kontrolliertes Gebiet geführt habe – für ihn als Mann in wehrdienstpflichtigem Alter hätte gefährlich sein können. Obwohl er und seine Brüder versucht hätten, sich den Kriegswirren zu entziehen, hätten sich sowohl F._______ als auch G._______ Verletzungen durch Raketen- und Bombenangriffe zugezogen. Seine Eltern hätten daraufhin gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) sich in Schutz bringen solle. Etwa (…) sei er deshalb illegal in die H._______ gereist und habe dort rund (…) Jahre gelebt. Vor seiner Reise nach Europa sei er zurück nach Syrien gegangen, um seinen Bruder G._______, der seit der Verletzung nicht mehr gehen könne, und seine Familie zu unterstützen, während G._______ sich einer Behandlung unterzogen habe. Nach Abschluss der Behandlungen sei er (der Beschwerdeführer) über H._______ endgültig aus Syrien ausgereist, um nach Europa weiterzureisen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.

D-2413/2022 Abgesehen von der allgemeinen Bürgerkriegssituation und den damit zusammenhängenden Gefahren habe er in Syrien keine Probleme gehabt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen syrischen Identitätsausweis in Kopie zu den Akten. A.d Das SEM konsultierte das Dossier seiner Familie (N …) zur Entscheidfindung. A.e Am 28. April 2022 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese teilte mit Schreiben vom 29. April 2022 mit, dass der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichte. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 2. Mai 2022 mit, das Mandat niedergelegt zu haben. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2022 gegen diese Verfügung vom 2. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung in Kopie bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Mai 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-2413/2022 F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– an. G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung à je Fr. 187.50 und legte seiner Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juni 2022 bei. Am 29. Juni 2022 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-2413/2022 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation aus Syrien ausgereist zu sein. Dazu befragt, habe er angegeben, weder Probleme mit den syrischen Behörden noch mit nichtstaatlichen Gruppierungen oder Personen gehabt zu haben. Er habe zwar von der Angst berichtet, in den Militärdienst rekrutiert zu werden oder für eine (Kriegs-)Partei Seite ergreifen zu müssen, habe jedoch explizit zu Protokoll gegeben, nie in Kontakt mit den syrischen Behörden oder sonstigen Konfliktparteien gestanden zu haben. Folglich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass seine erlittenen Nachteile flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnten, zumal sowohl seinen als auch den Akten seiner Familie keine Risikofaktoren zu entnehmen seien, welche zu einer anderen Konklusion führten könnten. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister seien durch ein Resettlement-

D-2413/2022 Programm in die Schweiz gelangt. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und Asyl erteilt worden. Es sei ihm damals nicht möglich gewesen, mit ihnen zu reisen. Aber auch er habe schreckliche Dinge in seinem Heimatland erlebt. Auch ihm soll Asyl gewährt werden, sodass er den gleichen Status in der Schweiz wie seine Verwandten habe. Für sein Rechtsempfinden sei es sehr schwierig nachzuvollziehen, warum sie einen anderen Status als er hätten. Er sei als kleiner Junge von seinen Geschwistern und seinen Eltern getrennt worden, weshalb er um Familienvereinigung ersuche. Er wolle wieder zusammen mit ihnen hier leben können. 6. 6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Auf diese kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. 6.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten erlittenen Nachteile flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, zumal sowohl seinen als auch den Akten seiner Familie keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/3; zuletzt bestätigt in BVGE 2020 VI/4) zu entnehmen sind, welche zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnten. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Umstand, dass seinen Eltern und seinen Geschwistern I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______ im Rahmen eines Resettlement-Programms am (…) gestützt auf Art. 56 AsylG Asyl gewährt worden ist, auf Gerechtigkeit und Solidarität pocht, ist festzuhalten, dass er aus dem Status seiner Angehörigen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.4 Der Beschwerdeführer macht überdies – sinngemäss, aber ohne weitere Begründung – eine Familienvereinigung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG geltend, welche sich aber als gegenstandslos erweist, da er dem gleichen Kanton (N._______) wie seine Angehörigen zugewiesen worden ist.

D-2413/2022 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den eventuell gestellten Rückweisungsantrag zwecks Sachverhaltsabklärung näher einzugehen, da dieser unbegründet geblieben ist und sich aus den Akten ohnehin keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ergeben. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit der Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses am 29. Juni 2022 wird das Gesuch um dessen Ratenzahlung vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel) gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Juni 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2413/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

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