Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2413/2015
Urteil v o m 1 8 . Juni 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / (…).
D-2413/2015 Sachverhalt: A. Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 14. August 2014 die am 23. Juli 2014 von B._______, seiner Schwester C._______, seiner Ehefrau D._______ sowie den acht gemeinsamen Kindern (…) gestellten Anträge um Ausstellung von Schengen-Visa ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Ausserdem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht, weshalb die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer A._______ am 27. August 2014 beim BFM (heute: SEM) Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf die allgemein schwierige Lage in Syrien und auf die schweren Brandverletzungen, welche sein Bruder Zakir Mohammed Ali erlitten habe. Mangels Vorhandenseins der notwendigen Medizin in Syrien sowie wegen fehlenden Aufenthaltsrechts und fehlender Krankenversicherung in der Türkei beschränke sich die Behandlung auf Hausmittel und einfache Präparate gegen Verbrennungen. Sollten die Verletzungen, welche mit der Einreichung verschiedener Bilder belegt würden, weiterhin nicht richtig behandelt werden, drohten ihm schwere Körperfunktionsstörungen und allenfalls der Tod. Zakir Mohammed Ali habe sein Haus verkauft, um die Reise in die Türkei zu finanzieren. Nun hielten sich die Gesuchstellenden unter sehr schwierigen Bedingungen in der Türkei auf, wo die Stimmung gegenüber syrischen Flüchtlingen sehr aufgeladen sei. Die Behauptung, die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, nach Ablauf der Visa ausreisen zu wollen, stimme "überhaupt nicht", zumal die Behörden sie "mittels Verfügungen zur Ausreise zwingen" könnten. Es werde daher um Aufhebung der Entscheide des Generalkonsulats und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersucht. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C. Nach Instruktion des Verfahrens beziehungsweise Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die Einsprache vom 27. August 2014 mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 30. März 2015 – ab.
D-2413/2015 Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen- Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöchten. Die Gesuchstellenden müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, werde in der Einsprache nicht nachvollziehbar ausgeführt. Vielmehr werde darauf hingewiesen, dass B._______ in Syrien alles verloren habe und die Lage katastrophal sei. Auch aufgrund der weiteren Ausführungen in der Einsprache könne nicht von der Bereitschaft einer fristgerechten Ausreise ausgegangen werden. Somit seien die vorerwähn-
D-2413/2015 ten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Entgegen den Ausführungen in der Einsprache, wonach die Zustände für die Gesuchstellenden in der Türkei angespannt und die Kinder dringend auf medizinische Versorgung angewiesen seien und der Familie überdies die finanziellen Mittel ausgingen, sei festzuhalten, dass praxisgemäss kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich Personen in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Syrer, die ihre kriegsgebeutelte Heimat verlassen hätten und sich nun in der Türkei befänden, müssten zurzeit nicht um ihr Leben fürchten und seien dort in Sicherheit. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie schwere Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Akten gehe hervor, dass die Brandverletzungen von B._______ bereits aus dem Jahr 2013 stammten und er sich in verschiedenen Kliniken in ärztlicher Betreuung befinde oder befunden habe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei weder substanziiert dargetan worden noch sei eine solche ersichtlich. Schliesslich komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der Erstkontakt sowie die Gesuchseingabe erst nach dem 29. November 2013 stattgefunden habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert habe. Die Verfahrenskosten
D-2413/2015 von Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2015, die Verfügung des SEM vom 17. März 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden teilweise die in der Einsprache vom 27. August 2014 gemachten Ausführungen wiederholt und im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe die Gesuchstellenden zu lange warten lassen und erst auf eine Anfrage nach dem Verfahrensstand hin einen Entscheid gefällt. Auch sei dem SEM offenbar die schwierige Situation der syrischen – und insbesondere der kurdischen – Flüchtlinge in der Türkei nicht bekannt. Es handle sich um die schlimmste humanitäre Katastrophe seit dem 2. Weltkrieg. In den türkischen Flüchtlingslagern würden syrische Frauen und Kinder vergewaltigt, entführt und an reiche Araber verkauft. Weil die Gesuchstellenden die Schulden, die sie in der Türkei gemacht hätten, nicht hätten bezahlen können und weil die Bedingungen in der Türkei allgemein schwierig gewesen seien, seien sie "enttäuscht, niedergeschlagen und geschockt" nach Syrien zurückgekehrt. Im Übrigen seien die Kosten für die medizinische Behandlung von B._______ nicht vom türkischen Staat oder von Hilfsorganisationen übernommen worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.– bis zum 11. Mai 2015 auf, ansonsten auf die Beschwerde vom 18. April 2015 nicht eingetreten werde. Am 4. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine am 30. April 2015 vom AOZ / Intake Sozialberatung Zürich ausgestellte Bestätigung, wonach er "ergänzend unterstützt" werde, zukommen und ersuchen, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten und
D-2413/2015 des Kostenvorschusses zu erlassen. Dessen ungeachtet wurde der verlangte Kostenvorschuss am 8. Mai 2015 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend jedoch auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet erweist. 4. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt, der Erstkontakt sowie die Gesuchseingaben beim schweizerischen General-
D-2413/2015 konsulat in Istanbul hätten erst mehr als ein Jahr nach Aufhebung der Ausnahmeregelung beziehungsweise Weisung vom 4. September 2013 für nahe syrische Familienangehörige stattgefunden. Die Visumsanträge der Gesuchstellenden wurden daher zu Recht nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) behandelt. 5. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
5.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
D-2413/2015 Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum.
6.2 Das SEM hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum gültigen Visa zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Einsprache vom 27. August 2014 und in der Beschwerde vom 18. April 2015 bestärkt, wonach die Gesuchstellenden nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei gefährdet seien und überdies mangels finanzieller Mittel in der Türkei grosse Schulden gemacht hätten, die sie nun nicht mehr zurückzahlen könnten (vgl. Beschwerde vom 18. April 2015 S. 2). Der Umstand, dass die Wiederausreise aus der Schweiz sinngemäss von einer Verbesserung der Situation in Syrien und in der Türkei abhängig gemacht wird, lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass die Gesuchstellenden vor Ablauf der Visa den Schengen-Raum zu verlassen gedenken, zumal realistischerweise nicht mit einer markanten Verbesserung der Lage innerhalb der Geltungsdauer der Visa gerechnet werden kann.
D-2413/2015 7. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]).
D-2413/2015 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. 7.2.1 Die Behauptung, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Beschwerde vom 18. April 2015 S. 2 f.), wurde nicht näher substanziiert. Insbesondere fehlen nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren dortigen Lebensbedingungen, und es wurden auch keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden nach wie vor in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. 7.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – aber entgegen der in den Eingaben des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung – gut ausgestattet sind. Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der angefochtenen Verfügung) – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet beziehungsweise sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran vermögen die mittels entsprechender Bilder dokumentierten schweren Brandverletzungen des Gesuchstellers B._______ nichts zu ändern, zumal diese – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 Mitte) zutreffend bemerkt wurde – bereits aus dem Jahr 2013 stammen und in verschiedenen Kliniken (so unter anderem im November und Dezember 2013 in der Universitätsklinik Damaskus) behandelt wurden.
D-2413/2015 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Mithin wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiedererwägung betreffend Erlass der Verfahrenskosten vom 4. Mai 2015 gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2413/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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