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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 D-2408/2008

28 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2408/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2408/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit, eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2006 seine Heimat auf dem Landweg verliess und über den D._______, E._______ und F._______ am 8. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 20. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ befragt sowie am 26. März 2007 von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2004 im Rahmen von Rekrutierungen während einiger Tage festgehalten und wieder freigelassen worden, dass Soldaten ihm und weiteren Schülern am Y._______ in der Schule mitgeteilt hätten, sie müssten in den Militärdienst einrücken, wobei ihnen gleichzeitig der Vorwurf gemacht worden sei, sie würden nur deshalb noch die Schule besuchen, um den Wehrdienst zu vermeiden, dass daraufhin sehr viele Schüler von den Soldaten mitgenommen und nach H._______ gebracht worden seien, er sich aber hinter einem Baum versteckt dem Zugriff der militärischen Behörden habe entziehen können und schliesslich, nachdem er sich bis zur Ausreise bei seiner Tante in I._______ aufgehalten und dort auch die Schule besucht habe, aus seiner Heimat ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2008 (Ausgang BFM: 13. März 2008) - frühestens eröffnet am 14. März 2008 - den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte, sein Asylgesuch vom 8. Dezember 2006 ablehnte und die Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Angaben des Beschwerdeführers würden Unstimmigkeiten und Widersprüche enthalten, D-2408/2008 dass insbesondere Widersprüche hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sich im gleichen Zeitraum versteckt und die Schule besucht, der Vorfälle vom Y._______, des Ortes seines Versteckes von Februar bis Juli 2006, des genauen Ausreisezeitpunktes sowie des Verlustes seiner Identitätskarte bestünden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Flucht vor der Rekrutierung überdies allgemein und vage ausgefallen seien und er nicht in der Lage gewesen sei, dazu substanziierte, stimmige und über das allgemein Bekannte hinausgehende Angaben zu machen, dass auch die stereotype Art und Weise der Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Lande und die Schilderungen allgemein eine subjektiv geprägte Wahrnehmung, eine vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung, somit jegliche Realitätsmerkmale vermissen liessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer jedoch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er Eritrea im Juli 2006 illegal verlassen habe und im militärdienstfähigen Alter sei, zumal die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese bei einer Rückkehr streng und brutal bestraft würden, dass er jedoch von der Asylgewährung infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-2408/2008 dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 eine Fürsorgebestätigung der J._______ vom 3. April 2008 einreichen liess, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 28. April 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 13. Mai 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2008 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben der J._______ vom 6. Mai 2008 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass der Kostenvorschuss am 9. Mai 2008 einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 14. Mai 2008 weitere Beweismittel (Kopien des Schulzeugnisses und der Militär-ID [Fortbewegung] eines Mitschülers des Beschwerdeführers) ins Recht legen liess und beantragte, es sei aufgrund dieser Dokumente eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2408/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, D-2408/2008 dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 28. April 2008 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass somit der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, zumal etwa der ins Recht gelegte Studentenausweis, welcher ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit darstelle, gänzlich ungewürdigt geblieben sei, nicht stichhaltig ist, dass die Vorinstanz nämlich im Rahmen ihrer Feststellungen auf Seite 2 des angefochtenen Entscheides anführte, dass der Beschwerdeführer einen Studentenausweis, aber keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe, dass sich dieser Studentenausweis auf das Schuljahr 2004/2005 bezieht, die von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhaltselemente indessen erst das Jahr 2006 betreffen und vom BFM der bis zum Jahr 2006 absolvierte Schulbesuch auch nicht bezweifelt wurde, somit die Vorinstanz auch nicht gehalten war, das fragliche Beweismittel aufgrund seiner fehlenden Entscheidrelevanz einer Würdigung zu unterziehen, dass der Beschwerdeführer recht in der Annahme geht, dass dem Protokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass indessen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in weiteren Befragungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass das BFM dem Protokoll des Empfangszentrums in der angefochtenen Verfügung jedoch keine unrechtmässige Bedeutung beimass, D-2408/2008 zumal die Vorinstanz aus den als zentral zu erachtenden Aussagen hinsichtlich der Kenntnisnahme des Militärdienstaufgebotes, der Örtlichkeiten des Versteckes sowie der Tätigkeiten des Beschwerdeführers während der letzten Monate vor seiner Ausreise diverse Widersprüche gegenüber der direkten Bundesbefragung ableitete, weshalb keine tatsachenwidrige Würdigung des Sachverhalts vorliegt, dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Befragung im Empfangszentrum öfters Korrekturen anbringen wollen, was jedoch verweigert worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 10 unten), keine Stütze im entsprechenden Protokoll findet und dieser am Schluss der Befragung im Empfangszentrum vielmehr nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin ungereimt sind, ist er doch bei der direkten Anhörung auf einen Widerspruch bezüglich des Ortes seines Versteckes hingewiesen worden, worauf er antwortete, man habe sich bei der Befragung im Empfangszentrum oft geirrt (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 10), er hingegen zur zu Beginn der direkten Anhörung gestellten Frage, ob er mit dem im Empfangszentrum erstellten Protokoll einverstanden sei, ausführte, er sei damit einverstanden, lediglich bei der Strassennummer und beim Datum der Schulbeendigung habe man sich geirrt (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4), dass ferner der in der Beschwerdeschrift gemachte Verweis auf die Vorgänge in der Schule lediglich eine Wiederholung des bereits durch den Beschwerdeführer angeführten Sachverhalts darstellt und nicht geeignet ist, den in diesem Punkt aus den Protokollen erkennbaren Widerspruch in einem anderen, plausibleren Licht erscheinen zu lassen, dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer nicht im Detail habe wissen können, von wem genau die Soldaten den Rekrutierungsbefehl erhalten hätten, weshalb kein Widerspruch zu den Angaben anlässlich der direkten Anhörung bestünden, nicht überzeugt, da gemäss Protokoll des Empfangszentrums die direkte Überbringung des mündlichen Rekrutierungsbefehls durch andere Organe - und überdies auch auf andere Weise - geschehen sein soll, als bei der Anhörung geschildert wurde (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5; Protokoll direkte Anhörung, S. 8 f.), D-2408/2008 dass ferner entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht aus dem Protokoll des Empfangszentrums durchaus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer von (...) im Quartier K._______ versteckt haben will, zumal sich der auf Seite 5 oben des fraglichen Protokolls festgehaltene 2. Juli 2006 ("2.7.2006") im Kontext als offensichtlicher Verschrieb darstellt, dass der Beschwerdeführer zudem angab, er habe sich fünf Monate lang versteckt, und in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, er sei während dieser Zeit bei seiner Tante gewesen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5), dass ferner angesichts der eindeutigen Protokollwortlaute auch die weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift zu festgestellten Widersprüchen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass der Beschwerdeführer weiter angab, er habe Familien seiner ehemaligen Mitschüler gebeten, ihm deren Studentenausweise und Militärurkunden zu schicken, mit deren Hilfe er den Beweis erbringen wolle, dass sich diese derzeit im Militärdienst befinden würden, da ihnen die Flucht damals nicht gelungen sei, dass jedoch die Einreichung dieser Unterlagen, welche gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers nur sehr schwierig zu beschaffen seien, aufgrund obiger Erwägungen nicht abgewartet zu werden brauchte, da mit diesen Unterlagen eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers sowie deren Umstände nicht belegt werden können, dass nämlich - sofern die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern - auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mittlerweile die in Aussicht gestellten Unterlagen (Studentenausweis und Militärurkunde eines ehemaligen Mitschülers) mit Eingabe vom 14. Mai 2008 nachreichte, D-2408/2008 dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, dem Schulzeugnis könne entnommen werden, dass der betreffende Mitschüler in der gleichen Klasse wie er gewesen sei, dass die Militär-ID (Fortbewegung) einem Soldaten beim Verlassen der Kaserne als eine Art "Laissez-passer" diene und er sich mit dieser im Bedarfsfall ausweisen könne, dass durch diese Urkunden die natürliche Vermutung verstärkt werde, wonach er - wie seine Mitschüler - in Übereinstimmung mit seinen Schilderungen in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, sich diesem aber durch Flucht habe entziehen können, dass diese Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht zu überzeugen vermögen, zumal aus der eingereichten Schulausweiskopie lediglich ersichtlich wird, dass der betreffende (Mit-)Schüler die gleiche Schule wie der Beschwerdeführer besuchte, jedoch - wie auch die Militär-ID - den vom Beschwerdeführer angeführten Vorfall im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung und die Umstände derselben in keiner Art und Weise zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen Sachverhaltselemente zu geben vermag, dass den erwähnten Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann, weshalb es sich erübrigt, die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung einzuladen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit dem Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser von einer Asylgewährung auszuschliessen ist, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle noch näher einzugehen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-2408/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2408/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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