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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2014 D-2403/2013

18 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,936 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2403/2013/wif

Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).

D-2403/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 10. Februar 2012 in die Schweiz gelangte und am 11. Februar 2012 um Asyl nachsuchte, dass ihn die Vorinstanz am 20. Februar 2012 summarisch befragte und am 27. November 2012 anhörte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus dem Dorf B._______ im Bundesstaat C._______ zu stammen, dass er christlichen Glaubens sei und der Ethnie der Igbo angehöre, dass das Haus seiner Familie am 15. Dezember 2011 von Anhängern der Boko Haram angegriffen worden sei, dass die Angreifer seinen Vater und seine Schwester erschossen hätten, dass er vom Dach ihres brennenden Hauses gesprungen sei und sich dabei im Beckenbereich schwer verletzt habe, dass er bewusstlos ins Spital von D._______ gebracht worden sei, dass wegen der defekten Harnröhre ein Schlauch verbunden mit einem Beutel gelegt worden sei und er so wieder habe urinieren können, dass die Boko Haram das Spital angegriffen hätten und er mit Hilfe des behandelnden Arztes geflohen sei, dass er mit Unterstützung eines Bekannten dieses Arztes sein Heimatland von E._______ aus auf dem Luftweg am 8. Februar 2012 verlassen habe, dass das BFM mit Schreiben vom 21. Januar 2013 den in der Schweiz für den Beschwerdeführer zuständigen Arzt ersuchte, einen Bericht einzureichen, dass beim BFM am 25. Januar 2013 entsprechende medizinische Unterlagen eingingen,

D-2403/2013 dass die Vorinstanz am 28. Januar 2013 mit medizinischen Ergänzungsfragen an den Arzt gelangte und ihr am 30. Januar 2013 geantwortet wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2012 mit Verfügung vom 27. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es im Vollzugspunkt festhielt, angesichts der vor Ort existierenden medizinischen Strukturen drohe dem Beschwerdeführer keine drastische und lebendsbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er als Beweismittel zwei Spitalberichte vom 9. März 2012 beziehungsweise 22. April 2013 sowie einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingegangenen Operationsbericht vom 29. März 2012 zu den Akten gab, dass er am 3. Mai 2013 eine Bestätigung für die Bedürftigkeit nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Mai 2013 auf bevorstehende Operationen hinwies und eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) einreichte,

D-2403/2013 dass ihm das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. September 2013 Frist zur Beibringung von weiteren ärztlichen Unterlagen einräumte, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 einen spitalärztlichen Bericht vom 5. Oktober 2013 zu den Akten gab, dass auf weitere Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-2403/2013 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 27. März 2013 demnach insoweit unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern 1, 2 und 3), dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011 24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu

D-2403/2013 machen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Urethraverletzung bei Status nach komplettem Urethraabriss diagnostiziert wurde, dass eine suprapubische Urinableitung gelegt wurde und er unter rezividierenden Harnwegsinfekten leidet, dass der suprapubische Katheter in regelmässigen Abständen gewechselt werden muss und im Arztbericht vom 5. Oktober 2013 Zweifel an der Durchführbarkeit dieser Eingriffe vor Ort geäussert werden, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein MedCOI- Dokument stützt (vgl. A 22/2), dass das Gericht keinen Anlass hat, die dort festgehaltenen Abklärungsergebnisse zu bezweifeln, dass demnach sämtliche, für die Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente und Materialien in Nigeria grundsätzlich erhältlich sind, dass die fachgerechte Nachbehandlung der urologischen Beschwerden im "(…)" in F._______ oder im "(…)" in E._______ möglich wäre, dass mit dem BFM sodann praxisgemäss nicht davon auszugehen ist, eine medizinische Infrastruktur, die sich nicht auf westeuropäischem Niveau befindet, führe per se zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Vollzugs für den Betroffenen (vgl. BVGE 2009/ 2 E. 9.3.2),

D-2403/2013 dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Dorf B._______ im Bundesstaat C._______ zu stammen, dass er jedoch zu seiner angeblichen Herkunftsregion äusserst spärlich Auskunft geben konnte, dass er auch zu seinem dortigen sozialen Umfeld widersprüchliche Aussagen machte, indem er einerseits angab, sein Vater und sein Schwester seien erschossen worden, und andererseits darlegte, deren Aufenthaltsorte nicht zu kennen (vgl. A 9/12 S. 6; A 17/16 Antwort 24), dass er überdies geltend machte, die Reise von G._______ nach E._______ (ca. 1600 km) mit Hilfe eines ihm unbekannten Mannes, einem Freund seines Arztes, im Bus gemacht zu haben, was in Anbetracht der gesamten Umstände und seines Gesundheitszustands nicht geglaubt werden kann, dass auch im Übrigen die generell stereotypen Schilderungen der Ausreiseumstände darauf hinweisen, seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise würden nicht der Wahrheit entsprechen, dass er vor seiner Ausreise offenbar eine gewisse medizinische Erstversorgung erhielt, dass insgesamt die sozialen und geografischen Anbindungen in Nigeria aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers unklar bleiben und die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht findet, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in F._______ beziehungsweise E._______ gegeben ist, dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelingt, eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung mithin auch in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Be-

D-2403/2013 schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 guthiess und seither keine entscheidwesentliche Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb auf die Kostenauflage zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2403/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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