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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2017 D-2389/2016

11 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,657 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2389/2016 plo

Urteil v o m 11 . Oktober 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).

D-2389/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2015 und gelangten zunächst via Serbien nach Ungarn. Am 10. Februar 2015 reisten sie von dort sowie Österreich herkommend illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 19. Februar 2015 wurden sie dort zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. A.b Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien nach dem Tod des Ehemannes respektive Vaters von dessen Verwandten aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Daraufhin seien sie zur Familie von A._______ gezogen. Dort habe es aber ebenfalls Probleme gegeben. A._______ sei gedrängt worden, für Familienangehörige zwei Kredite aufzunehmen und die Angehörigen auch sonst finanziell zu unterstützen, andernfalls wären sie aus dem Haus geworfen worden. Ihre Brüder hätten sie zudem verprügelt und bedroht. Vor ein paar Jahren habe dann die Familie des verstorbenen Ehemannes respektive Vaters die Obhut über die Kinder verlangt. A._______ sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Die Familie ihres Mannes habe daraufhin gedroht, ihr die Kinder zwangsweise wegzunehmen. Sie sei von allen Seiten unter Druck gesetzt, beschimpft und erniedrigt worden. Die Lebensumstände seien sehr schwierig gewesen, und der Staat habe sie auch nicht unterstützt. Die Kinder seien zudem im Dorf verbal belästigt worden, und der Sohn C._______ sei gezwungen worden, bei einem Verwandten schwere Arbeiten zu verrichten. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie könnten nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie dort keine Unterkunft mehr hätten. A._______ äusserte zudem die Befürchtung, man würde ihr die Kinder wegnehmen. A.c Mit Verfügung vom 18. März 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. A.d Am 30. März 2015 unterzeichnete die Beschwerdeführerin A._______ eine Erklärung, wonach sie mit ihren Kindern freiwillig in den Kosovo zurückkehren wolle.

D-2389/2016 A.e Mit Urteil D-2223/2015 vom 13. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2015 erhobene Beschwerde vom 9. April 2015 infolge Verspätung nicht ein. A.f Am 22. Mai 2015 wurde A._______ wegen eines Suizidversuchs stationär in der UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken) H._______ hospitalisiert. Sodann war sie dort vom 25. Juni bis am 24. Juli 2015 erneut in stationärer Behandlung. A.g Am 6. Oktober 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 15. (recte: 18.) März 2015 infolge Verfristung des Dublin-Verfahrens auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.h Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dabei wie folgt: A._______ führte aus, sie sei im Jahr 1995 von ihrer Familie zwangsverlobt respektive verkauft worden. Nach einigen Monaten sei sie dann zur Trennung von diesem Mann gezwungen und mit einem anderen Mann zwangsverlobt worden. Anschliessend habe sie heiraten müssen. Sie sei sechzehn Jahre alt gewesen und habe sich nicht wehren können. Der Mann sei gewalttätig gewesen. Sie sei geschlagen worden, und sie seien arm gewesen. Ein Jahr nach der Hochzeit habe sie die erste Tochter bekommen. Während des Krieges sei sie dann von einem Serben vergewaltigt und schwanger geworden. Sie habe es ihrem Mann erzählen müssen, worauf dieser wütend geworden sei und sie geschlagen habe. Er habe ihr jedoch verboten, das Kind abzutreiben, und sie habe das Kind geboren. Ihr Mann habe sie weiter geschlagen und erniedrigt. Sie habe jedoch keine andere Wahl gehabt, als bei ihm zu bleiben. Alle zwei Jahre habe sie ein weiteres Kind bekommen, insgesamt habe sie fünf Kinder. Ihr Leben sei eine Katastrophe gewesen. Im Jahr 2007 sei ihr Mann krank geworden und kurz darauf verstorben. Ihre Lebensumstände hätten sich jedoch nicht verbessert. Die Familie ihres Mannes habe sie sowie ihr zweites Kind misshandelt. Ein halbes Jahr nach dem Tod ihres Mannes sei sie von dessen Familie vertrieben worden. Daraufhin sei sie zu ihren Eltern nach G._______ gezogen, und im Jahr 2008 habe sie zu arbeiten begonnen. Sie habe zunächst für die österreichische KFOR als Küchenhilfe und anschliessend für die schweizerische KFOR als Raumpflegerin gearbeitet. Auch bei ihrer Familie sei das Leben hart gewesen. Sie sei von ihren Brüdern sowie der Mutter geschlagen und erniedrigt worden. Ausserdem habe sie zweimal für ihre Familie einen Kre-

D-2389/2016 dit aufnehmen müssen. Sie habe die Situation nicht mehr ertragen. Ihr Vater sei zwar auf ihrer Seite gewesen, aber er sei machtlos gewesen. Vor zwei Jahren habe zudem die Familie ihres Mannes versucht, ihr vier ihrer Kinder wegzunehmen, dies nachdem sie von ihnen zuvor keinerlei Unterstützung erhalten habe. Die Angehörigen ihres Mannes hätten beabsichtigt, ihre älteste Tochter zwangsweise zu verloben. Sie habe das nicht zulassen können. Ihre Tochter sei vom auserwählten Verlobten an ihrem Arbeitsplatz belästigt worden. Aus Angst um ihre Kinder habe sie sich kaum mehr gewagt, zur Arbeit zu gehen. Von November bis Dezember 2014 habe sie vorübergehend eine eigene Wohnung gehabt, aber ihre Angehörigen hätten sie auch dort fast täglich behelligt und sie dann mit falschen Versprechen überredet, zu ihnen zurückzukehren. Die Situation habe sich aber nicht verändert, sie sei weiterhin erniedrigt und gezwungen worden, die Zinsen eines Kredits zu bezahlen. Aufgrund ihrer vielen Probleme habe sie bei der Polizei und bei der Gemeinde um Hilfe ersucht, aber niemand habe ihr geholfen. Bis ins Jahr 2009 habe sie Sozialhilfe erhalten, danach aber nicht mehr, da sie ja für die KFOR gearbeitet habe. Um sich und ihre Kinder zu schützen, habe sie keinen anderen Ausweg gesehen als eine Ausreise aus dem Heimatland. Auf Vorhalt der von ihr unterzeichneten Erklärung betreffend freiwillige Rückkehr nach Kosovo erklärte die Beschwerdeführerin, ihrer Meinung nach habe es sich nicht um eine derartige Erklärung gehandelt. Sie sei in Ausschaffungshaft gewesen, als sie das unterschrieben habe. Gesundheitlich gehe es ihr etwas besser, sie leide aber immer noch an Schlafstörungen sowie an Angst- und Stresszuständen und sei in ärztlicher Behandlung. Seit der Ausreise habe sie einmal Besuch von ihrem Vater aus dem Kosovo erhalten. Zudem habe sie Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern. Zu ihrem Gesundheitszustand fügte sie in einem Nachtrag zur Anhörung an, ihre Kinder seien ihr ein und alles, sie habe alles zum Wohl ihrer Kinder gemacht. Nach der Verhaftung habe sie keinen Sinn im Leben mehr gesehen. Die Psychotherapie helfe ihr. Im Kosovo sei sie mehrmals notfallmässig behandelt worden, sei aber nicht regelmässig in Behandlung gewesen. Die ebenfalls angehörten Kinder der Beschwerdeführerin (D._______, B._______ und C._______) bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter und führten ergänzend aus, sie hätten Angst gehabt, von der Familie des Vaters abgeholt zu werden, und hätten sich daher auch kaum mehr getraut, zur Schule zu gehen. Ausserdem hätten die Angehörigen der Mutter ihnen verboten, zur Schule zu gehen; stattdessen hätten sie im Haushalt helfen müssen. Da die Mutter keinen Mann mehr gehabt habe, hätten die Leute schlimme Sachen über sie gesagt. Im Haushalt der Angehörigen der Mutter seien sie die schwar-

D-2389/2016 zen Schafe gewesen. Sie seien geschlagen und erniedrigt worden. Insbesondere C._______ sei häufig geschlagen und gezwungen worden, Arbeiten zu verrichten anstatt in die Schule zu gehen. Die Polizei habe ihre Mutter nicht ernst genommen, wohl weil Verwandte bei der Polizei tätig gewesen seien. Zudem sei der Onkel des Vaters früher Gemeindeammann gewesen, und die Familie sei immer noch einflussreich. Die Mutter sei die einzige gewesen, die gearbeitet habe, und sie habe ihren Lohn jeweils der Grossmutter abliefern müssen. Nur zum Grossvater (mütterlicherseits) bestehe ein gutes Verhältnis. Die Verwandten väterlicherseits hätten B._______ zwangsverheiraten wollen. Ihr Onkel habe sich als Ersatzvater aufgespielt und erklärt, er sei für sie verantwortlich. Der auserwählte Junge sei mehrmals zusammen mit einer Frau und einem Mädchen am Arbeitsplatz von B._______ in der Bäckerei vorbeigekommen, das sei sehr lästig gewesen. Ihre Mutter habe dieser Familie erklärt, sie wolle ihre Tochter nicht verloben. In der Schweiz sei die Mutter in Haft gewesen. Seither gehe es ihr nicht gut, sie habe versucht, sich umzubringen. B._______ habe mit einer Ausbildung begonnen, sie wünsche sich, diese abschliessen zu können und eine Arbeit zu finden. A.i Betreffend A._______ wurde in der Folge ein ärztlicher Bericht der UPK H._______ vom 1. März 2016 zu den Akten gereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 11. April 2016 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei das SEM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.

D-2389/2016 D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG bezüglich der Anfechtung des Wegweisungsvollzugspunkts unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut; soweit weitergehend wies er das Gesuch ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbeistand beziehungsweise eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen und eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen (reduzierten) Kostenvorschuss zu leisten. Bezüglich der Ziffer 2 der Rechtsbegehren wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage einer Vollmacht vom 3. Mai 2016 seine Mandatsübernahme mit, ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der Akteneinsicht und reichte eine Sozialhilfebestätigung vom 3. Mai 2016 zu den Akten. F. Am 11. Mai 2016 wurde der (reduzierte) Kostenvorschuss von Fr. 300.– einbezahlt. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter, Advokat Mustafa Ates, als amtlichen Rechtsbeistand hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts zu. Zudem wurde das SEM zur Gewährung der Akteneinsicht aufgefordert. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 kam das SEM dieser Aufforderung nach. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden sodann aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zu einem Fragekatalog, Beweismittel zur geltend gemachten Kreditaufnahme sowie einen aktuellen Arztbericht einzureichen.

D-2389/2016 I. Innert (erstreckter) Frist liessen die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum Fragekatalog einreichen. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Rückzahlungsquittungen (Juni 2013 bis September 2014), ein Kontoauszug vom 2. Februar 2017, ein Schreiben der FINCA (inkl. Übersetzung), eine Vermögenssteuerrechnung 2017, eine Bescheinigung betreffend den Nicht-Besitz von Immobilien vom 1. Februar 2017 (inkl. Übersetzung), Schulbestätigungen, ein Arztbericht der UPK H._______ vom 14. Februar 2017, ein Bericht der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) I._______, eine Arbeitsbestätigung vom 14. Februar 2017 (Kopie) sowie Lohnabrechnungen und eine Bestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses vom 6. Februar 2017. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 9. August 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-2389/2016 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zunächst darauf hin, dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat („Safe Country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass dort eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Somit gelte der kosovarische Staat bei Übergriffen von Dritten als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Insbesondere bestehe auch die Möglichkeit, bei Bedarf gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und an die jeweils übergeordnete Instanz zu gelangen. Die Beschwerdeführenden hätten ausgesagt, sie hätten sich zwar an die Polizei gewendet, jedoch

D-2389/2016 hätten sie nie Massnahmen gegen das fehlbare Verhalten der Polizei ergriffen. Sollten sie bei einer Rückkehr erneut einer konkreten Bedrohung seitens der eigenen Familienangehörigen respektive der Angehörigen des Ehemannes ausgesetzt sein, sei es ihnen möglich und zumutbar, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen und sich gegebenenfalls an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Somit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in den ländlichen Gebieten des Kosovo – darunter auch der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden – sei der soziale Druck stärker als der Staatsapparat. Daher bestehe im Falle einer Rückschiebung insbesondere die Gefahr, dass bezüglich der ältesten Tochter die Rechte auf Ehe und Achtung des Familienlebens verletzt würden. Die Furcht, Opfer von Zwangsheirat zu werden, müsse zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und sei auch nicht geprüft worden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem undurchführbar. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit im Kosovo aufgeben müssen und habe nun kaum Aussicht auf eine Stelle, zumal sie die Schule nicht abgeschlossen habe. Die Leistungen der heimatlichen Sozialbehörden würden nicht ausreichen, um den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Die in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin seien nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu unterstützen und könnten dazu ohnehin auch nicht verpflichtet werden. In Bezug auf das Beziehungsnetz im Heimatstaat sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von der eigenen Familie misshandelt und verstossen worden sei; die gute Beziehung (einzig) zum Vater helfe ihr nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere Personen bereit und in der Lage wären, die Beschwerdeführenden bei sich aufzunehmen. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden zuletzt von den eigenen Angehörigen aus dem Haus geworfen worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung das Kindeswohl mit keinem Wort gewürdigt habe. Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz im Falle einer Rückkehr bestehe das Risiko, dass das Kindeswohl beeinträchtigt würde. 4.3 In der Eingabe vom 13. März 2017 wird insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten im Kosovo keine Hilfe von anderen Institutionen erhalten. Der in der Schweiz lebende Bruder habe seinen Eltern jeweils einen Geldbetrag in unbekannter Höhe geschickt. Die Kredite seien im Jahr 2013 aufgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin selber

D-2389/2016 nicht kreditwürdig gewesen sei, habe sie einen Bekannten, F. H., gebeten, in seinem Namen für sie die Kredite aufzunehmen und ihr das Geld zu übergeben. Sie habe den Kredit dann in monatlichen Raten zurückbezahlt. Den zweiten Kredit habe die Mutter der Beschwerdeführerin aufgenommen, die Rückzahlung sei ebenfalls durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Das Elternhaus in G._______ gehöre einem Bruder der Beschwerdeführerin. Sie selber verfüge über kein Grundeigentum und sei bedürftig. 4.4 Das SEM erklärt in seiner Vernehmlassung, die Ausführungen zur Kreditaufnahme in der Eingabe vom 13. März 2017 widersprächen den Angaben, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung gemacht habe. Zudem gehe aus den eingereichten Belegen hervor, dass auch der Bekannte sowie der Bruder der Beschwerdeführerin Raten bezahlt hätten. Daher sei die geltend gemachte Zwangslage in Bezug auf die Kreditaufnahme und -bezahlung sowie bezüglich der angeblichen Familienverhältnisse zu bezweifeln. Betreffend die gesundheitlichen Probleme der Tochter E._______ sei auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen. 4.5 In der Replik wird entgegnet, es bestehe kein Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung. Es sei ihr nicht immer möglich gewesen, die Raten rechtzeitig zu bezahlen, da sie daneben für den Lebensunterhalt ihrer Familie habe aufkommen müssen. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin Raten bezahlt habe. Es treffe aber zu, dass auch der Bekannte und der Bruder Raten bezahlt hätten. Der Bekannte habe dies auf Wunsch der Beschwerdeführerin gemacht, weil es ihr selber teilweise nicht möglich gewesen sei. Sie habe ihm das Geld anschliessend wieder zurückbezahlt. Im Zweifelsfall könne eine entsprechende Bestätigung des Bekannten erlangt werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe lediglich die effektive Einzahlung gemacht, nachdem er von der Beschwerdeführerin das Geld erhalten habe. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1 Laut der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua-

D-2389/2016 lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom 6. März 2009 – in Kraft getreten am 1. April 2009 – wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als „Safe Country“ beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die obgenannte Regelvermutung umzustossen. Vorab ist festzustellen, dass die angeblich erlittenen und auch für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchteten Verfolgungshandlungen seitens von Familienangehörigen offensichtlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motiven erfolgten respektive erfolgen würden. Es bestehen zudem auch keine Hinweise dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführenden aus Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG den notwendigen Schutz verweigert hätten. Zudem kann aufgrund der Aktenlage nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die im Kosovo grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur im vorliegenden Fall versagt hätte. Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich mehrmals erfolglos an die lokale Polizeibehörde gewendet. Dieses Vorbringen ist indessen durch nichts belegt. Ausserdem wäre es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, sich – allenfalls unter Beiziehung eines Rechtsvertreters – an die nächsthöhere Instanz zu wenden, um den ihnen zustehenden Schutzanspruch durchzusetzen. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Erlangung von staatlichem Schutz bei weitem nicht ausgeschöpft haben. Demnach ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bestehen somit keine konkreten und substantiierten Hinweise, welche die Regelvermutung, wonach die kosovarischen Behörden ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähren, im Falle der Beschwerdeführenden zu widerlegen vermöchten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

D-2389/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-2389/2016 7.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung nach Kosovo eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 ohnehin als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus

D-2389/2016 einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind somit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Demnach können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). 7.2.2 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung das Kindeswohl mit keinem Wort gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet sind, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind. Dadurch soll auch verhindert werden, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. dazu beispielsweise vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

D-2389/2016 7.2.3 Im Rahmen der Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimatoder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort generell herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt werden, dass auch mit Blick auf die persönliche Situation der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen). 7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass von den fünf Kindern der Beschwerdeführerin deren drei (Jg. 2001, 2003 und 2005) noch minderjährig sind. Diesem Umstand hat das SEM in seiner Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen mit keinem Wort Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägungen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das SEM die Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen hat, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit], Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz). Diese Unterlassung wiegt umso schwerer, als aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten familiären Konflikte am Herkunftsort davon ausgegangen werden muss, dass die Kinder in der Vergangenheit ein gewisses Mass an Traumatisierung erfahren haben (vgl. dazu auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht der FABE I._______ betreffend die Tochter E._______). Darüber hinaus kann angesichts der aktenkundigen Situation am Herkunftsort sowie dem in den eingereichten Arztberichten sowie dem FABE-Bericht beschriebenen Gesundheitszustand der Mutter kaum ohne weiteres geschlossen werden, dass die Kinder bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine kindergerechte Umgebung verbracht werden können und dort eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Förderung gewährleistet ist.

D-2389/2016 Daher wären bei dieser Sachlage bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine relativ ausführliche Würdigung der persönlichen Situation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie gegebenenfalls sogar weitere Abklärungen angebracht gewesen. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 8. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind mangelhaft begründete Entscheide im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz allerdings unterlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 eine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern. Ausserdem ist der vorliegende Verfahrensmangel als schwerwiegend zu erachten. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist daher ausgeschlossen. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. 9. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 7. April 2016 sind aufzuheben, und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

D-2389/2016 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden (im Wegweisungsvollzugspunkt) auszugehen. Gemäss der Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde ihnen die beantragte vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) lediglich hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs gewährt. 10.2 Demnach sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.3 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in Anwendung der Art. 8- 13 VGKE. Der erst am 3. Mai 2016 (d.h. nach erfolgter Beschwerdeerhebung) mandatierte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Angesichts des hälftigen Obsiegens ist das SEM demnach anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2389/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. April 2016 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-2389/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2017 D-2389/2016 — Swissrulings