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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2014 D-2388/2014

12 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,886 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2388/2014

Urteil v o m 1 2 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Guinea-Bissau, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).

D-2388/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihm noch am gleichen Tag vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo er sich bis zum nächsten Tag zu melden habe, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2014 den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte, dass er am 18. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei die Befragung in Peul geführt wurde (vgl. act. A9: Protokoll der Befragung zur Person), dass er bei dieser Gelegenheit zu seiner Person ausführte, er sei in X._______ geboren (im Norden von Guinea-Bissau), jedoch in der Hauptstadt Bissau aufgewachsen, wo er während neun Jahren die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Geschwistern in Quartier Y._______ gelebt habe, dass er zu seiner ethnischen Herkunft und Sprache angab, väterlicherseits sei er ein Biafada und mütterlicherseits ein Peul, und da er mit seiner Mutter aufgewachsen sei, sei Peul seine Muttersprache, die Sprache die er am meisten spreche sei aber für ihn das in Guinea-Bissau gebräuchliche Creol (vgl. act. A9 Ziff. 1.08 und 1.17.01-03), dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat im Februar 2014 verlassen, indem er mit einer Motorbarkasse (einem "Canoa de Motor") von der Bissau vorgelagerten Insel Bubaque innert zwei bis drei Wochen direkt zu einem ihm unbekannten Ort in Italien gereist sei, von wo er mit einem Zug nach Annemasse weitergereist sei, respektive wo er noch am gleichen Tag ein Auto bestiegen habe, welches ihn nach Annemasse gebracht habe, worauf er nach einem Aufenthalt von ihm unbekannter Dauer von Annemasse in einem Lieferwagen über Genf in die Schweiz eingereist sei, dass er für die Reise von Guinea-Bissau nach Italien 650'000 CFA (rund 1'200 Franken) und für die weitere Reiseetappe 200 Euro bezahlt habe,

D-2388/2014 dass er sich auf Nachfrage des BFM nicht konkret gegen eine allfällige Rückkehr nach Italien oder nach Frankreich aussprach, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere angab, er habe seine Reise ohne Papiere absolviert, da er weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besitze, sondern einzig einen Schülerausweis, welchen er zuhause zurückgelassen habe, dass er sodann zum Grund für sein Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, nachdem er im Februar 2014 mit dem Auto die Tochter eines Kommandanten überfahren und getötet habe, habe man ihn töten wollen, weshalb er noch am gleichen Tag von Bissau nach Bubaque geflüchtet sei, von wo aus er seine Heimat (später) verlassen habe, dass er in diesem Zusammenhang angab, von seinem Bruder sei ihm berichtet worden, dass Soldaten nach ihm gesucht hätten, welche bei ihnen zuhause geschossen und seine Schwester verschleppt hätten, wobei er nicht wisse, ob sie von den Soldaten vergewaltigt worden sei, dass er zudem auf Nachfrage hin vorbrachte, er sei im Jahre 2012 anlässlich eines Protestmarsches von Soldaten geschlagen worden, wobei beim damaligen Ereignis einer seiner Freunde den Tod gefunden habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 20. März 2014 über seine Rechtsvertretung mitteilen liess, das Dublin-Verfahren sei beendet, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass am 10. April 2014 im Beisein der Rechtsvertretung die Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, wobei die Anhörung wie bereits die Befragung in Peul geführt wurde (vgl. act. A15: Anhörungsprotokoll), dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angab, er verstehe den Dolmetscher schon, aber dessen Dialekt unterscheide sich von dem in Guinea-Bissau üblichen Dialekt (vgl. act. A15 F. 1), und gemäss Aktenlage im Verlauf der Anhörung mehrmals Einzelfragen wiederholt werden mussten (vgl. act. A15 F. 4, 17, 25, 26, 29, 60, 65, 103 sowie 110), dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort um sein Leben zu fürchten habe, nachdem er im Februar 2014 die Tochter eines Kommandanten überfahren und getötet habe,

D-2388/2014 dass er dabei bekräftigte, während seines Aufenthalts auf der Insel Bubaque habe er von seinem jüngeren Bruder am Telefon erfahren, dass er vom Militär gesucht werde, es bei ihnen zuhause zu einer Schiesserei gekommen sei und Soldaten seine jüngere Schwester verschleppt hätten, dass er im Übrigen bestätigte, das Ereignis von 2012 – die Teilnahme an einem Demonstrationszug und eine kurzzeitige Inhaftierung deswegen – habe keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt, dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud, worauf sich diese am 17. April 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. dazu act. A16-A18), dass das Bundesamt im Nachgang dazu – mit Verfügung vom 23. April 2014 (eröffnet am gleichen Tag) – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Guinea-Bissau anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Gefährdung aus dem von ihm geltend gemachten Grund – wegen der angeblichen Tötung des Kindes eines Militärkommandanten bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall – aufgrund mannigfacher Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie einer insgesamt mangelnden Substanziierung als unglaubhaft erkannte, dass das Bundesamt im Übrigen festhielt, der geltend gemachten Festnahme im Rahmen einer Demonstration vom Frühjahr 2012 komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da dieses Ereignis gemäss dem Beschwerdeführer keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe, das das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Guinea-Bissau als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass im Anschluss an die Eröffnung des Asylentscheides vom 23. April 2014 die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich ihr Mandat niederlegte (vgl. act. A22), dass der Beschwerdeführer in der Folge – mittels Eingabe vom 5. Mai 2014 – gegen die Verfügung des BFM selbständig Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zur vollständigen Sachverhalts-

D-2388/2014 feststellung beantragte, verbunden mit der Anordnung an das Bundesamt, ihn erneut zu seinen Gesuchsgründen anzuhören, dass er in seiner Eingabe gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da aufgrund der aktenkundigen sprachlichen Probleme anlässlich der Anhörung vom 10. April 2014 – welche nicht er zu vertreten habe und welche schon von seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme vom 17. April 2014 gerügt worden seien – nicht sicher sei, dass sich der Entscheid des BFM auf eine hinreichend erstellte Sachverhaltsfeststellung stütze, dass insgesamt von einer schwerwiegenden Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen sei, zumal aufgrund der Akten nicht sicher sei, ob er tatsächlich über die uneingeschränkte Möglichkeit verfügt habe, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 112b AsylG im Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Eingabe innert der bei vorliegender

D-2388/2014 Verfahrenskonstellation zu beachtenden Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht hat (Art. 17 und 38 TestV i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht wird, aufgrund einer ungenügenden Übersetzung anlässlich der Anhörung vom 10. April 2014 stütze sich der angefochtene Entscheid mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine ungenügende respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung, wodurch sein Anspruch auf das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, da aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, dass sowohl die Befragung als auch die Anhörung in Peul und damit in der vom Beschwerdeführer genannten Muttersprache geführt wurden, dass zwar – wie vorstehend erwähnt – der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung eine gewisse Mühe mit dem Peul-Dialekt des Übersetzers signalisierte und im Verlauf der Anhörung auch eine Reihe von Fragen wiederholt werden mussten, dass jedoch die Fragen nach einer Wiederholung vom Beschwerdeführer offensichtlich verstanden worden waren und alle adäquat beantwortet werden konnten, dass sich auch keine Hinweise darauf ergeben, die Antworten seien falsch oder verkürzt übersetzt worden, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt und als vollständig und inhaltlich korrekt unterzeichnet wurde (vgl. act. A15 S. 15),

D-2388/2014 dass bei der Anhörung, wie schon bei der Befragung, auch seine Rechtsvertretung zugegen war, welche weder im Verlauf noch zum Schluss der Anhörung Einwände gegen die Übersetzung oder einen anderen Aspekt der Anhörungsführung erhob, dass zwar in der Stellungnahme vom 14. April 2014 eine zusätzliche Anhörung in Creol angeregt wurde, da der Beschwerdeführer in einer solchen die vom BFM erwähnten weiteren Ungereimtheiten gerne aufklären würde, dass jedoch insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre im Rahmen der Anhörung vom 10. April 2014 durch eine ungenügende Übersetzung an einem vollständigen respektive korrekten und umfassenden Sachverhaltsvortrag gehindert worden beziehungsweise die entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten seien auf eine mangelhafte Kommunikation zurückzuführen, dass diesen Erwägungen gemäss von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage die beantragte Rückweisung der Sache ans BFM ausser Betracht fällt, womit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

D-2388/2014 dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus dem von ihm behaupteten Grund – wegen seiner angeblichen Furcht vor Verfolgung durch das Militär, nachdem er bei einem Verkehrsunfall das Kind eines Kommandanten getötet habe – verlassen, sondern mit der Vorinstanz von im Wesentlichen konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab darauf hinzuweisen ist, dass bereits die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Reise von Guinea-Bissau nach Italien – seinen Angaben zufolge mit einer Motorbarkasse von der Insel Bubaque innert zwei bis drei Wochen und ohne Zwischenhalt direkt nach Italien – als völlig haltlos erscheinen, was geeignet ist, von vornherein schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Gesuchsvorbringen zu wecken, dass im Zusammenhang mit dem Unfallhergang auffällt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bloss in der wiederholten Behauptung des geltend gemachten Grundereignisses erschöpfen und er nur nach wiederholter Nachfrage zu einzelnen Detailschilderungen des Vorfalls ansetzte (vgl. dazu insbes. A15 F. 73 ff.), dass diese weitgehende Substanzlosigkeit der Angaben und Ausführungen Zweifel am tatsächlichen Erleben des behaupteten Ereignisses aufkommen lässt, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – sodann auf weitere Ungereimtheiten und logische Brüche respektive innere Widersprüche im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweisen konnte, dass insbesondere überrascht, dass der Beschwerdeführer nach dem schweren Unfall sofort das Land verlassen haben will, obwohl er noch gar nichts wusste, dass das Opfer die Tochter eines Kommandanten sei, dass aber insbesondere erstaunt, dass er nach seiner Flucht auf die Insel Bubaque nur ein einziges Mal mit seinem Bruder telefoniert habe und sich nicht erneut nach der Situation zu Hause und dem Wohlergehen seiner Mutter und der Schwester erkundigt haben will, dass der Beschwerdeführer sodann keinerlei Angaben zur Identität seines angeblichen Verfolgers machen kann,

D-2388/2014 dass dabei offensichtlich als Schutzbehauptung zu betrachten ist, er habe die Telefonnummer des Bruders auf die Reise nach Europa nicht mitnehmen können, dass die vorinstanzlichen Schlüsse aufgrund der Aktenlage überzeugen und der Beschwerdeführer diesen in der Sache nichts entgegen setzt, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft zu erkennen sind und auch aus keinem anderen Grund Anlass zur Annahme besteht, er wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Guinea-Bissau vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht gewesen, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher seinen Angaben zufolge während neun Jahren die Schule be-

D-2388/2014 sucht und bereits als X._______ gearbeitet hat und welcher in der Hauptstadt Bissau auch weiterhin über ein familiäres Anknüpfungsnetz verfügen dürfte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2388/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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