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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2008 D-2387/2008

25 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,670 parole·~8 min·3

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Einziehung eines Dokumentes; Verfügung des BFM vom...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2387/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . April 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Irak, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einziehung eines Dokumentes; Verfügung des BFM vom 10. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2387/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2003 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien Behörden und Amtsstellen verpflichtet, Reisepapiere oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden Person Hinweise geben können, zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen. Aus diesem Grund seien die am 8. April 2001 in (Ort) auf B._______, ausgestellte Identitätskarte Nr. (...) und der am 11. Oktober 1979 auf C._______, ausgestellte Nationalitätenausweis Nr. (...) sichergestellt worden. C. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer in diesem Kontext unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 AsylG mit, die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überprüfe stichprobenartig den Inhalt von Briefpostsendungen auf zollpflichtige Waren; finde sie dabei Ausweisschriften genannter Art, würden diese eingezogen und dem BFM zugestellt, welches diese Dokumente zu den Akten nehmen würde; am 11. Januar 2008 sei dem BFM von der EZV der Identitätsausweis Nr. (...) zugestellt worden; Abklärungen der EZV hätten ergeben, dass das Dokument verschiedene drucktechnische Mängel beziehungsweise Abweichungen aufweise und es sich um eine Totalfälschung handle. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt das rechtliche Gehör gewährt. D. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich den Identitätsausweis über einen Freund aus dem Irak schicken lassen. Das Dokument hätte sich im Haus seiner Mutter befunden und sei nicht gefälscht. Das Migrationsamt des Kan- D-2387/2008 tons (Name) habe den Beschwerdeführer vor Kurzem aufgefordert, zwecks Ausstellung der von ihm am 2. Januar 2008 nachgesuchten Jahresaufenthaltsbewilligung B gültige irakische Identitätspapiere zu beschaffen. Daraufhin habe er sich zur irakischen Botschaft in Bern begeben und nach dem Vorgehen erkundigt. Dabei sei er aufgefordert worden, seine Identitätskarte und die Nationalitätenbestätigung seines Vaters vorzueisen. Mit - der Stellungnahme in Kopie beigelegtem - Schreiben vom 23. Januar 2008 habe ihm das BFM den Nationalitätenausweis seines Vaters C._______, geboren 1949, überlassen. Er verstünde nicht, weshalb seine Identitätskarte zurückbehalten worden sei und ihm nicht erlaubt würde, diese zur irakischen Botschaft zu bringen, wo entschieden würde, ob das Dokument genüge oder nicht. E. Mit Schreiben vom 16. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer dem BFM zum Beweis dafür, dass es sich bei seiner irakischen Identitätskarte um ein Originaldokument handle, zwei Dokumente in Kopie zu. Zudem führte er aus, dass die Identitätskarte momentan sehr wichtig für ihn sei und ersuchte um deren rasche Zustellung. F. Mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am 13. März 2008 - zog das BFM die irakische Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die EZV habe den Identitätsausweis Nr. (...) mittels Infrarotlicht untersucht und sowohl drucktechnische Mängel beziehungsweise Abweichungen bei der Ausweisnummer, beim Textvordruck als auch beim Grunddruck festgestellt. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 30. Januar 2008 und 16. Februar 2008 vermöchten die festgestellten Mängel und Abweichungen nicht zu erklären. Die eingereichten Kopien des Registerauszugs und der Wohnsitzbestätigung enthielten keine Angaben über die Echtheit des Identitätsausweises. Dies wäre auch nicht möglich, da sich dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung der beiden Dokumente (Februar 2008) bereits im Besitz des BFM befunden habe. Beim sichergestellten Identitätsausweis Nr. (...) handle es sich mithin um ein gefälschtes Dokument. G. Mit Eingabe vom 31. März 2008 an das BFM, welche von diesem mit Schreiben vom 7. April 2008 gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR D-2387/2008 172.021) zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 10. März 2008. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei B._______, komme aus dem Irak und halte sich seit dem 15. Februar 2003 in der Schweiz auf. Sein "Identitätsgrund" stamme von seiner Stadt, was nachkontrolliert werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 17. April 2008 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). D-2387/2008 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des BFM vom 10. März 2008 bezüglich Einziehung der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten, vom BFM als gefälscht erkannten irakischen Identitätskarte Nr. (...). 3. Verfälschte und gefälschte Dokumente, sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet werden, können vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Schreiben des BFM vom 23. Januar 2008 den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör kaum zu genügen vermochte, zumal lediglich ausgeführt wurde, aufgrund der Abklärungen der EZV seien drucktechnische Mängel und Abweichungen des Identitätsausweises festgestellt worden. Dies erschwerte dem Beschwerdeführer, zum Vorwurf der Totalfälschung sachgerecht Stellung nehmen zu können. Eine Präzisierung des Fälschungsvorwurfs erfolgte erst im Rahmen der Erwägungen der angefochtenen Verfügung, wo ausgeführt wird, die Untersuchung des Dokuments sei mittels Infrarotlicht erfolgt und die erwähnten Mängel und Abweichungen würden sich auf die Ausweisnummer, den Textvordruck und den Grunddruck beziehen. Damit hat die Vorinstanz den Fälschungsvorwurf im Rahmen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Erschwerung der Erstellung beziehungsweise Ver- D-2387/2008 wendung gefälschter Identitätspapiere im Asylverfahren) in einer Weise substanziiert, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des BFM ermöglicht wird. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs wurde zudem weder in den beiden Stellungnahmen des Beschwerdeführers noch in der Beschwede erhoben, und eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs wäre nach dem Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem dem Bundesverwaltungsgericht vollständige Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. E. 1.2), als geheilt zu erachten, zumal praxisgemäss der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, sofern "das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt" (vgl. u.a. BGE 106 IV 334 und 104 Ib 412ff). 4.2 Zwar hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008 tatsächlich am 2. Januar 2008 bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Demgegenüber führte das Migrationsamt des Kantons (Name) am 14. Januar 2008 in seinem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer aus, dass es noch weitere Angaben und Dokumente benötige, wobei jedoch unter der entsprechenden Auflistung die irakische Identitätskarte nicht erwähnt ist. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen. Demgegenüber sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - mit dem "Identitätsgrund" aus der Stadt des Beschwerdeführers meint dieser offensichtlich den zusammen mit der Stellungnahme vom 16. Februar 2008 in Kopie eingereichten Registerauszug sowie die Wohnsitzbestätigung -, wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, nicht geeignet, eine Änderung derselben herbeizuführen. 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Einziehung der irakischen Identitätskarte zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht als Fälschung erkannt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-2387/2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 17. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2387/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 8

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