Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2383/2012
Urteil v o m 4 . September 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
D-2383/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus X._______ (Jaffna-Distrikt), Sri Lanka, mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Vavuniya- Distrikt). Er reiste am 15. März 2009 in die Schweiz ein und suchte am Tag darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 20. März 2009 zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 26. März 2009 statt. C. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer folgende Fluchtgründe geltend: Er stamme aus X._______, Jaffna-Distrikt. Von 1989 bis 2002 habe er in W._______ gelebt und sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert. Später sei er nach Y._______ gezogen. Dort hätten drei Männer der LTTE zeitweise bei ihm gelebt. Diesen habe er als Fahrer dienen müssen. (…) 2005 sei er wegen LTTE-Verdachts in Haft genommen worden. Nachdem die drei bei ihm wohnhaften LTTE- Mitglieder verschleppt worden seien, habe man nach ihm gesucht. Sein Vater sei (…) 2008 erschossen worden. Schliesslich habe er sich zur Flucht aus Sri Lanka entschlossen. D. Mit Verfügung vom 29. März 2012 (Eröffnung am 30. März 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er vollständige Akteneinsicht sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln.
D-2383/2012 F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Das Gesuch um vollständige Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eingeräumt. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. Mai 2012 durch den Beschwerdeführer geleistet. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe mit diversen Beweismitteln (Haftbefehl, Übersetzung der Todesbescheinigung des Vaters, Beschluss des Magistrate Court, Bestätigungsschreiben des Hospital (…), Schreiben der Mutter, Schreiben des Friedensrichters, 2 Fotos der Wohnsituation der Mutter) ein. I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 wurde der Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. J. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D-2383/2012 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-2383/2012 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in den Anhörungen vor, dass er sich während seines Aufenthalts in W._______ von 1989 bis 2002 zusammen mit seinem Vater für die LTTE engagiert habe. Er habe Bühnen gebaut und dekoriert sowie Geld gesammelt. Als er anschliessend nach Y._______ gezogen sei, hätten zeitweise drei LTTE-Mitglieder namens C._______, D._______ und E._______ bei ihm gewohnt. Sie hätten Geld für die LTTE gesammelt, wobei er ihnen dafür mit seinem Tuk-Tuk als Fahrer gedient habe. 2004 seien C._______ und D._______ weggegangen, wohingegen E._______ bei ihm geblieben sei. (…) 2005 sei er wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung für drei Wochen im Camp W._______ inhaftiert, schliesslich aber ohne Verfahren wieder freigelassen worden. D._______ sei (…) 2005 bei einem Checkpoint in (…) entführt worden. Nachdem auch E._______ (…) 2007 entführt und später getötet worden sei, hätten Soldaten der sri-lankischen Armee nach ihm gesucht. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach S._______ ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Er habe diese Gegend jedoch (…) 2008 wieder verlassen, da die LTTE ihn hätten rekrutieren wollen, und sich nach Z._______ begeben. Er habe gehört, dass sein Vater (…) 2008 von der Armee erschossen worden sei. (…) 2008 sei schliesslich
D-2383/2012 auch C._______ entführt und getötet worden, woraufhin (…) 2008 nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Seither habe die srilankische Armee noch zwei weitere Male nach dem Beschwerdeführer gesucht. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe eine Tante schliesslich einen Parlamentarier der (Partei) um Hilfe gebeten. Aufgrund dieser Bedrohungslage sei der Beschwerdeführer nach O._______ gegangen. Dort habe er sich zwei Monate versteckt, bevor er sich mit Hilfe einer gefälschten Identitätskarte nach Colombo begeben habe und (…) 2009 schliesslich mit dem Flugzeug mit einem gefälschten Pass ausgereist sei. 4.2 Das BFM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe. So habe er in der BzP ausgeführt, dass 2002 bis 2004 drei Männer bei ihm gewohnt hätten. (…) 2008 sei einer dieser Männer (C._______) entführt und getötet worden, woraufhin er (der Beschwerdeführer) gesucht worden sei. In der einlässlichen Anhörung wurde demgegenüber ausgesagt, dass zwei der drei Männer entführt und getötet worden seien: E._______ (…) 2007 und C._______, nachdem er (der Beschwerdeführer) (…) 2008 vom Vanni-Gebiet nach Z._______ zurückgekehrt sei. Überdies habe er ausgesagt, dass nur zwei Männer bis 2004 bei ihm gewohnt hätten, während der Dritte (E._______) bis 2007 geblieben sei. Ferner habe er in der BzP ausgesagt, dass er die drei Männer nur unter ihren LTTE-Namen kenne, während er in der einlässlichen Anhörung einen der drei (D._______) mit vollem Namen habe bezeichnen können. Zudem sei er in der eingehenden Anhörung nicht in der Lage gewesen, konzise und kohärente Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE in W._______ zu machen und habe sich in wirren und unsubstantiierten Aussagen verloren. Somit seien diese Gesuchsgründe nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext der damals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zu würdigen. Die LTTE seien im Mai 2009 vernichtend geschlagen worden und würden über keinerlei handlungsfähige Strukturen mehr verfügen. Sie würden daher für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr darstellen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der
D-2383/2012 kriegerischen Auseinandersetzung alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und somit weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer mache aber nicht geltend, ein aktives Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Schliesslich fänden sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden – mehr als zwei Jahre seit Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevanten Schwierigkeiten drohen würden. 4.3 In der Beschwerde wird gegen die Ausführungen des BFM vorgebracht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die drei LTTE-Mitglieder, denen er Unterschlupf gewährt habe, im Wesentlichen übereinstimmend seien. Den Anhörungsprotokollen könne die detaillierte Route seiner gefährlichen Fluchtwege von Y._______ ins Vanni-Gebiet sowie vom Vanni- Gebiet nach Z._______ entnommen werden. Er habe auch seine Tätigkeiten für die LTTE detailliert geschildert und ausführlich über das Tätigkeitsfeld der drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder berichten können. Der Beschwerdeführer habe jahrelang für die LTTE Fahrdienste geleistet, Mitglieder bei sich aufgenommen und bei der Durchführung von Propagandaveranstaltungen geholfen. Es sei wenig überraschend, dass eines der drei entführten LTTE-Mitglieder unter Folter den Namen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters genannt bzw. die Armee über die Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt habe. Somit würden die Suche der Armee nach dem Beschwerdeführer sowie die Tötung seines Vaters glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer gehöre einer im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, da er als LTTE- Mitglied bzw. Sympathisant registriert sei und überdies über gesicherte Kenntnisse der LTTE sowie erhebliche und wiederholte Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Armee verfüge. Der mit ergänzender Eingabe vom 7. Juni 2012 eingereichte Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer belege, dass er bei den sri-lankischen Behörden als LTTE-Mitglied registriert sei. Der Onkel des Beschwerdeführers, bei welchem dieser zeitweise Unterschlupf gefunden habe, sei
D-2383/2012 überdies (…) 2009 von der Armee angehalten und erheblich misshandelt worden, woraufhin er nach England geflohen sei und sich derzeit in einem Asylverfahren befinde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). 5.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch noch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE- Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmomente aufweisen:
D-2383/2012 So sprach der Beschwerdeführer in der BzP davon, dass nur einer der drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder (C._______) entführt und getötet worden sei (act. A1/13 Ziff. 15 S. 6). Demgegenüber brachte er in der Zweitanhörung vor, dass E._______ (…) 2007 und C._______ (…) 2008 entführt und getötet worden seien. Auch der Dritte (D._______) sei (…) 2005 entführt worden (act. A13/21 F112 f., F150 f., F154 f.). In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von diesen drei LTTE-Mitgliedern nur die LTTE-Namen kenne (act. A1/13 Ziff. 15 S. 6). In der eingehenden Anhörung brachte er jedoch vor, dass er von einem der Dreien auch den richtigen Namen kenne, da dieser aus seinem Dorf stamme (act. A 13/21 F103). Schliesslich sind auch die Ausführungen über die Festnahme von E._______ (…) 2007 (act. A13/21 F115 bis F130) wirr und unsubstantiiert ausgefallen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der Beherbergung dreier LTTE-Mitglieder nicht glaubhaft dargelegt wurde. 5.4 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst für die LTTE tätig gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen über seine Tätigkeiten in W._______ sind sehr vage und wirr ausgefallen (act. A13/21 F79 bis F87). Der Beschwerdeführer hat demnach – wenn überhaupt – nur untergeordnete Hilfstätigkeiten für die LTTE übernommen. Er war selbst jedoch nie Mitglied der LTTE (act. A1/13 Ziff. 15 S. 7). Allein aus untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE lässt sich jedoch nicht auf eine LTTE-Zugehörigkeit schliessen, so dass solche Arbeiten allein nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen. Die sri-lankischen Behörden richten ihr Auge vielmehr auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE, welche von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung geleistet wurden, gelten indessen auch in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als Staatsgefährdung und lösen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5010/2011 vom 11. Juni 2012 E. 7.5.2). An dieser Feststellung vermag auch die in den Befragungen geltend gemachte, jedoch in der Beschwerdeschrift nicht explizit erwähnte dreiwöchige Haft im Jahre 2005 nichts zu
D-2383/2012 ändern. Diese war von kurzer Dauer und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, während dieser Zeit misshandelt worden zu sein. Die Entlassung fand ohne Anordnung weiterer Massnahmen, wie etwa eine Meldepflicht, statt und gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er nach der Freilassung von den sri-lankischen Behörden bis (…) 2007 nicht weiter behelligt worden. 5.5 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sein Vater durch die sri-lankische Armee wegen seiner Unterstützung der LTTE erschossen worden sei. Als Beleg wurde der Todesschein des Vaters eingereicht, aus welchem jedoch die genauen Umstände und der Grund der Tötung nicht hervorgehen. Der gewaltsame Tod des Vaters besagt jedoch nichts über die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, so dass nicht anzunehmen ist, dass er aufgrund dieses Umstandes bei den Behörden als LTTE-Mitglied registriert ist. 5.6 Schliesslich reicht der Beschwerdeführer einen auf (…) 2011 datierten Haftbefehl ein, der belege, dass er bei den Behörden registriert sei. Der Beweiswert dieses Dokuments ist jedoch gering. Zum einen ist unklar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, dass einer der drei bei ihm wohnhaften LTTE-Mitglieder wohl unter Folter seinen Namen genannt habe. Die Festnahmen dieser drei Personen hätten in den Jahren 2005, 2007 bzw. 2008 stattgefunden, so dass es wenig plausibel erscheint, wieso mit der Ausstellung des Haftbefehls bis 2011 zugewartet wurde. Schliesslich ist das für die Unterschrift des ausstellenden Richters vorgesehene Feld leer. Lediglich etwas unterhalb findet sich ein Stempel, dessen Bedeutung und Inhalt jedoch – auch aus der beigelegten deutschen Übersetzung – nicht ersichtlich ist. 5.7 In Gesamtwürdigung dieser Vorbringen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil aufweist. Die Beherbergung von drei LTTE-Mitgliedern, welche das Kernvorbringen des Asylantrags darstellt, ist nicht glaubhaft. Die untergeordneten Hilfstätigkeiten für die LTTE sind nicht derart gewichtig, als dass daraus eine akute Verfolgungsgefahr resultieren würde. Die gewaltsame Tötung des Vaters, die keine direkte Verbindung zur LTTE-Verstrickung des Beschwerdeführers aufweist, stellt ebenfalls ein zu geringfügiges Indiz für die Annahme eines Risikoprofils dar. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Haftbefehl, der aufgrund seines sehr geringen Beweiswertes selbst in Verbin-
D-2383/2012 dung mit den anderen sehr schwachen Indizien ein asylrelevantes Verfolgungsprofil nicht zu begründen vermag. 6. In der Beschwerdeschrift wird als zusätzliches Gefährdungselement geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer über fundierte Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Armee verfüge und somit einer weiteren Risikogruppe gemäss BVGE 2011/24 angehöre (vgl. zu dieser Risikogruppe Erwägung 4.4 m.H. auf den Grundsatzentscheid). Diese Annahme ist für den vorliegenden Fall unzutreffend. Die Zugehörigkeit zu dieser Risikogruppe setzt eine direkte Wahrnehmung konkreter und massiver Menschenrechtsverletzungen voraus. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht individueller Zeuge konkreter Gräueltaten. Die blosse Kenntnis von etwaigen Menschenrechtsverletzungen – im Sinne blossen Hörensagens – wie dies im Falle des Beschwerdeführers geschehen ist, reicht demgegenüber nicht aus. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und die Flüchtlingseigenschaft daher nicht erfüllt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-2383/2012 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D-2383/2012 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenommenen Ausführungen zur Verfolgungsgefahr zu verweisen (vgl. Erwägungen 5 und 6). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. 10.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2383/2012 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der Beschwerdeführer aus X._______, Jaffna-Distrikt, stamme und in R._______ und Y._______ gelebt habe. Er verfüge über Berufserfahrung und könne auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. 11.3 In der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2012 wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer vor Beendigung des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist sei. Seine Ehefrau befinde sich seit 2009 in Enland. Der Beschwerdeführer habe in Y._______ zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel gelebt. Sein Vater sei (…) 2008 erschossen worden und der Onkel lebe seit 2009 in (N._______). Die Mutter wohne seit Beendigung des Bürgerkrieges wieder in W._______ im Vanni-Gebiet. Sie lebe an der Armutsgrenze und verfüge nur über eine behelfsmässige Behausung. Die Mutter des Beschwerdeführers habe elf Geschwister, wobei eine Schwester verstorben sei. Eine andere Schwester wohne im Vanni-Gebiet und der Kontakt zu ihr sei abgebrochen. Die anderen Geschwister der Mutter hätten Sri Lanka verlassen: Fünf Geschwister würden in Kanada, zwei in Deutschland und zwei (einer davon sei der bereits erwähnte Onkel) in England wohnen. Zusammenfassend bedeute dies, dass die noch in Sri Lanka lebenden Familienmitglieder dem Beschwerdeführer keine konkrete Wohnmöglichkeit oder sonstige Unterstützung zur Existenzsicherung bieten könnten. 11.4 Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
D-2383/2012 kriterien aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden a.a.O. E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen. Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva- Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug demgegenüber grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 11.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus X._______, Jaffna- Distrikt. 1989 bis 2002 wohnte er in (…), W._______, Bezirk R._______, Vavuniya-Distrikt. Danach lebte er bis 2007 in Y._______ und zog dann nach S._______ ins Vanni-Gebiet, wo er bis (…) 2008 blieb. Von (…)
D-2383/2012 2008 bis (…) 2008 lebte er zusammen mit seiner Cousine in Z._______, (…) (act. A1/13 S. 1 und 2). Der Beschwerdeführer hat mithin für längere Zeit in Y._______ gelebt, wohin die Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Des Weiteren wohnte er für einen Grossteil seines Lebens in der Umgebung von R._______, nämlich in Z._______ sowie im unweit davon gelegenen (…) W._______. Mit seiner Mutter, die in W._______ lebt, verfügt der Beschwerdeführer im Bezirk R._______ über eine nahestehende Bezugsperson. Des Weiteren halten sich eine Tante sowie die Cousine, mit der er zusammen in Z._______ wohnte, ebenfalls in Sri Lanka auf. Es kann auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über weitere soziale Kontakte ausserhalb seiner Familie verfügt, was ihm eine soziale Reintegration ermöglichen sollte. Überdies ist der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit, hatte eine 9-jährige Schuldbildung genossen und bereits Berufserfahrung gesammelt, was für die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Integration in der Heimat spricht. 11.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
D-2383/2012 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2383/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: