Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2381/2013, D-2022/2014 thc/fes
Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 25. März 2013 und 10. März 2014 / N (…).
D-2381/2013, D-2022/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater), gemäss eigenen Angaben ein russischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Grosny, verliess seinen Heimatstaat am 20. oder 21. Dezember 2012. Am 14. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und begab sich zu seinem Onkel. Am 16. Januar 2013 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. Am 24. Januar 2013 erhob das BFM im EVZ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 5. März 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus Grosny und habe wie die übrige tschetschenische Bevölkerung von Oktober 1999 bis März 2000 gegen die russische Armee gekämpft. Danach habe er die tschetschenischen Kämpfer mit Nahrungsmitteln versorgt und den Verletzten geholfen. Im November 2002 sei er in E._______ auf dem Militärposten verhaftet worden. Es habe ein Gerichtsverfahren gegen ihn stattgefunden. Wegen Hilfeleistungen habe ihn das Gericht in E._______ verurteilt. Vom 17. November 2002 bis zum 16. Mai 2006 sei er in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen und vom 17. November 2002 bis zum 16. März 2003 jeden Tag fast ununterbrochen gefoltert worden. Er habe diese physische Folter kaum überlebt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) habe alles dokumentiert. Im Jahre 2003 sei er sogar gefragt worden, ob er nicht mit der Obrigkeit von Moskau kooperieren wolle, was er abgelehnt habe. Ihm sei gedroht worden, wenn er die Papiere nicht unterschreibe, werde seiner Familie etwas geschehen. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er bis Ende 2006 von der Polizei ein bis zwei Mal pro Monat aufgesucht worden. Man habe überprüfen wollen, ob er an der angegebene Adresse wohne oder ausgereist sei. Da er aber seine kranken Eltern habe pflegen müssen, habe er nicht einfach flüchten können. Ende 2006 seien die Polizisten nicht mehr zu Hause vorbeigekommen. Die operative Polizei ROVD habe aber begonnen, ihn zu überwachen, indem sie ihn zwecks Kontrolle in Cafés und in der Moschee besucht habe. Auch habe man von ihm Spitzeltätigkeiten verlangt. Im Jahre 2012 sei er von demjenigen Polizisten bedroht worden, der ihn anlässlich seiner Inhaftierung gefoltert habe. Dieser, mittlerweile Bezirkspolizist, ha-
D-2381/2013, D-2022/2014 be gewollt, dass er für ihn arbeite, ansonsten er erneut verhaftet werde. Im November 2012 seien vier Bekannte von ihm (dem Beschwerdeführer) verhaftet, einer daraufhin freigelassen und die anderen drei verurteilt worden und teilweise verschwunden. Um den 20. November 2012 habe er eine Vorladung als Zeuge erhalten. Da er abwesend gewesen sei, habe seine Frau die Vorladung entgegengenommen und ihn informiert. Er habe fortan nicht mehr zu Hause genächtigt. Am 18. Dezember 2012 sei eine zweite Vorladung gekommen, woraufhin er ausgereist sei. Er sei bereits einmal lange im Gefängnis gewesen und hätte nicht noch ein zweites Mal dasselbe ertragen. Mit einem Bus sei er daraufhin in die Ukraine gereist und habe rund drei Wochen bei Landsleuten aus Tschetschenien gewohnt, ehe er mit einem Lkw Richtung Schweiz weitergereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Frau mit den Kindern zu deren Eltern nach E._______ gezogen, da ihr Zuhause unwohnlich gemacht worden sei. Man habe ihnen das Gas und die Elektrizität abgestellt. Er befürchte, dass seine Familie verhaftet werde, weil man sie gegen ihn austauschen wolle. Zum Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Seiten seines russischen Reisepasses sowie eine Kopie des Ehescheins ein. Ferner reichte er zwei Vorladungen als Zeuge vor die Abteilung des Innenministeriums vom 20. November 2012 und vom 18. Dezember 2012, eine Identifikationskarte des IKRK, einen Internetausdruck einer Liste mit gesuchten Namen von F._______ vom 17. Februar 2008, einen Brief seines Vaters an den Präsidenten vom 15. März 2006 sowie ein Schreiben des IKRK vom 20. Juni 2006 über seine Haft als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 28. März 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. April 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
D-2381/2013, D-2022/2014 Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed" von Adrian Schuster vom 22. April 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Für den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht beziehungsweise die beim IKRK angefragten Akten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Inhaftierung im Jahre 2002 wurde unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG keine gesonderte Frist angesetzt. Ferner wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme zu den in den Erwägungen genannten Vorladungen, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht vorlagen, einzureichen. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme zu den erwähnten Vorladungen einreichen und, falls die Zweifel an der Echtheit der Dokumente mit den in der Eingabe abgegebenen Erläuterungen nicht ausgeräumt seien, beantragen, dass die Frage, ob die lokalen Behörden solche Vorladungen bei Angehörigen abgeben würden, ohne den Namen der Person darauf zu vermerken, einem Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen Schweizer Vertretung vorzulegen sei.
D-2381/2013, D-2022/2014 G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 gab die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 26. April 2013 einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. J. Am 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein und legte einen eigenhändig verfassten Bericht vom 9. Juni 2013 über seine Inhaftierung inklusive Übersetzung bei. Zudem ersuchte er um Auskunft beim IKRK durch das Bundesverwaltungsgericht, da seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Anfrage unbeantwortet geblieben sei. K. Mit Schreiben vom 20. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass das IKRK aufgrund seiner absoluten Neutralität keine Stellungnahme abgeben könne, und legte dem Schreiben einen Brief des IKRK vom 1. Juli 2013 an den Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darum, eine gerichtliche Anfrage beim IKRK zu tätigen. L. Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass zwischenzeitlich auch seine Familie Russland habe verlassen müssen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Er ersuche darum, es sei sein Verfahren mit demjenigen seiner Familienangehörigen zu koordinieren und das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung einzuladen. M. Mit Verfügung vom 23. September 2013 setzte die Instruktionsrichterin das Verfahren des Beschwerdeführers aus.
D-2381/2013, D-2022/2014 N. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter), gemäss eigenen Angaben eine russische Staatsangehörige mit letztem gemeldeten Wohnsitz in Grosny, verliess ihren Heimatstaat mit den beiden jüngeren Kindern am 5. Juli 2013. Am 23. August 2013 reisten sie via Polen in die Schweiz ein, wo sie am 26. August 2013 um Asyl nachsuchten. O. Am 4. September 2013 erhob das BFM im EVZ Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 7. März 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie wurde dabei von zwei männlichen Verwandten ihres Ehemannes begleitet. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich, am Tag nachdem ihr Mann ausgereist sei, zu ihren Eltern in die Stadt E._______ begeben habe. Während ihrer Abwesenheit in Grosny seien die Behörden zwei bis drei Mal dort aufgekreuzt, was ihr die Nachbarn, welche zum Haus schauen würden, berichtet hätten. Bei ihren Eltern seien ungefähr im März 2013 zum ersten Mal drei Militärs beziehungsweise Polizisten aufgekreuzt und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und nach dem Grund, warum sie bei den Eltern wohne. Sie hätten ihr unterstellt, dass sie lüge und ihr Mann zu den Rebellen gegangen sei. Ungefähr ein bis zwei Monate später, Ende Mai 2013, seien sie wieder gekommen. Jenes Mal seien es mehrere gewesen und sie hätten das ganze Haus durchsucht und auch im Garten überall geschaut. Sie hätten ihr gesagt, dass sie wüssten, dass ihr Mann den Rebellen helfe und sie sie auch mit Lebensmitteln versorge. Sie würde sie alle verstecken, ihren Mann und die anderen und ihnen helfen. Ihr Vater sei jeweils nicht zu Hause, sondern bei der Arbeit gewesen. Ansonsten habe sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie habe aber Angst gehabt, dass sie zu einer Befragung mitgenommen werden könnte. Sie habe sich beobachtet gefühlt und selten das Haus verlassen. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass zwei oder drei Strassen weiter eine Frau in einer ähnlichen Situation gelebt habe wie sie. Diese sei eines Tages von den Behörden abgeholt worden. Sie habe Angst gehabt und sich nicht in Sicherheit gefühlt. Es sei gefährlich für eine Frau, dort alleine zu sein. Auf ihren Bruder sei geschossen worden. Die Personen, welche mit ihrem Bruder zusammen gewesen seien, seien alle tot. Ihr Vater habe die angebliche Leiche ihres Bruders gekauft, wobei es sich herausgestellt habe, dass er überlebt ha-
D-2381/2013, D-2022/2014 be. Er sei behindert. Der älteste Sohn sei immer noch in Russland bei einem Onkel respektive der Schwester. Sie seien mit ihrer Schwägerin, welche als Händlerin viel reise, so verabredet gewesen, dass diese den Sohn in die Ukraine oder nach Weissrussland bringen werde. Sie habe die Schwägerin aber mehrmals nicht erreichen können. Mit dem Sohn stünden sie aber inzwischen in Kontakt. P. Mit Verfügung vom 10. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Q. Am 27. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste G._______ vom 29. Januar 2014 zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und das Verfahren mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters (D-2381/2013) zu vereinigen, eventualiter zu koordinieren. S. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2014 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Herrn lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Zürich, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Beschwerdeverfahren
D-2381/2013, D-2022/2014 D-2381/2013 und D-2022/2014 vereinigte sie und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. T. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden am 21. Mai 2014 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. U. Am 8. Juli 2014 wurde je ein aktueller Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 der Psychiatrischen Dienste G._______ eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
D-2381/2013, D-2022/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
D-2381/2013, D-2022/2014 men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Wesentlichen führte es aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Jahre 2006 aus der Haft entlassen worden und werde seither von der Polizei und von der operativen Polizeieinheit beobachtet. Es widerspreche der Logik des Handelns, dass die Behörden den Beschwerdeführer, eine politisch unbedeutende Person, über sechs Jahre lang beobachten würden, um ihn dann nach sechs Jahren grundlos wieder einzusperren. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine gesuchte Person und seit 2008 auf dieser auf F._______ veröffentlichten Liste sein sollte, die Behörden mehr Druck auf ihn ausgeübt und ihn schon früher verhaftet hätten. Ferner habe sich der Beschwerdeführer während des Tschetschenienkrieges nur geringfügig engagiert, indem er die Rebellen mit Lebensmitteln unterstützt und sich um Verletzte gekümmert habe. Dieses Handeln sei zu dieser Zeit sehr üblich gewesen und stelle heute keinen Verfolgungsgrund mehr dar. Weiter werde festgestellt, dass es seit dem Jahre 2006 unzählige Amnestien gegeben habe und Insurgenten heute ein normales Leben ohne Furcht führen könnten. Aufgrund der dargelegten Gründe könne nicht erklärt werden, weshalb die tschetschenische Regierung noch ein Interesse am Beschwerdeführer haben und diesem eine erneute Verhaftung drohen sollte. Während der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer nicht eindeutig zu erklären vermocht, seit wann er genau verfolgt worden sein und von wem. Seine Angaben bezüglich den Benachteiligungen seien diffus geblieben. So habe er erzählt, die Polizeibesuche bei ihm zu Hause hätten unmittelbar nach der Haft begonnen und hätten bis Ende 2006 gedauert (vgl. Akte A11/19 S. 6). Danach habe die operative Polizeieinheit ROVD begonnen, ihn zu beobachten. Man habe ihn freundlich auf der Strasse begrüsst, was von ihm als Kontrolle empfunden worden sei (vgl. Akte A11/19 S. 7). Später habe er erzählt, es habe noch ei-
D-2381/2013, D-2022/2014 nen Bezirkspolizisten gegeben, welcher ihn im Jahre 2012 beobachtet und gewollt habe, dass er für ihn als Spitzel arbeite. An anderer Stelle erwähne er, dass dieser Bezirkspolizist schon im Jahre 2009 sich bei seinen Nachbarn über ihn erkundigt habe (vgl. Akte A11/19 S. 15). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung seien wenig konkret, widersprächen sich teilweise und seien daher nicht über alle Zweifel erhaben. Weiter habe er erzählt, er habe im August 2012 sein Auto verkauft, weil er die Stadt habe verlassen müssen und habe seither nur noch bei Verwandten und Bekannten gewohnt (vgl. Akte A11/19 S. 4). Später habe er hingegen erklärt, er habe sein Auto nur deshalb verkauft, weil er sich ein neues habe kaufen wollen (vgl. Akte A11/19 S. 12) und habe bis zur ersten Vorladung im November 2012 zu Hause gewohnt (vgl. Akte A11/19 S. 16). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angezweifelt werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu überzeugen. Die Liste, welche von der Internetseite F._______ publiziert werde, führe lediglich Namen, jedoch keine Geburtsdaten auf. Dadurch könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Zudem handle es sich bei F._______ um eine oppositionelle journalistische Internetseite, welche keinen offiziellen Charakter besitze. Es handle sich nicht um eine offizielle Liste von effektiv Verfolgten, sondern diese werde eher als Propagandamittel von der Opposition gebraucht. Auch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine ältere Liste handle, welche vor dem 7. Juli 2006 erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch bis im Dezember 2012 in Tschetschenien geblieben, ohne dass er schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Auch die zwei Vorladungen, welche der Beschwerdeführer einreiche, seien als Beweismittel nicht geeignet, da auf den Vorladungen weder sein Name noch seine Adresse vermerkt seien. Die Korruption in Russland sei als hoch einzustufen, weshalb verschiedene Dokumente käuflich leicht erhältlich seien. Keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel besitze daher genug Beweiskraft, um die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu widerlegen. Des Weiteren habe er während der Anhörung wiederholt gefragt, warum er gewisse Fragen beantworten müsse (vgl. Akte A11/19 S. 4, 5, und 7). Dies erscheine nicht dem Verhalten einer Person, welche tatsächlich um Schutz vor Verfolgung ersuche, zu entsprechen und ein derart geringes Interesse an der Anhörung seiner Asylgründe stehe der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegen. Die Identifikationskarte des IKRK sowie die Bestätigungsschreiben des IKRK über seine Haft vermöchten die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar glaubhaft zu belegen. Die Haftentlassung habe jedoch bereits im Jahre
D-2381/2013, D-2022/2014 2006 stattgefunden und stehe in keiner Relation zu der Ausreise im Jahre 2012. Demnach würden die eingereichten Dokumente über seine Haft und damit die diesbezüglichen Vorbringen zum heutigen Zeitpunkt als nicht asylrelevant gewertet werden und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde und der Eingabe vom 21. Mai 2013 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Argumentation der Vorinstanz mit der "Logik des Handelns" sei verfehlt. Die russischen Sicherheitskräfte und -behörden gingen willkürlich gegen die tschetschenische Opposition vor. Sie verstiessen regelmässig gegen fundamentale Grundrechte auch gegenüber Personen, die bisher noch gar nie in Erscheinung getreten seien, aber von Alter, Ethnie, Religion und Geschlecht her ins Bedrohungsbild passen würden. Oppositionelle würden dabei bewusst eingeschüchtert und verängstigt und bisher nicht aktive Personen würden gehindert, Rebellen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden sich bei ihrem Handeln von der Logik nach Massstäben schweizerischer Behörden würden leiten lassen. Anders als von der Vorinstanz behauptet werde, habe der Beschwerdeführer im Jahre 1999 auch an Kampfhandlungen gegen die russische Armee teilgenommen. Auch wenn unter der Zivilbevölkerung dies zu dieser Zeit üblich gewesen sei, hätten Aufständische beziehungsweise willkürlich deren Unterstützung verdächtigte Personen auch heute noch mit Verfolgung zu rechnen. Davon, dass aktive und inhaftierte Insurgenten heute ein normales Leben ohne Furcht führen könnten, könne keine Rede sein. Diesbezüglich könne auf eine Auskunft der SFH in der Beilage verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei eine sehr wortkarge beziehungsweise nicht zu intellektuellen Ausführungen oder gar Geschwätzigkeit neigende Person. Aufgrund der vorliegenden Beweise, welche klar belegen würden, dass er in Russland inhaftiert gewesen und dabei auch gefoltert worden sei, habe er subjektiv sodann auch nicht eingesehen, weshalb er die ganze Geschichte noch einmal ausführlich erklären solle. Für den Beschwerdeführer stehe eindeutig fest, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, da er dort erneut verhaftet, gefoltert oder gar getötet werde. Für ihn selber, der aus der bedrohlichen Lage geflohen sei, seien viele Tatsachen ganz einfach selbstverständlich. Sein Charakter, die erlittenen Traumata in der Vergangenheit kombiniert mit der für ihn subjektiv offensichtlichen Ausgangslage würden dazu führen, dass seine Ausführungen eben nicht ausschweifend ausfielen. Dies dürfe ihm im Asylverfahren jedoch nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Vorinstanz zweifle daran, dass die Flucht so spät
D-2381/2013, D-2022/2014 nach der erlittenen Haft noch mit der Verfolgungssituation begründet sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der stetigen Überwachung bereits vor seiner Flucht keineswegs sicher gefühlt. Da die Sicherheitsdienste jedoch bei Flüchtlingen regelmässig gegen die zurückgebliebenen Verwandten vorgingen, habe er aus Angst um seine nächsten Verwandten das Land nicht verlassen. Seine Eltern seien inzwischen verstorben, der Vater allerdings erst 2012. Erst jetzt sei es ihm möglich gewesen, ohne Furcht um nächste Angehörige sich selber in Sicherheit zu bringen. Bezüglich der Überwachung durch Polizisten beziehungsweise der Spezialeinheit oder den Beamten, der ihn in der Haft gefoltert habe, handle es sich um Missverständnisse, welche auf Übersetzungsfehlern basieren würden. Bezüglich des Autoverkaufs müsse auf die damaligen Umstände verwiesen werden. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt in Tschetschenien; erst recht ab der Begegnung mit dem ehemaligen Peiniger. Er habe begonnen seine Flucht vorzubereiten. Dazu habe er Geld gebraucht. Seine Fluchtpläne habe er jedoch gerade aufgrund der Überwachung durch die Sicherheitsbehörde geheim halten müssen. Daher habe er in seinem Umfeld erzählen müssen, dass er sein Taxi verkaufe, da er im Sinn habe, ein neues zu kaufen. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er habe nach dem Verkauf des Autos an unterschiedlichen Orten gewohnt. An seiner Adresse habe er zuletzt in der Nacht vom 19. auf den 20. November übernachtet. Diese Aussagen würden sich jedoch nicht ausschliessen und seien daher auch nicht widersprüchlich. Die Wiedersprüche seien nach dem Gesagten aufgelöst. Die Ausführungen des BFM bezüglich der Liste von gesuchten Personen seien sodann widersprüchlich. Im Falle von Schamil Basajev, welcher im Jahre 2006 getötet worden sei, gehe man klar davon aus, dass es sich um diesen Schamil Basajev handle, während man beim Beschwerdeführer behaupte, es könne sich auch um eine andere Person handeln mit dem selben Namen. Dass es sich nicht um eine offizielle Liste handle, sei offensichtlich. Jedoch sei den Journalisten, welche diese Liste publiziert hätten, bekannt, dass die genannten Personen von den russischen Geheimdiensten gesucht würden. Würden willkürlich Personen auf diese Liste gesetzt, würde das Portal seine Glaubwürdigkeit mutwillig aufs Spiel setzen und Personen gefährden. Selbst wenn die Liste lediglich als Propagandamittel der Opposition benutzt werde, stelle die Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers darauf aufgeführt und somit mit der Widerstandsbewegung in Verbindung gebracht werde, eine grosse Gefahr für diesen dar. Wie dem erwähnten Bericht der SFH entnommen werden könne, würden Oppositionelle oder Verdächtige in Tschetschenien nach wie vor verfolgt. Die Korruption betreffe hauptsächlich die Behörden. Oppositionelle Bewegungen,
D-2381/2013, D-2022/2014 welche für die Demokratie und Menschenrechte einstünden, würden die Willkür und Korruption gerade bekämpfen. Vor diesem Hintergrund erscheine es keinesfalls plausibel, weshalb F._______ Personen aufgrund einer Geldzahlung auf die genannte Liste hätte setzten sollen. Nach den obigen Ausführungen seien seine Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb er gefälschte Vorladungsbefehle beziehungsweise solche, die nicht für ihn abgegeben worden sein sollen, hätte einreichen sollen. Es sei vorstellbar, dass der Beamte, der den Gesuchten habe abholen sollen, stattdessen eine Vorladung abgebe und davon ausgehe, dass die angetroffene Person im Haushalt des Gesuchten wisse, um wen es gehe. Mit anderen Worten werde die Vorladung in diesem Sinn persönlich abgegeben und daher nicht adressiert. Ausserdem weise er daraufhin, dass er, hätte er Vorladungen gefälscht oder zwecks käuflichen Erwerbs in Auftrag gegeben, mit Sicherheit darauf bestanden hätte, dass sein Name aufgeführt werde. Das unkonventionelle Vorgehen der Behörden und das Fehlen der vermuteten Angaben würden darauf hinweisen, dass es sich gerade um die echten Vorladungen handle. Zwar sei es richtig, dass der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Dies führe jedoch nicht automatisch zum Schluss, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel, welche sich auf die Vergangenheit bezögen, nicht asylrelevant wären. Vielmehr müsse festgehalten werden, dass er offensichtlich früher inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei. Sehr viele hätten die damalige Haft nicht überlebt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in den Augen der russischen Sicherheitskräfte als Terrorist gegolten habe und dafür auch bereits bestraft worden sei. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit heutigen Zuständen seien die vorgelegten Dokumente über die erlittene Haft sehr wohl relevant. Er habe nämlich gestützt auf das selber Erlebte begründete Furcht vor künftiger Verfolgung beziehungsweise einer Wiederholung der Nachteile. Zudem sei auch der unerträgliche psychische Druck als asylrelevante Verfolgung zu berücksichtigen, die bei einem ehemaligen Folteropfer ungleich grösser sei als bei der Vergleichsbevölkerung. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren würden, nachdem sie unter Verdacht verschwunden seien, akut gefährdet seien. Sie würden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende würden vom Inlandgeheimdienst und dem Inlandministerium verhört. Gerade der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Vergangenheit bei einer Rückkehr nach Tschetschenien besonders gefährdet. Er sei den Behörden bereits als Aufständischer bekannt, weshalb
D-2381/2013, D-2022/2014 er bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet, verhört und gefoltert würde. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM entgegen, dass die Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg für sich alleine keine Gefährdung begründe und nicht auf eine aktuelle Verfolgung schliessen lassen könne. Auch einer wortkargen Person sei es zuzumuten, die Vorbringen ausführlich darzulegen, insbesondere da der Beschwerdeführer während der Bundesanhörung darauf hingewiesen worden sei, Ereignisse genauer zu erzählen. Ferner liege dem BFM keinen Arztbericht vor, wonach er aufgrund der erlittenen Traumata nicht in der Lage gewesen sei, die erlittenen Nachteile substantiiert wiederzugeben, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er einvernahmefähig gewesen sei. Die Aussage betreffend Übersetzungsfehler und Missverständnisse könne nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer das Protokoll am Ende der Anhörung rückübersetzt und die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt worden. Die zitierte Länderanalyse der SFH beziehe sich vorwiegend auf Personen mit vermuteten Kontakten zu den Mudschahed. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei solcher vermuteten Verbindungen geltend gemacht. Da die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet werde, sehe das BFM auch eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Tschetschenien als nicht gegeben an. 4.4 In der Replik vom 26. Juni 2013 wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei glaubhaft, dass jemand sich nach der Entlassung aus schrecklicher Gefangenschaft und nachdem er schlimmste Misshandlungen erlitten habe, die ihn – nebst der unmittelbaren Erpressung mit der Drohung, die Schwester vor seinen Augen zu vergewaltigen – dazu gebracht hätten, ein falsches Geständnis zu unterschreiben, sich ruhig verhalte und sich solange nicht unterzutauchen beziehungsweise das Land zu verlassen traue, als dass seine Eltern noch leben würden. Diesen habe er die Wiederholung der Sorge um ihn ersparen und sie nicht gefährden wollen. Aus einem vom Beschwerdeführer verfassten Bericht gehe die erlittene schwere Verfolgung in Gefangenschaft bis hin zur Freilassung dank der Intervention durch das IKRK hervor.
D-2381/2013, D-2022/2014 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Tschetschenien zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die tschetschenischen Behörden glaubhaft ist. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er vom 17. November 2002 bis am 16. Mai 2006 inhaftiert gewesen und gefoltert worden war, wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung ebensowenig in Zweifel gezogen, wie die Kampfhandlungen des Beschwerdeführers im Tschetschenienkrieg von 1999 bis 2000 und seine darauffolgende Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln für die Rebellen und Versorgung der Verletzten. Im Weiteren vermögen die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, da diese aufgrund der Einwände in der Beschwerde weitgehend zu relativieren sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Dezember 2009 festgestellt, dass Rebellen oder solche, die verdächtigt worden seien, die Rebellen zu unterstützen, zu den gefährdeten Personenkreisen in Tschetschenien gehören (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Der Beschwerdeführer entspricht diesem Gefährdungsprofil, da er nicht nur verdächtigt wurde, die Rebellen unterstützt zu haben, sondern deswegen auch verurteilt worden ist. Das BFM hat zwar zutreffend ausgeführt, dass es Amnestien gegeben hat. Der Beschwerdeführer gab jedoch zu Protokoll, dass er seine Strafe verbüsst habe und nicht amnestiert worden sei (vgl. Akte A11/19 F49). Aus Sicht der tschetschenischen Behörden macht es jedoch durchwegs Sinn, den Beschwerdeführer nach der Haftentlassung weiterhin zu kontrollieren und zu beobachten, um sicher zu gehen, dass er nicht wieder zu den Oppositionellen beziehungsweise Aufständischen überläuft. Es ist zudem nachvollziehbar, dass es für die Behörden vorerst keinen Anlass für eine erneute Festnahme gab, zumal der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung einer regulären Arbeit als Taxichauffeur nachging und sich den behördlichen Kontrollbesuchen nicht entzog. Hinsichtlich der vom BFM geltend gemachten Empfindungen des Beschwerdeführers, welcher bereits das freundliche Grüssen auf der Strasse als Beobachten durch den ROVD auffasste, ist festzustellen, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und deren Auftreten nach den erlittenen Folterungen im Gefängnis nicht die eines Durchschnittsbürgers gewesen sein dürfte und es deshalb nicht erstaunt, dass er zurück in der Freiheit, deren Erscheinen differenzierter wahrgenommen und sensibel reagiert hat. Zu
D-2381/2013, D-2022/2014 den vom BFM festgestellten Widersprüchen ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die Polizei im Kern kohärent sind. Es trifft aufgrund der protokollierten Aussagen zwar zu, dass nicht immer schlüssig ist, von welchem Polizisten der Beschwerdeführer jeweils spricht (vgl. Akte A11/19 F141-145). Nachdem der Befrager dem Beschwerdeführer sagte, dass er nicht mehr verstehe, wer ihn wann verfolgt habe, klärt der Beschwerdeführer jedoch die Missverständnisse auf (vgl. Akte A11/19 F146). Aus dem Kontext ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer einerseits von einem Polizisten gesprochen hat, der ihn nach der Haftentlassung im Mai 2006 bis im Dezember 2006 zwei Mal monatlich aufgesucht hat. Danach sei er vom ROVD überwacht worden. Im Jahre 2012 schliesslich habe er den Bezirkspolizisten und ehemaligen Folterer getroffen, der versucht habe, ihn dazu anzustiften, als Informant zu arbeiten, und der ihm gedroht habe. Betreffend des Autoverkaufs führte das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers auf, welche jedoch aus dem Zusammenhang herausgepflückt worden sind. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wird sodann nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Auto verkauft habe, um seine Flucht vorzubereiten, was mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung korreliert, wonach er den Autoverkauf in den Zusammenhang mit dem Verschwinden von Leuten aus der Stadt und einer unruhigen Situation stellt (vgl. Akte A11/19 F34). Dass er später dazu ausführte, es sei in diesem Moment nichts konkretes passiert, trifft auf seine persönliche Situation zu. In der Beschwerde wird sodann nachvollziehbar erklärt, dass er den Leuten gesagt habe, er verkaufe sein Auto, weil er ein neues kaufen wolle, damit diese keinen Verdacht schöpften. Unter diesen Umständen sprechen die nicht ganz identischen Aussagen zum Autoverkauf nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel weist zwar die eingereichte Liste von F._______ nur namentlich auf den Beschwerdeführer hin, was angesichts seiner Vergangenheit jedoch zumindest ein Indiz ist, dass es sich um ihn handelt. Ferner bezweifelt der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei jener Liste nicht um eine offizielle handelt. Eine Recherche vom Gericht hat jedoch ergeben, dass ein Vergleich mit einer offiziellen Liste zum Schluss führte, dass viele Namen mit jenen auf der Liste von F._______ übereinstimmen. Zudem ist der Name des Beschwerdeführers nachweislich noch im Jahre 2011 und 2012 auf den offiziellen Listen enthalten. Erst ab der Liste vom Dezember 2012 – ab dem Zeitpunkt als er und seine Familie nicht mehr in Grosny lebten – wird der Beschwerdeführer nicht mehr erwähnt. Zudem führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass wenn er die
D-2381/2013, D-2022/2014 Vorladungen in Auftrag gegeben hätte, er wohl darauf bestanden hätte, dass diese mit seinem Namen versehen worden wären, weshalb das Fehlen der Angaben nicht gegen deren Echtheit spricht. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der russischen Strafprozessordnung trifft es weiter zu, dass die Vorladung auch Angehörigen ausgehändigt werden kann. Es spricht deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn die Vorladungen nicht ihm persönlich, sondern seiner Frau ausgehändigt wurden. Ausserdem stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit den Aussagen seiner Frau anlässlich deren Anhörung überein. Unter diesem Umständen ist davon auszugehen, dass das BFM die geltend gemachte Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte im Ergebnis zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat. 5.2 Nach dem Gesagten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer kämpfte von 1999 bis 2000 im Tschetschenienkrieg und unterstützte danach die Rebellen mit Nahrungsmitteln und kümmerte sich um Verletzte. Er wurde deswegen verhaftet, verurteilt und vom 17. November 2002 bis am 16. Mai 2006 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert und massiv gefoltert. Nach der Haftentlassung ist er weiterhin von den tschetschenischen Behörden kontrolliert worden. Da seine Eltern in grosser Sorge um ihren gefangenen Sohn waren und andererseits körperlich krank waren, ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nach der Haftentlassung nicht unmittelbar ausser Landes flüchtete, zumal er in diesem Zeitpunkt auch Vater eines kleines Sohnes war, welcher am 25. Dezember 2002 während seiner Haft geboren wurde. In Anbetracht der bereits erlittenen Folterungen durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte und der andauernden Kontrollen hatte der Beschwerdeführer nachdem er von seinem ehemaligen Peiniger wieder bedroht wurde, Bekannte von ihm verschwanden und er zwei Vorladungen erhalten hatte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2012 hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu befürchten. Da der Beschwerdeführer nach dem Erhalt der ersten Vorladung am 20. November 2012 nicht mehr zu Hause nächtigte und sich unmittelbar nach Eingang der zweiten Vorladung am 18. Dezember 2012 ins Ausland begab, bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösendem Moment und der Ausreise. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im Dezember 2012 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Angesichts dessen, dass nach seiner Ausreise seine Frau, die Beschwerdeführerin, zu ihren Eltern gezogen ist, da in ihrem Haus in Grosny das Gas und die
D-2381/2013, D-2022/2014 Elektrizität abgestellt worden sind, und Militärangehörige sowohl in E._______ nach dem Beschwerdeführer fragten sowie gemäss den Angaben der Nachbarn auch in Grosny die tschetschenischen Sicherheitskräfte ihr Haus beobachten, ist davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden nach wie vor ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben. Die Menschenrechtssituation in Tschetschenien ist zudem nach wie vor besorgniserregend (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.G. gegen Bulgarien, Urteil vom 25. März 2014, Beschwerde Nr. 5927/12, §§ 47-58, 84-87). Ferner bezieht sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Auskunft der SFH zu Tschetschenien vom 22. April 2013 nicht nur auf Personen, welche Kontakte zu den Mudschahed haben, sondern nimmt auch Bezug auf Personen, welche das Land illegal verlassen haben, auf die Reflexverfolgung und auf die Gefährdung bei einer Rückkehr. Demnach geraten Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, Kontakte zu den Aufständischen zu haben oder diese zu unterstützen, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden (vgl. SFH, a.a.O., S. 9). Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer angesichts der aktuellen Situation in Russland auch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, da davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Verurteilung wegen der Unterstützung der Rebellen zu einer mehrjährigen Haft registriert ist, zudem den Vorladungen nicht Folge geleistet hat und die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass auf sich ziehen wird. Er verfügt demnach über ein Profil, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass er im Fall der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägte subjektive Furcht zugestanden wird, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht – aufgrund der anhaltend miserablen Menschenrechtssituation insbesondere für Tschetschenen, welche mit den Aufständischen in Kontakt waren und Unterstützung boten – auch objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM die Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer Widerstandskämpfer war, sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten. Es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
D-2381/2013, D-2022/2014 6. 6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, deren Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Im Wesentlichen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie in ihrem Wohnort Grosny gesucht worden (vgl. Akte A27/11 S. 8). Demgegenüber habe sie an der Anhörung geschildert, sie habe nach der Ausreise ihres Ehemannes am 20./21. Dezember 2012 bei ihren Eltern in E._______ gewohnt und sei dort aufgesucht worden (vgl. Akte A36/10 S. 3). An der Befragung im EVZ habe sie protokollieren lassen, sie sei zum ersten Mal im Herbst 2012 gesucht worden (vgl. Akte A27/11 S. 8), wogegen sie an der Anhörung erklärt habe, sie sei zum ersten Mal im März 2013 und zum zweiten Mal im Mai 2013 gesucht worden (vgl. Akte A36/10 S. 3). An der Befragung im EVZ habe sie geltend gemacht, sie sei zwei- bis dreimal in Grosny gesucht worden (vgl. Akte A27/11 S. 8), wogegen sie an der Anhörung vorgebracht habe, zwei Mal in E._______ gesucht worden zu sein (vgl. Akte A36/10 S. 3). An der Anhörung darauf angesprochen, habe sie erklärt, sie sei in Grosny zwei Mal in ihrer Abwesenheit gesucht worden (vgl. Akte A36/10 S. 6). Gemäss der einen Stelle werde sie vom Militär, gemäss der anderen von der Polizei gesucht (vgl. Akte A36/10 S. 3). Die von ihr vorgebrachte Suche sei aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorinstanzliche Darstellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe an der Befragung im EVZ gesagt, dass "diese Leute" zuerst im Dezember 2012 in Grosny gekommen seien. Nachdem der Ehemann ausgereist sei, sei sie sodann zu ihren Eltern nach E._______ gezogen, wo "diese Leute" erneut gekommen seien und nach dem Ehemann gefragt hätten (vgl. Akte A27/11 S. 8). Die gleiche Darstellung der Ereignisse lasse sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, weshalb die von der Vorinstanz angesprochenen Stellen widerspruchsfrei seien. Hinsichtlich des Widerspruchs, wann sie zum ersten Mal mit den Behörden Kontakt gehabt habe, habe die Vorinstanz die Akten ungenau gelesen. Es sei zu unterscheiden zwischen den ersten Besuchen Ende 2012 in Grosny und dem ersten Kontakt in E._______. Die Vorinstanz habe hierzu gänzlich losgelöst von der Aktengrundlage argumentiert. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin bereits bei der Befragung im EVZ davon gesprochen, dass "diese Leute" zwei- dreimal nach Grosny sowie
D-2381/2013, D-2022/2014 in der letzten Zeit auch nach E._______ gekommen seien. Diese Aussage präzisiere sie in der Anhörung dahingehend, dass "diese Leute" zweimal zu ihr nach E._______ gekommen seien (vgl. Akte A36/10 F16). Auch hierzu seien also in den durch die Vorinstanz angezeigten Stellen in den Protokollen keine Widersprüche auszumachen. Die Beschwerdeführerin habe an der Befragung im EVZ von "diesen Leuten" gesprochen und habe sie beschrieben mit den Worten: "Sie hatten Militäruniformen an.". In der Anhörung habe sie auf die Frage geantwortet: "(…) Und wie auch bei uns zu Hause sind Militärs auch ins Elternhaus gekommen, drei Leute, und sie fragten mich (…)" (vgl. Akte A36/10 F9). Weiter habe sie geantwortet: "Sie waren drei Leute, Militärs, ich weiss nicht" (vgl. Akte A36/10 F13) sowie: "Ich kann das (was es genau für Leute waren) nicht genau sagen, aber ich vermute, sie waren von der Polizei" (vgl. Akte A36/10 F15). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Behörden nicht einheitlich zu bezeichnen vermocht habe, so lasse sich doch inhaltlich klarerweise kein Widerspruch ausmachen. Es sei allgemein bekannt, dass mit Ramsan Achmatowitch Kadyrow ein Präsident mit paramilitärischem Stil Tschetschenien regiere, was sich auch auf das Auftreten der Sicherheitsbehörden ausgewirkt habe. Dass die Beamten, welche Interesse an einem ehemaligen Widerstandskämpfer und angeblichen Oppositionellen haben, diesen mehrfach zu Hause aufsuchen und auch das Haus der Schwiegereltern durchsuchen würden und in Tschetschenien in Tarnkleidern aufträten, erscheine jedenfalls alles andere als unglaubhaft. Ob die Personen nun von der Polizei gewesen, als Militärs zu bezeichnen seien oder gar eine dritte Bezeichnung angebrachter wäre, sei angesichts der undurchsichtigen Organisation des staatstreuen Sicherheitsapparats (welcher im Übrigen auch durch private Schlägertrupps operieren solle) unklar. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei dies jedoch auch kaum von Belang. In den Aussagen der Beschwerdeführerin seien deshalb keine Widersprüche auszumachen, sodass die Argumentation der Vorinstanz fehl gehe. Die Beschwerdeführerin lasse sich jedoch zum Schluss der Anhörung tatsächlich noch zu unklaren Aussagen hinreissen, was der Vorinstanz hingegen gar nicht erst aufgefallen sei, was wiederum die oberflächliche Behandlung des Gesuches offenbare, bei welcher der Entscheid innert drei Tagen das primäre Ziel gewesen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Anhörungsprotokoll ab der 19. Frage fortwährend geweint habe (Anmerkung auch in F34, F44 und F55) und von der Befragung folglich sichtlich mitgenommen gewesen sei. Dass sich der befragende Sachbearbeiter des BFM spürbar bemüht habe, die Beschwerdeführerin bereits mit den ersten Fragen zu ihren Rechten zu verunsichern, sei der psychischen Ver-
D-2381/2013, D-2022/2014 fassung der Beschwerdeführerin ebenfalls wenig zuträglich gewesen, die sich in einer einem Verhör ähnlichen Situation gewähnt habe. Schliesslich könne auf die zahlreichen weiteren Glaubhaftigkeitsindizien hingewiesen werden. Es komme selten vor, dass sich Asylsuchende in der Anhörung vom Wiedergeben der Verfolgungssituation dermassen betroffen zeigen würden. Entsprechend könne es als starker Hinweis dafür gewertet werden, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe, von der Furcht traumatisiert sei und nicht etwa eine gelernte Geschichte wiedergegeben habe. Weiter gebe es zahlreiche Aussagen, in welchen sie ihre früheren Aussagen bestätige und damit ihre Glaubhaftigkeit stütze. Als Beispiel diene ihre Aussage, dass die Behörden ihr Haus erst beim zweiten Besuch durchsucht hätten (vgl. Akte A36/10 F20, F33). Sie habe ihre Verfolgungssituation nicht künstlich aufzubauschen versucht und sich nicht zur Aussage hinreissen lassen, selbst politisch aktiv gewesen zu sein, auch wenn ihr Vater, ihr Bruder und ihr Ehemann politisch aktiv gewesen seien. In die glaubhafte Darlegung der Ereignisse reihe sich schliesslich auch die Aussage zum tragischen Vorfall um den misshandelten Bruder der Beschwerdeführerin ein (vgl. Akte A36/10 F44, F46). Die unbestrittenen und glaubhaften Aussagen seien ein weiteres Zeugnis für den brutalen Umgang der tschetschenischen Sicherheitskräfte mit (vermuteten) Oppositionellen und liessen kaum Zweifel daran übrig, dass auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin und spätestens nach der Flucht auch ihr selbst eine entsprechende Behandlung gedroht habe. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Beziehung zu ihrem ehemals oppositionell aktiven Ehemann gefährdet sei. Es sei deshalb die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu bejahen. Dabei hätten ihr als alleine zurück gebliebener Ehefrau auch geschlechtsspezifische schwere Nachteile gedroht. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ihr sei Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorlägen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs eine Reflexverfolgung geltend. Sie habe Angst wegen den Problemen ihres Mannes. Die Behörden seien wegen ihrem Mann vorbeikommen und hätten nach ihm gefragt. Sie habe sich nicht mehr alleine aus dem Haus getraut und sich beobachtet gefühlt. Eine andere Frau in einer ähnlichen Situation sei eines Tages von den Behörden abgeholt worden. Es sei gefährlich für eine Frau, dort alleine zu sein.
D-2381/2013, D-2022/2014 7.2 Vorweg ist hinsichtlich des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie an der Befragung im EVZ am Ende der Befragung zu den Asylgründen gefragt worden ist, ob sie alles Wesentliche habe sagen können, worauf sie geantwortet hat, es sei gefährlich für eine Frau, dort alleine zu sein. Trotzdem wurde die Beschwerdeführerin an der Anhörung nicht in einem reinen Frauenteam befragt und zudem von zwei männlichen Verwandten ihres Ehemannes begleitet. Darüber, wie frei sie sich in einer solchen Situation hat ausdrücken können, müssen Vorbehalte angebracht werden. Ferner ist festzustellen, dass die Anhörung lediglich rund eine Stunde gedauert hat (ohne Rückübersetzung) und die Beschwerdeführerin kaum die Möglichkeit hatte, ihre Asylgründe frei zu schildern. Ihr wurde zwar anfangs die Frage gestellt, was sie bewogen habe, in die Schweiz zu kommen, woraufhin sie mit der freien Schilderung begann. Nach drei Sätzen wurde sie jedoch gebeten, nicht zu viel auf einmal zu sagen, weil sonst die Dolmetscherin und die Protokollführerin unter Druck geraten würden (vgl. Akte A36/10 F9 f.). Ab diesem Moment wurde ihr vom Befrager eine Frage nach der anderen zum Sachverhalt gestellt. Zudem ist aus den protokollierten Klammerbemerkungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin fortwährend geweint hat (vgl. Akte A36/10 F19, F34, F44, F55). Sie wurde jedoch kein einziges Mal gefragt, weshalb sie weine, wie es ihr gehe oder ihr Wasser oder eine Pause angeboten. Auch ist festzustellen, dass die drei Tage nach der Anhörung ergangene Verfügung vom 10. März 2014 den aus drei Sätzen bestehenden Sachverhalt – ein einziger Satz zu den Asylgründen – angesichts der geltend gemachten Vorbringen ungenügend feststellt. Auch hinsichtlich der Begründung des Wegweisungsvollzugs, welche gänzlich ausser Acht lässt, dass die Beschwerdeführerin noch zwei minderjährige Kinder hat und ein Vollzug der Wegweisung mit dem Ehemann zu koordinieren wäre, ist die angefochtene Verfügung ungenügend. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich jedoch eine Rückweisung der Sache betreffend die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 7.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv
D-2381/2013, D-2022/2014 befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., RZ. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). Somit hat die Prüfung der Reflexverfolgung vorliegend entlang der Frage zu verlaufen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen ihren Ehemann gerichteten Behelligungen selbst in den Fokus der russischen Sicherheitskräfte gerückt ist, dadurch Verfolgung befürchten musste und eine solche begründeterweise auch zukünftig zu befürchten hat. 7.4 In den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1 f.) wurde als glaubhaft erachtet, dass der Ehemann als ehemaliger Unterstützer der Rebellen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, und die weiteren Behelligungen nach der Haftentlassung durch die russischen Behörden wurden als asylrelevant eingestuft. Hinsichtlich der vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde zutreffend festgestellt, dass diese auf einer unzureichenden Feststellung des Sachverhalts durch das BFM basieren. Werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin nämlich sorgfältig analysiert, lassen sich die angeblichen widersprüchlichen Aussagen nicht feststellen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. Ferner stimmen die Ausführungen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Ehemannes überein. Es besteht deshalb kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. So ist glaubhaft, dass nach der Ausreise ihres Ehemannes die Beschwerdeführerin mehrmals von den Sicherheitskräften aufgesucht und zu ihrem Ehemann befragt worden ist und sie angesichts des bereits miterlebten Leides ihres Ehemannes und ihres Bruders begründete Furcht hegte, von den Sicherheitskräften mitgenommen zu werden, sei es auch nur dazu, ihren Ehemann zur Rückkehr zu bewegen. Die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland begründete Furcht hat, als Ehefrau eines Verfolgten von asylrelevanten Repressalien zu werden, ist indessen angesichts der Gewaltbereitschaft der russischen Behörden zu bejahen. So werden auch in aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen dokumentiert (vgl. Human Rights Watch, World Report 2014 – Russia – Januar 2014, S. 5; International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration [III], Governance, Elections, Rule of Law, 6. September 2013, S. 40; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zur
D-2381/2013, D-2022/2014 Russischen Föderation [a-8327], 14. März 2013; <http://www.ecoi.net/local_link/242760/366201_de.html> abgerufen am 9. Juli 2014 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, als Ehefrau eines ehemaligen verurteilten Unterstützers der Rebellen, begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen ihren Ehemann gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der russischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. 7.5 Die Beschwerdeführerin hat somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in eigener Person zukünftig verfolgt zu werden; das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft, womit sie aufgrund von Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen ist. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. Angesichts des jungen Alters der Kinder geht das Gericht nicht davon aus, ihnen würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in eigener Person im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden minderjährige Kinder von Flüchtlingen jedoch als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wie soeben festgestellt, ist den Eltern der beiden Kinder Asyl zu gewähren, weil sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, ist folglich den beiden minderjährigen Kindern der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 25. März 2013 und 10. März 2014 Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). http://www.ecoi.net/local_link/242760/366201_de.html
D-2381/2013, D-2022/2014 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb – unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. 10.4 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. April 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes kommt jedoch bei einer wie in casu zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2381/2013, D-2022/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 26. April 2013 und 14. April 2014 werden gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 25. März 2013 und 10. März 2014 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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