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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2010 D-238/2010

19 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,499 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-238/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, Jordanien, angeblich palästinensischer Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-238/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben Palästinenser sei und sein ganzes Leben im Flüchtlingslager B._______ in Jordanien verbracht habe, am 17. September 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 25. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 27. Oktober 2008 zur Begründung seines Asylgesuches angab, als Palästinenser im Flüchtlingslager diskriminiert und von einer jordanischen Familie mit dem Tode bedroht zu werden sowie immer wieder Probleme mit der jordanischen Regierung zu haben, dass er 2003 während sechs Monaten in Haft gewesen sei, weil er sich an einer Demonstration beteiligt habe, dass er als palästinensischer Maler unterbezahlt und die Wirtschaftslage im Flüchtlingslager für ihn als staatenloser Palästinenser sehr schwierig sei, dass er teilweise als Gemüseverkäufer arbeite und die jordanischen Beamten immer wieder seinen Stand umwerfen und ihn jeweils für einige Tage in Haft nehmen würden, weshalb er sich diskriminiert fühle, dass die jordanische Familie seiner Freundin ihn mit dem Tod bedrohe, wenn er sich weiterhin mit ihr treffen sollte, dass er zudem nicht nach Jordanien zurückkehren könne, da ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise eine mehrjährige Haftstrafe drohe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und sich in Jordanien mit seinem Flüchtlingsausweis ausgewiesen zu haben, dass er nach wiederholter Aufforderung durch das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität ein Schreiben des D._______ sowie eine Bestätigung der Palästinenserbehörde des Westjordanlandes einreichte, dass Experten der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalysen durch- D-238/2010 führten und in ihren Gutachten vom 10. September und 14. Oktober 2009 übereinstimmend zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer sei eindeutig in Jordanien, sehr wahrscheinlich jedoch nicht im Palästinenserlager B._______ sozialisiert worden, dass das BFM am 4. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Herkunftsanalysen und der Einschätzung des Beweiswertes der eingereichten Bestätigungsschreiben das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen liess, dass das BFM mit – am 28. Dezember 2009 eröffneter – Verfügung vom 21. Dezember 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 9. Februar 2010 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 27. Januar 2010 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-238/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde als Palästinenser im Flüchtlingslager diskriminiert, als unglaubhaft erachtet hat, dass die Experten der Fachstelle Lingua in ihren sprachwissenschaftlichen Herkunftsanalysen vom 10. September und 14. Oktober 2009 in nachvollziehbarer und überzeugender Weise darlegten, weshalb der Beschwerdeführer eindeutig in Jordanien, sehr wahrscheinlich jedoch nicht im Palästinenserlager B._______ sozialisiert worden sei, dass das BFM aufgrund dieser Abklärungsergebnisse die geltend gemachte Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und den Wohnsitz im Flüchtlingslager B._______ zu Recht bezweifelte, zumal der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (insbesondere seinen Flüchtlingsausweis) einreichte und auf Beschwerdeebene diesbezüglich lediglich entgegnete, 'er könne nicht das ganze Lager in B._______ kennen, da dieses sehr gross sei', D-238/2010 dass die Vorinstanz im Weiteren überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der jordanischen Familie seiner Freundin bedroht zu werden, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass somit die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR D-238/2010 101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Jordanien droht, dass der Wegweisungsvollzug des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit – abgewiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-238/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7

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