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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 D-2378/2026

7 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,883 parole·~9 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2378/2026

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2026 / N (…).

D-2378/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2025 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern (deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer […]) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 8. April 2025 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige, alevitischen Glaubens sowie kurdischer Ethnie und habe vor ihrer Ausreise in B._______ gelebt, wo sie Gesundheitswesen studiert habe, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Familie sei im Heimatstaat schikaniert und sie gegenüber ihrem Vater bedroht worden, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2026 – tags darauf eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass sie zudem beantragte, das vorliegende Verfahren sei mit dem ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister (Geschäftsnummer […]) zu koordinieren, dass der Beschwerde unter anderem eine persönliche Erklärung ihrer Familie und zwei Berichte respektive eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beilagen,

D-2378/2026 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 anordnete, das vorliegende Verfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren (…) koordiniert behandelt, dass er zudem die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und es erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A28/10, S. 5 ff.),

D-2378/2026 dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von der Beschwerdeführerin erhofft, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der (sinngemäss gerügten) Begründungspflicht ableiten lässt, dass es der Beschwerdeführerin denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 14 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten weitschweifigen Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass betreffend die geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch Mitglieder der «Grauen Wölfe» zunächst festzustellen ist, dass die dargelegten Schikanen gegenüber ihrem Vater – bei Wahrunterstellung – von privaten Dritten ausgehen (vgl. Urteil des BVGer D- 2885/2025 vom 20. Mai 2026 E. 6.4; D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2), dass darüber hinaus nicht davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Drohungen bei Wahrunterstellung auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen sind, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift, es handle sich um eine «quasi-staatliche» Verfolgung, nicht zu überzeugen vermag, erscheint doch ein Interesse der heimatlichen Behörden an der Beschwerdeführerin,

D-2378/2026 die augenscheinlich über kein politisches Profil verfügt, ihren Heimatstaat problemlos legal verliess und ihren eigenen Angaben nach gar nie beabsichtigte auszureisen, kaum wahrscheinlich (vgl. A15/13 F40, F86 und F95 f.), dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung gemäss Rechtsprechung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungsund Justizbehörden auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-7774/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3.1 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024) und die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Ergebnis führen, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte und die E-Mail der SFH (vgl. Beschwerdebeilage 4 und 5) nichts zu ändern vermögen, nachdem diese offensichtlich keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen, dass dem Vorbringen die Beschwerdeführerin könne von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erwarten, zumal diese bereits in der Vergangenheit untätig geblieben seien, nicht zuzustimmen ist, zumal die Akten darauf schliessen lassen, dass sich die Behörden durchaus ihrer Familie annahmen, was auch in der Beschwerdeschrift eingestanden wird (vgl. Beschwerde, S. 9), dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),

D-2378/2026 dass es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, was sie nicht bestreitet, dass, soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihrem alevitischen Glauben Nachteile ableitet, festzustellen ist, dass die behaupteten Schikanen im Alltag (vgl. beispielsweise A15/13 F80) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige

D-2378/2026 der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A28/10, S. 7 ff.), welchen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass ihre geltend gemachten psychischen Beschwerden, wonach sie schlecht schlafe und konstant Angst habe (vgl. Beschwerde, S. 12), dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal sich in den Akten keine diesbezüglichen ärztlichen Diagnosen finden, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2378/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

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