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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2016 D-2374/2015

2 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,340 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2374/2015

Urteil v o m 2 . Dezember 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Russland, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N__________.

D-2374/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – mit ihren Kindern am 12. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei mit der Politik des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov nicht einverstanden gewesen und habe sich bei Treffen mit Freunden oft für dessen Absetzung, ja gar dessen Ermordung ausgesprochen, dass am 3. Dezember 2014 ihr Ehemann abends die Wohnung in Begleitung von Bekannten verlassen habe und erst später zurückgekehrt sei, dass in dieser Nacht ein Anschlag auf ein Pressehaus an ihrem Wohnort D._______ verübt worden sei und am 5. Dezember 2015 Personen in Zivil, vermutlich sogenannte Kadyrovzy, ihren Ehemann zuhause geschlagen hätten und von ihnen hätten erfahren wollen, ob die Attentäter auf das Pressehaus in ihrer Wohnung übernachtet hätten, dass sie in ihrer Not diese Frage bejaht habe und ihrem Ehemann ins Bein geschossen worden sei, bevor sie ihn mitgenommen hätten, und sie einer der zurückgebliebenen Männer vergewaltigt habe, dass sie in der Folge mit ihren Kindern zu ihren Eltern gefahren sei und sich bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Onkel versteckt habe, dass insbesondere ihr im Innenministerium tätiger Bruder vergeblich versucht habe, ihren Ehemann ausfindig zu machen, wobei ihr Bruder von der behördlichen Suche nach ihr erfahren habe, dass tatsächlich einmal bei ihren Eltern nach ihr gefragt worden sei, wobei ihr Vater angegeben habe, seine Tochter habe sich von ihrem Ehemann getrennt und befände sich nun im Ausland, dass sie mit ihren Kindern am 10. Dezember 2014 legal mit ihrem Pass nach Istanbul geflogen und nach einem Aufenthalt in der Türkei mit dem Auto durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,

D-2374/2015 dass das SEM mit – am 20. März 2015 eröffnetem – Entscheid vom 18. März 2015 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. April 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 den Beschwerdeführenden Gelegenheit gab, bis zum 15. Mai 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass in der Folge der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 11. Juni 2015 mit der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auseinandersetzten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2374/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach der Entführung ihres Ehemannes vergewaltigt worden zu sein und behördlich gesucht zu werden, als nicht glaubhaft erachtet hat, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin das angebliche politische Engagement ihres Ehemanns und auch die Suche nach ihr nicht hinreichend konkretisieren konnte (vgl. A5 S. 6 und S. 13), dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach in der tschetschenischen Kultur Frauen von ihrem Männern nicht in ihre Angelegenheiten eingeweiht würden, nicht zu überzeugen vermag, gab die Beschwerdeführerin doch an, sich mit ihrem Ehemann wegen der

D-2374/2015 Kritik an Kadyrov oft gestritten zu haben, ohne indessen den Inhalt der Streitigkeiten näher erläutern zu können (vgl. A5 S. 6), dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage war, die Suche ihres Bruders nach ihrem Ehemann hinreichend zu konkretisieren (vgl. A5 S. 12), obwohl davon ausgegangen werden kann, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeit im Innenministerium diesbezüglich konkrete Schritte unternehmen konnte, zumal er ja nach Aussage der Beschwerdeführerin über Verbindungen verfüge und dadurch von der behördlichen Suche nach ihr erfahren haben soll (vgl. A5 S. 13), dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach alle Verwandten und Angehörigen Angst davor hätten, “selbst aussergerichtlich bestraft zu werden“, die fehlende Konkretisierung durch die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermag, dass ohnehin festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer freien Schilderung der Vorbringen vorerst eine konkrete behördliche Suche nach ihr gar nicht erwähnte, sondern lediglich von der allgemeinen Drohung des Präsidenten Kadyrov sprach, alle am Attentat Beteiligten umzubringen, und erst auf Nachfrage hin angab, es sei bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden A5 S. 13), dass die Beschwerdeführerin andererseits in der Lage war, die von den Angreifern genannten Spitznamen für einen angeblichen Bekannten ihres Ehemannes (….) zu nennen (vgl. A5 S. 10), obwohl sie diese zum ersten Mal und erst noch in einer äusserst bedrohlichen Situation gehört haben will, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren abweichend von ihrer Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach sich am Vorabend des Attentats drei Freunde ihres Ehemannes bei ihnen aufgehalten hätten (vgl. A4 S. 8), im Rahmen der Anhörung von vier Personen sprach (vgl. A5 S. 17), dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe wohl “schlechthin die Zahlen 3 und 4 durcheinandergebracht und dies bei der Rückübersetzung gar nicht gemerkt“, keineswegs zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführerin den Ablauf des Überfalls im Rahmen der Befragungen unterschiedlich geschildert hat, gab sie doch einmal an, sie sei unsittlich berührt worden, nachdem ihrem Ehemann ins Bein

D-2374/2015 geschossen worden sei (vgl. A4 S. 8), und ein anderes Mal, nachdem ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei, habe ihr Ehemann sie verteidigen wollen, worauf ihm ins Bein geschossen worden sei (vgl. A5 S. 4), dass der unbehelfliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe beim Erzählen zu weinen begonnen und pausieren müssen, weshalb “es möglich sei, dass nur auszugsweise protokolliert worden sei und es sich nicht um eine chronologische Aufzählung von Ereignissen handle“, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass schliesslich auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Auszüge aus dem Internet zur Situation in Tschetschenien (Bericht von Amnesty International zur Russischen Föderation, EASO-Bericht über Tschetschenien) mangels hinreichenden Sachzusammenhangs mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen, dass das SEM somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-2374/2015 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst hat und zum Schluss gelangt ist, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei, dass sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither weiter beruhigt hat, woran auch der am 4. Dezember 2014 von islamistischen Rebellen verübte Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der

D-2374/2015 Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat und zu den in der "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" erwähnten Verschärfungen geführt hat, nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren keiner der im besagten Urteil vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien angehören, für welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), und auch keine anderen, individuellen Hinweise bestehen, welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über eine solide Schuldbildung, berufliche Erfahrung und ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

D-2374/2015 dass indessen der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 gutgeheissen wurde, womit die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen haben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2374/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-2374/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2016 D-2374/2015 — Swissrulings