Abtei lung IV D-2369/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.____________, geboren (...), Russland, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2369/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger abchasischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1991 verliess und zusammen mit seiner Familie nach B.__________, Abchasien (Georgien) zog, dass er Abchasien im Juli 2005 verlassen habe und via die Ukraine, Polen und Deutschland nach Frankreich gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er Frankreich am 29. Mai 2009 verlassen habe und am 30. Mai 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D.__________ dort am 18. Juni 2009 summarisch befragt wurde und ihm gleichentags ausserdem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einem damit verbundenen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge für das weitere Verfahren dem Kanton E.__________ zugewiesen wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 26. März 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei zwar in F.___________, Russland, geboren worden, sei aber im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Familie nach B.__________, Abchasien, gezogen, weil sein Vater, ein Militäroffizier, dorthin versetzt worden sei, dass sein Vater nach Beendigung des Krieges in Abchasien zusammen mit General P. illegalen Waffenhandel betrieben habe, dass sein Vater deswegen im Jahr 2005 festgenommen worden sei und dabei P. verraten habe, D-2369/2010 dass P. daraufhin aus Rache seine (des Beschwerdeführers) Mutter umgebracht habe und von der Polizei bisher nicht habe gefasst werden können, dass P. auch ihn umbringen wolle, dass sein Vater 13 Mio. US-Dollar, welche er von P. erhalten habe, veruntreut habe, und die Leute nun dächten, er (der Beschwerdeführer) wisse, wo sich dieses Geld befinde, dass er auch deswegen in Gefahr sei, dass er überdies von der Polizei gesucht werde, da diese ihn verdächtige, ebenfalls am Waffenschmuggel beteiligt gewesen zu sein, dass dies insofern stimme, als er einmal im Jahr 2004 auf Geheiss seines Vaters auf einen säumigen Schuldner geschossen und diesen schwer verletzt habe, dass er aus diesen Gründen zwei Wochen nach dem Tod seiner Mutter in die Ukraine und von dort aus nach Frankreich gereist sei, dass er bei einer Rückkehr nach Abchasien respektive nach F.___________ befürchte, von den Behörden verhaftet oder von P. und dessen Gefolgsmännern umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen, D-2369/2010 dass er ausserdem in Bezug auf seine Identitätsdokumente widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM bewusst entsprechende Dokumente vorenthalten, um seine wahre Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder verhindern, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich konstruiert seien, dass es sich beim Vorbringen betreffend die 13 Mio. US-Dollar um ein nachgeschobenes Begründungselement handle, dass weitere Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2010 (Poststempel) anfocht und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-2369/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2369/2010 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe die Frage aufgeworfen wird, ob die fünftägige Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 2 AsylG sowohl für die Anfechtung des Nichteintretensentscheides an sich als auch für die Anfechtung der damit verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gelte und ob diese kurze Frist nicht ohnehin völkerrechts- und verfassungswidrig sei, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich gelungen ist, seine Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen, dass seine formellen Einwände bezüglich der Beschwerdefrist somit nicht stichhaltig sind und die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden Ausführungen daher nicht abgewartet werden, zumal die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass der Beschwerdeführer ausserdem rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht innerhalb der ordentlichen Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG ergangen, dass die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG jedoch nicht absolut gilt, was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist ("Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn D-2369/2010 Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen und summarisch zu begründen."), dass – wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind – auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist, wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d), dass das BFM der langen Verfahrensdauer mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Regel durch Gewährung einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung trägt, dass angesichts der aktenkundigen, mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers in der Schweiz die Vorinstanz die Ausreisefrist jedoch vorliegend zu Recht auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft terminiert hat, dass im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, es sei dem Beschwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer ein konkreter Nachteil entstanden, dass die Rüge der Verletzung der Behandlungsfrist daher unbegründet ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er zum Verbleib seiner Identitätspapiere widersprüchliche Angaben machte, D-2369/2010 dass er nämlich zunächst erklärte, seine Identitätskarte und der Führerschein seien in B.__________ zurückgeblieben, und seinen Geburtsschein habe er den französischen Behörden abgegeben (A1 S. 4), dass seinen Aussagen in der Direktanhörung im Widerspruch dazu zu entnehmen ist, er habe sowohl die Geburtsurkunde als auch die Identitätskarte nach Frankreich mitgenommen und beide dort verloren (vgl. A60 S. 2), dass er in Bezug auf das angebliche Ausstellungsdatum seiner Identi tätskarte ebenfalls widersprüchliche Angaben machte, indem er einmal das Jahr 2004 (A1 S. 4), das andere Mal das Jahr 2003 (vgl. A60 S. 2) nannte, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu beweisen, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offensichtlich nicht auf Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht, dass nämlich die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch P. rein kriminelle Hintergründe hat, dass ferner die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei angesichts der angeblichen, illegalen Machenschaften seines Vaters und der von ihm selbst angeblich begangenen, schweren Körperverletzung als durchaus legitime, polizeiliche Strafverfolgungsmassnahmen zu erachten sind, dass die vorgebrachten Asylgründe daher nicht asylrelevant sind, D-2369/2010 dass sich die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht ferner nicht auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers (Russland), sondern auf einen Drittstaat (Georgien) bezieht und die angebliche Verfolgung auch aus diesem Grund nicht relevant erscheint, dass im Übrigen mit Blick auf die vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegten Ungereimtheiten bereits die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft D-2369/2010 gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann handelt, welcher trotz seiner angeblichen Behinderung eines Armes und der auf Beschwerdeebene geltend gemachten D-2369/2010 Drogensucht durchaus fähig sein dürfte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass er eigenen Angaben zufolge aus einer wohlhabenden Familie stammt und davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über Zugang zu diesem Vermögen, dass er zwar geltend macht, seine Mutter sei umgebracht worden und sein Vater befinde sich im Gefängnis, dass dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft erscheint (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung), dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Russland oder Georgien nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimat- oder Herkunftsland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, D-2369/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2369/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 13