Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2368/2011/sed
Urteil v o m 1 7 . April 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______ B._______, geboren am [...], Angola, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2011
D-2368/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist angolanische Staatsbürgerin und stammt aus Cabinda in der gleichnamigen Provinz. Gemäss ihren Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess sie Angola am 11. Januar 2010 in Richtung der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville). Am 5. Juni 2010 reiste sie von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. August 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 24. August 2010 summarisch sowie am 6. September 2010 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie werde durch die angolanischen Behörden als Komplizin der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda; Befreiungsfront für die Enklave Cabinda) betrachtet und deshalb verfolgt. Ihre Probleme hätten im Jahr 2005 begonnen, als sie als Kleiderhändlerin gearbeitet habe. Angehörige des angolanischen Geheimdiensts hätten ihr vorgeworfen, in ihrem Geschäft ausschliesslich an Mitglieder der FLEC zu verkaufen. Sie sei bespitzelt worden und habe deshalb ihr Geschäft aufgeben müssen. In der Folge habe sie mit Hilfe ihres Lebenspartners, C._______ D._______, der ein aktives Mitglied beziehungsweise ein Kämpfer der FLEC sei, einen Imbissstand eröffnet. Hier habe sie oft Angehörige der FLEC als Gäste gehabt. Zudem habe sie ihrem Lebenspartner hie und da zugunsten von Kämpfern der FLEC, die im Busch gewesen seien, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände gegeben. Am 25. September 2008 sei ein Cousin ihres Lebenspartners umgebracht worden, der ein militärischer Kommandant der FLEC gewesen sei. Nach der Beerdigung hätten Familienangehörige des Verstorbenen an ihrem Imbissstand gegessen und getrunken. Die Polizei sei davon ausgegangen, an ihrem Essensstand sei eine Versammlung der FLEC abgehalten worden, und am 29. September 2008 seien sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Lebenspartner verhaftet worden. Ihr Lebenspartner sei während fünf Monaten in Haft gehalten worden. Sie selbst sei am 1. Oktober 2008 wieder freigelassen worden, sei aber aufgrund dieses Vorfalls bei der Polizei aktenkundig geworden. Am 8. Januar 2010 habe sich in Cabinda ein Angriff auf die Fussballmannschaft Togos ereignet. In der Folge hätten die angolanischen Behörden sämtliche Personen verhaftet, die irgendwie mit
D-2368/2011 der FLEC in Kontakt gewesen seien. Ihr Lebenspartner sei seither verschwunden. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei am 9. Januar 2010 verhaftet worden. Man habe sie auf eine Liste von insgesamt zwölf Frauen gesetzt, die ins Gefängnis von Cabinda gebracht werden sollten. Indessen sei es ihr gelungen, einen Wächter zu bestechen, der ihr zur Flucht und zur Ausreise in die Republik Kongo verholfen habe. C. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFM im Verlauf des Verfahrens verschiedene Beweismittel in Bezug auf ihre Identität und Herkunft aus der Provinz Cabinda. Des Weiteren reichte sie eine E-Mail ihres Bruders E._______ F._______ vom 10. August 2010 zu den Akten. Bezüglich der eingereichten Identitätsdokumente teilte das Bundesamt dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 mit, diese würden gestützt auf eine Echtheitsanalyse entweder als gefälscht oder als beweisuntauglich erachtet. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Januar 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Herkunft und Echtheit der eingereichten Identitätsdokumente. E. Mit Verfügung vom 18. März 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt zum einen aus, die eingereichten Identitätsdokumente seien als gefälscht zu erachten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht die erforderlichen Ortskenntnisse aufweise und über die FLEC ungenaue Angaben gemacht habe, sei nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich aus der Provinz Cabinda stamme. Weiter wiesen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer angeblichen Verhaftung im Januar 2010 und ihrer Freilassung durch einen bestochenen Wächter erhebliche Ungereimtheiten auf, die gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen würden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in der angolanischen Hauptstadt Luanda über ein familiäres Beziehungsnetz, womit der Vollzug zumutbar sei.
D-2368/2011 F. Mit Eingabe an das BFM vom 25. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 29. März 2011 gewährt. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2011 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel verschiedene Auszüge aus dem Internet in Bezug auf die politische Situation in Angola beziehungsweise in der angolanischen Provinz Cabinda sowie einen medizinischen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland vom 19. April 2011 ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den genauen Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 2. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. Juni 2011 ein ausführliches ärztliches Gutachten in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt.
D-2368/2011 K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. August 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte sie ein Schreiben der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland vom 16. August 2011 ein. L. Mit Eingabe vom 24. August 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zwei angolanische Dokumente ("cartão do bairro"; "declaração de residência"), die ihren ehemaligen Wohnsitz in Cabinda belegen sollen. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mit der Eingabe vom 24. August 2011 übermittelten Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, einen umfassenden ärztlichen Bericht in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme einzureichen. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Übersetzungen sowie einen ärztlichen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 9. September 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-2368/2011 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft ausgefallen, ist im Ergebnis zuzustimmen, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen. 4.1. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts ist zunächst festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokumente jedenfalls zum Teil als gefälscht zu qualifizieren sind. So ist in Bezug auf die eingereichte "cédula pessoal" (Personalausweis) festzustellen, dass es sich dabei um simple kopierte Blätter handelt, die in
D-2368/2011 kruder Weise zugeschnitten und zusammengeheftet sind. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss den anlässlich ihrer Anhörungen gemachten Aussagen fünf minderjährige Kinder im Alter zwischen acht und elfeinhalb Jahren hat, sind in dem Ausweis – der entsprechende Rubriken enthält – zudem keine Kinder eingetragen. Allerdings erübrigt es sich, auf die Echtheit der sonstigen, im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente – die allesamt die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Provinz Cabinda beziehungsweise die Tatsache ihres dortigen Wohnsitzes zum Zeitpunkt ihrer Ausreise belegen sollen – weiter einzugehen, da sich ohnehin erweist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe weder glaubhaft noch aus asylrechtlicher Sicht von Belang sind. Angesichts dessen ist auch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, bezüglich der Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten Identitätsdokumente seien weitere Abklärungen – insbesondere durch die schweizerische Vertretung in Angola – zu treffen, abzuweisen. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei zweimal wegen ihrer Kontakte mit Angehörigen der FLEC – einer separatistischen Bewegung in der angolanischen Provinz Cabinda – verhaftet worden. Beim ersten Mal, am 29. September 2008, sei sie nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal, am 9. Januar 2010, sei sie für die Verlegung ins Gefängnis von Cabinda vorgesehen gewesen, als ihr mit Hilfe eines bestochenen Wächters die Flucht geglückt sei. In Bezug auf diese Vorbringen ist zunächst zwar festzustellen, dass aus der Provinz Cabinda, einer vom übrigen angolanischen Staatsgebiet getrennten Exklave, in der Tat Berichte über gewaltsame Aktionen der angolanischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder mutmassliche Angehörige der FLEC – welche die Unabhängigkeit der Exklave von Angola anstrebt –, willkürliche Festnahmen und Menschenrechtsverletzungen vorliegen. So wurden von September 2007 bis März 2009 in Cabinda mindestens 38 Personen durch die angolanische Armee festgenommen und wegen Gefährdung der inneren Sicherheit angeklagt, wobei von Folter im Militärgewahrsam und rechtsstaatswidrigen Gerichtsverfahren berichtet wurde (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, ’They put me in the hole’: Military Detention, Torture, and Lack of Due Process in Cabinda, New York 2009). Im Vorfeld der in Angola abgehaltenen Fussball-Afrikameisterschaft vom Januar 2010 wurden zudem Einschüchterungen und Verhaftungen regierungskritischer Journalisten in Cabinda bekannt (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, Angola: Protect Press Freedom for Africa Cup. Arrest of
D-2368/2011 Journalists in Cabinda Highlights Climate of Intimidation, Stellungnahme vom 17. Dezember 2009). Mit Blick auf die politische Lage in der angolanischen Provinz Cabinda ist somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin – wie auch andere Bewohnerinnen und Bewohner von Cabinda – wegen ihrer Sympathien für die FLEC in der Vergangenheit Belästigungen und Bedrohungen durch Angehörige der angolanischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. 4.2.2. Indessen ist zum einen festzuhalten, dass die kurzzeitige, drei Tage währende Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht. Zum anderen ist – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – festzustellen, dass die behauptete Inhaftierung und diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerin im Januar 2010 nicht mit den vorliegenden Berichten über die damaligen Ereignisse in der Provinz Cabinda in Übereinstimmung steht. 4.2.3. Am 8. Januar 2010 griffen Angehörige einer militanten Gruppe der FLEC in der Provinz Cabinda die Fussball-Nationalmannschaft Togos an, wobei drei Personen getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Im Anschluss daran verhafteten die angolanischen Sicherheitskräfte acht Personen, die zum Teil in den folgenden Monaten unter dem Vorwurf von Vergehen gegen die nationale Sicherheit zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, Angola: Release Cabinda Rights Defenders. January 8 Attack on Togolese Footballers Used to Crack Down on Civil Society, Stellungnahme vom 23. Februar 2010; DIES., Angola: Quash Convictions of Cabinda Activists. Government Should Revoke Abusive State Security Law, Stellungnahme vom 5. August 2010; DIES., Angola: Revise New Security Law, Free Prisoners in Cabinda, Stellungnahme vom 9. Dezember 2010). Bei den erwähnten festgenommenen Personen handelte es sich grossmehrheitlich um prominente Unabhängigkeits- und Menschenrechtsaktivisten aus der Provinz Cabinda, deren Verhaftung und Verurteilung gemäss unabhängigen Berichten unter dem blossen Vorwand einer Verwicklung in das Attentat vom 8. Januar 2010 erfolgte. Im Dezember 2010 wurden ausserdem gemäss vorliegenden Berichten sämtliche politischen Dissidenten, die im Anschluss an die Ereignisse vom 8. Januar 2010 festgenommen und verurteilt worden waren, aufgrund einer Reform des angolanischen Gesetzes betreffend Delikte gegen die nationale Sicherheit wieder freigelassen (HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 89).
D-2368/2011 4.2.4. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein politisches Profil aufweist, das demjenigen der erwähnten Verhafteten entsprechen oder auch nur in die Nähe kommen würde. Zwar ist nicht völlig auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem genannten Attentat durch die angolanischen Sicherheitskräfte kontrolliert und kurzzeitig festgenommen wurde. Aus ihren Aussagen geht aber in keiner Weise hervor, sie habe spezifische politische Aktivitäten entfaltet, die zu einer besonderen Exponiertheit ihrer Person geführt haben könnten. Alleine dadurch, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich an ihrem Imbissstand Angehörige oder Sympathisanten der FLEC bewirtete und ihrem Lebenspartner Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs (etwa Seife) für Mitglieder der genannten Organisation übergab, geriet sie gestützt auf die vorliegenden Informationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht derart in den Fokus der angolanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Cabinda, dass daraus – über eine allfällige kurzfristige Inhaftierung hinaus – ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG resultierten. Weiter ist festzustellen, dass der Standpunkt der Vorinstanz zu teilen ist, die Beschwerdeführerin habe insbesondere hinsichtlich ihrer Freilassung durch einen Bewacher nach der angeblichen Verhaftung am 9. Januar 2010 unpräzise und wenig detaillierte Angaben zu machen vermocht, weshalb die betreffenden Aussagen nicht glaubhaft erscheinen würden. Angesichts der zuvor (E. 4.2.3) erwähnten Tatsachen ist im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie aus einer gegenüber der Vorinstanz eingereichten E-Mail ihres Bruders E._______ F._______ vom 10. August 2010 hervorgeht, nach ihrer Ausreise aus Angola durch den angolanischen Geheimdienst intensiv gesucht worden sein soll. 4.2.5. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin kein eigenständiges politisches Profil aufweist, das asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der angolanischen Behörden wahrscheinlich erscheinen lassen würde, ist ausserdem festzustellen, dass sich auch aus dem Vorbringen, ihr Lebenspartner, C._______ D._______, sei ein Kämpfer der FLEC, im vorliegenden Fall nichts von asylrechtlichem Belang ableiten lässt. Auf entsprechende Frage hin sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 6. September 2010 aus, ihr Lebenspartner sei bei öffentlichen Versammlungen im Umfeld der FLEC für die Unterhaltung beziehungsweise das Singen der Anwesenden zuständig gewesen. Mit einer solchen Funktion weist auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin kein herausragendes politisches Profil auf, das insofern als von asylrechtlicher Bedeutung zu erachten wäre, als daraus möglicherweise
D-2368/2011 die Gefahr einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft; zum Begriff Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17) der Beschwerdeführerin resultieren könnte. 4.3. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in der Provinz Cabinda in der von ihr geltend gemachten Weise von den angolanischen Sicherheitskräften behelligt wurde – was aber nach dem Gesagten als wenig wahrscheinlich erscheint –, ist ausserdem Folgendes festzuhalten: Mangels sowohl eines eigenständigen politischen Profils als auch einer konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei in Angola einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung seitens des angolanischen Staats ausgesetzt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass allfällige Behelligungen, welchen die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Provinz Cabinda ausgesetzt gewesen sein könnte, lediglich von Angehörigen der dortigen lokalen Behörden ausgingen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin solchen Problemen ohne weiteres im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb Angolas hätte entgehen können. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angolanischen Hauptstadt Luanda mit asylrelevanten Problemen zu rechnen hätte. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten wären (vgl. diesbezüglich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011, E. 8.5.2 f.). 4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Des Weiteren wären die geltend gemachten Asylgründe angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch nicht asylrechtlich relevant. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-2368/2011 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Angola ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
D-2368/2011 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin einzugehen. Aus den verschiedenen eingereichten Beweismitteln geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss dem medizinischen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland vom 19. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin am 13. April 2011 notfallmässig eingewiesen, nachdem sie von ihrem negativen Asylentscheid erfahren habe und in der Folge zweimal daran habe gehindert werden müssen, in ihrer Unterkunft aus dem Fenster zu springen. Es seien eine akute Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und Betroffensein wegen Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten sowie wegen Familienzerrüttung durch Trennung zu diagnostizieren. Während der Behandlung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert. Von akuter Suizidalität sei sie klar distanziert. Aus dem Schreiben der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland vom 16. August 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Mai 2011 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Am 16. August 2011 habe sie sich notfallmässig eingefunden, weil sich im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid ihr Zustand verschlechtert habe. Dem ärztlichen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste Bruderholz vom 9. September 2011 ist im Wesentlichen
D-2368/2011 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation davon berichtet habe, sich oft sehr müde zu fühlen und schlecht zu schlafen; auch leide sie unter Kopfschmerzen. Es sei für sie sehr schwer gewesen, ihre Familie in Angola zurückzulassen, und sie sei nicht leichtfertig geflüchtet. Deshalb sei sie auch sehr enttäuscht, dass man sie wieder zurückschicken wolle. Zudem fürchte sie, wieder ins Gefängnis zu müssen und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese Angaben wurde die bereits mit dem Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Baselland vom 19. April 2011 gestellte Diagnose wiederholt. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in ambulanter, zwei- bis dreimal wöchentlich durchgeführter Behandlung. Sie distanziere sich derzeit glaubhaft von akuten suizidalen Gedanken und Handlungen. 6.3.3. Es ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung in ihren Heimatstaat bilden. Bis zur Verfügung des BFM vom 18. März 2011 waren abgesehen von – anlässlich der durchgeführten Befragungen erwähnten, aber nicht mit ärztlichen Zeugnissen belegten – nicht näher definierten Kopfschmerzen und einer im Badezimmer zugezogenen Infektion, die medikamentös behandelt wurde, keine ernsthaften gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin aktenkundig. Aus den eingereichten medizinischen Berichten geht ausserdem hervor, dass die unmittelbar nach dem negativen vorinstanzlichen Entscheid – möglicherweise – bestehende Suizidalität erfolgreich eingedämmt wurde und seither – soweit aktenkundig – zu keinem Zeitpunkt mehr akut war. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung wieder mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche ausschliesslich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung nach Angola zurückzuführen wäre. Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerdeführerin ausserdem wieder suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass in Angola, zumal in der Hauptstadt Luanda,
D-2368/2011 nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Insbesondere in Luanda wurde die medizinische Infrastruktur in den letzten Jahren erheblich ausgebaut. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten (was aber angesichts der hauptsächlichen Verursachung durch den negativen Asylentscheid eher unwahrscheinlich erscheint), so hätte die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Insgesamt erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Angola eine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). 6.3.4. Des Weiteren ist die allgemeine Lage in Angola heute weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin auch unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Angola einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Hauptstadt Luanda (vgl. diesbezüglich allgemein EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3). In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist zwar nicht vollkommen klar, aus welchem Landesteil Angolas sie tatsächlich stammt, nachdem die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, die ihre Herkunft aus der Provinz Cabinda belegen sollen, nicht über alle Zweifel erhaben sind. Indessen leben gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ihre beiden Brüder in Luanda, womit sie in der Stadt über nahe verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und damit zu rechnen ist, dass sie gegebenenfalls auf deren Unterstützung wird zählen können. Auch ist nicht auszuschliessen, dass ihr Lebenspartner, der mutmasslich in der Provinz Cabinda lebt, in der Lage sein wird, ihr nötigenfalls ebenfalls Unterstützung zu gewähren. Zudem hat die Beschwerdeführerin reichliche Erfahrung im Handel mit Kleidern und im Betreiben von Verpflegungsständen, womit sie mittelfristig auch in der Lage sein wird, sich selbst eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Möglichkeit, sich in Luanda niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen.
D-2368/2011 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2368/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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