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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 D-2366/2010

8 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,628 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2366/2010/wif

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…), und deren Kind B._______ geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…) Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N_________

D-2366/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus Asmara – ersuchte zusammen mit ihrer Tochter B._______ am 6. April 2008 in der Schweiz um Asyl. Am 15. April 2008 wurde sie im C._______ in einer summarischen Erstbefragung und am 30. April 2008 vom BFM D.________ vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie stamme ursprünglich aus E._____ und habe einige Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas bis im Juli 1999 in F._______ gelebt, bevor sie nach E.______ zurückgekehrt sei. Dort habe sie mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern gelebt. Im Oktober 2005 sei ihr Ehemann unter dem Vorwurf, Ausreisewillige zu unterstützen, zu Hause von Soldaten festgenommen worden. Seither wisse sie nicht, wo er sich befinde. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei das Haus durchsucht und sie dabei geohrfeigt worden. Einige Tage später hätten zwei Polizisten sie zu Hause festgenommen und in der Folge zu ihrem Ehemann befragt. Auch nach ihrer Freilassung habe die Polizei sie noch zweimal aufgesucht. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe sie im November 2005 ihre Kinder mit dem Bus nach G._______ zum Bruder ihres Ehemannes gebracht. Nach zehn Tagen sei sie von dort ohne ihre Kinder in den Sudan nach H._______ gereist. Auf der Fahrt in einem Lastwagen nach F._______ sei sie vom Chauffeur vergewaltigt worden und in der Folge schwanger geworden; am 9. August 2006 habe sie in F._______ eine uneheliche Tochter zur Welt gebracht und befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea deswegen diskriminiert zu werden. Im Februar 2008 sei sie vom Sudan nach Libyen und im April 2008 weiter über Italien in die Schweiz gelangt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine eritreische Identitätskarte im Original sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer am 9. August 2006 im Sudan geborenen Tochter B._______ ein. B. In ihrem Untersuchungsbericht vom (…) hielt das I._______ fest, bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten eritreischen Identitätskarte handle es sich um ein gefälschtes Dokument. Zu diesem Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 30. April 2008 das rechtliche Gehör gewährt.

D-2366/2010 C. Mit – am 11. März 2010 eröffneter – Verfügung vom 9. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 6. April 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Die als Fälschung erkannte Identitätskarte der Beschwerdeführerin wurde eingezogen. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragt. Im verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 gewährte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführerinnen in der Folge fristgerecht nach. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 5. Mai und 20. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin, deren Geburtsurkunde und diejenige ihres Sohnes und ein Schreiben ihres Bruders, alle im Original, ein. H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 ersuchte die im Juni 2011 mandatierte Rechtsvertreterin – unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht, eines ärztlichen Berichtes des K._______ vom (…) hinsichtlich der Beschwerdeführerin und einer Kopie des beim BFM eingereichten Einreise-

D-2366/2010 gesuches betreffend der drei in Eritrea lebenden Kinder der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2011 – um Beschleunigung des Asylverfahrens. I. Mit Verfügung vom 5. April 2012 bewilligte das BFM die Einreise der drei in Eritrea lebenden Kinder der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 9. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 6. April 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.

D-2366/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezeichnete in der angefochtenen Verfügung sowohl die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus dem Sudan nach Eritrea im Jahre 1999 wie auch die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu Recht als nicht glaubhaft. Das BFM wies zutreffend darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Verhaftung in mehreren wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. So gab die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage, ihre Schwierigkeiten mit den Behörden hätten zirka zwanzig Tage nach der Verhaftung ihres Ehemannes begonnen, im weiteren Verlauf der Befragung an, ihr Haus sei am Tag nach der Festnahme ihres Ehemannes durchsucht worden (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6). Mit der nicht überzeugenden Entgegnung in der Beschwerde, wonach sie zwanzig Tage nach der Verhaftung E.______ verlassen habe und ihr Leben ab diesem Zeitpunkt eine Wendung genommen habe, die für sie persönlich verschiedene Schwierigkeiten mit den Behörden mit sich gebracht hätte, vermag der genannte Widerspruch nicht plausibel erklärt zu werden. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Aussage, etwa eine Woche nach der Festnahme ihres Ehemannes selber auf den Polizeiposten gebracht worden zu sein (vgl. A1 S. 6), geltend, ihr

D-2366/2010 Haus sei einen Tag nach der Festnahme ihres Ehemannes durchsucht und sie sei zum Polizeiposten gebracht worden (vgl. A10 S. 8). In der Beschwerde wird mit Hinweis auf die betreffenden Stellen im Anhörungsprotokoll (vgl. A10 S. 10) geltend gemacht, "es sei nicht klar gewesen, wann von welchem Tag die Rede gewesen sei." Aus den verschiedenen relevanten Protokollstellen ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals und unmissverständlich bestätigte, am Tag nach dem Verschwinden ihres Ehemannes mitgenommen worden zu sein (vgl. A10 S. 8 F72; S. 10 F96 und F99). An anderer Stelle gab sie indessen an, erst drei Tage oder eine Woche nach der Hausdurchsuchung zum Polizeiposten gebracht worden zu sein, sie könne sich nicht genau daran erinnern (vgl. A10 S. 10). Auch die Schilderung der nach der Festnahme ihres Ehemannes erfolgten polizeilichen Hausbesuche ist widersprüchlich ausgefallen, gab die Beschwerdeführerin doch einmal an, bei beiden Besuchen seien die Polizisten in ihre Wohnung gegangen und so, wie sie hineingegangen seien, seien sie wieder weggegangen (vgl. A1 S. 10), und ein anderes Mal, nur bei einem der beiden Besuche eines Polizisten sei dieser zu ihr ins Haus gekommen, beim anderen Besuch sei der Polizist hingegen draussen geblieben (vgl. A1 S. 10). Die spekulativen Erklärungsversuche in der Beschwerde, insbesondere die pauschalen Hinweise auf "Verwirrungen bei den Befragungen" vermögen das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht zu relativieren. Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf, wie vom BFM zutreffend festgehalten, als teils unglaubhaft zu erachten. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstanhörung an, sie habe bereits im Sudan eine erste Identitätskarte besessen, mit der sie 1992 vom Sudan aus am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe (vgl. A1 S. 4), obwohl sie nach eigenen Angaben 1977 geboren ist und daher bereits im Alter von fünfzehn Jahren am Referendum teilgenommen und eine Identitätskarte besessen hätte, indessen eine solche für gewöhnlich erst mit achtzehn Jahren ausgestellt wird. Ihre Entgegnung in der Beschwerde, ihre Aussage müsse auf einem Missverständnis beruhen, sie habe nur sagen wollen, dass sie das Referendum erlebt habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Im Weiteren steht die Aussage, 1992 im Sudan gewesen zu sein, im Widerspruch zur Aussage, sie habe, als sie achtzehn Jahre alt gewesen sei, bis im Juli 1999 im Sudan gelebt (vgl. A1 S. 9), hätte sie sich doch demnach von 1995 bis 1999 im Sudan aufgehalten. Auf Vorhalt hin, entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr Kopf funktioniere nicht mehr richtig, sie sei drei oder vier Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas in den Sudan gegangen (vgl. A1 S. 9), womit sie sich

D-2366/2010 statt, wie zuerst angegeben, nicht mit achtzehn, sondern bereits mit zwölf oder dreizehn Jahren in den Sudan begeben hätte. Abweichend von der oben genannten Aussage, bereits im Sudan eine erste Identitätskarte besessen zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, diese nach dem Referendum erhalten zu haben und zwar im Jahre 2002 (vgl. A 10 S. 3). Auf den Widerspruch angesprochen, dass die eingereichte zweite Identitätskarte, die sie sich nach dem Verlust der ersten Identitätskarte habe ausstellen lassen, gemäss Ausstellungsdatum aus dem Jahre 2000 stamme, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht mehr, wann die erste Identitätskarte ausgestellt worden sei, es sei schon lange her, es sei vor dem Referendum gewesen (vgl. A10 S. 4). Dieses offensichtlich widersprüchliche Aussageverhalten vermag mit dem Hinweis in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, die entsprechenden Jahreszahlen zu nennen und die Nennung des Jahres 2002 auf einem Versprecher beruhe, keineswegs überzeugend erklärt zu werden. Im Weiteren konnte die Beschwerdeführerin auch nicht plausibel erklären, weshalb die Behörden in Keren bei der Ausstellung der Identitätskarte als Wohnort ihre alte Adresse im Sudan hätten vermerken sollen und nicht die aktuelle Adresse in Eritrea. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstanhörung – und auf Beschwerdeebene – an, dass für die neue Identitätskarte einfach die in der alten Identitätskarte vermerkten Angaben übernommen worden seien (vgl. A1 S. 5), eine Erklärung, die nicht zu überzeugen vermag, ist doch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die eritreischen Behörden bei der Ausstellung der neuen Identitätskarte nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin vom Sudan nach Eritrea nicht die aktuell gültige Adresse hätten eintragen sollen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte eindeutige Fälschungsmerkmale aufweist, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin herabsetzt. 5.2 Aus den genannten Gründen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie, wie geltend gemacht, 1999 aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist und dort Behelligungen durch die eritreischen Behörden ausgesetzt war. An dieser Einschätzung vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin, worin dieser ohne weitere Angaben oder Beweismittel festhält, den Ehemann der Beschwerdeführerin im Gefängnis aufgesucht zu haben, nichts zu ändern, ist dieses doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.

D-2366/2010 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, nach Eritrea zurückgekehrt zu sein, hat das BFM das weitere Vorbringen, nach ihrer Ausreise im November 2005 aus Eritrea auf der Fahrt von G.______ nach H.______ von einem Lastwagenchauffeur vergewaltigt worden zu sein, als ebenso unglaubhaft erachtet. Hierzu ist festzuhalten, dass angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens eine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit unterbleiben kann. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie, wie geltend gemacht, 1999 aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist, kann auch eine illegale Ausreise aus Eritrea nicht Gegenstand näherer Prüfung sein. 5.3 Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu Recht als nicht glaubhaft erachtet und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Verfügung vom 9. März 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. 7. Demnach ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-2366/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Da ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt von der anhaltenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2366/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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