Abtei lung IV D-2363/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 2. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Kurt Gysi, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in _______ (Provinz Kosovo), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 10. November 2005 und gelangte am 22. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter am 19. Januar 2007 ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der "Association for Protecting Roma Rights" (APRR) vom 21. November 2006 bei. Für den Inhalt der Eingabe wird auf die Akten verwiesen. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 auf, bis zum 13. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, unter der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das BFM wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage ein allfälliges nachträgliches, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten würde. Der sinngemässe Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wurde abgewiesen. Das BFM legte in seiner Zwischenverfügung dar, weshalb es die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos erachtete. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007, dem eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2007 beilag, ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 - eröffnet am 2. März 2007 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2007 nicht ein. Es wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Sinngemäss wurde zudem die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.
3 Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- (Frist: 19. April 2007) aufgefordert. E. Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 13. April 2007 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Vorliegend stellt der Entscheid des BFM vom 27. Februar 2007, gemäss dessen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG) erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, die Situation im Kosovo sei zurzeit nicht stabil und ethnische Minderheiten würden immer noch diskriminiert. Er gehöre der Ethnie der Roma an, weshalb er befürchte, solchen Diskriminierungen beziehungsweise Gewalttaten oder einer Verhaftung ausgesetzt zu werden. Das UNHCR stelle sich in einem Bericht vom August auf den Standpunkt, "dass Angehörigen der Gemeinschaften der Serben, Roma, Ashkali und Ägypter
4 weiterhin internationaler Schutz in Asylländern gewährt werden sollte...". Der Beschwerdeführer werde im Kosovo von der Gruppe "Schwarze Hand" gesucht, die ihn unter Drohungen gezwungen habe, eigene Leute umzubringen. Bei einer Rückkehr befände er sich in Gefahr. Eine entsprechende Bestätigung des Präsidenten der APRR könne nachgereicht werden. 4. 4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 Erw. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 Erw. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 Erw. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 Erw. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 Erw. 2b S. 104). 4.2 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal der Be-
5 schwerdeführer Sachumstände vorbringt, die er bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2006 in den Grundzügen einbrachte beziehungsweise hätten einbringen können. Ein Wiedererwägungsgesuch darf grundsätzlich nicht dazu dienen, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist gar nicht erst einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a, S. 44). Das BFM ging im ordentlichen Verfahren davon aus, der Beschwerdeführer sei albanischsprachiger Roma und stamme aus _______, und würdigte in der Verfügung vom 11. Dezember 2006 die Situation der Roma im Allgemeinen und die des Beschwerdeführers im Besonderen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2007 wird weder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (so genanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 3. Absatz) ausdrücklich geltend gemacht noch der Standpunkt vertreten, es habe sich die Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2006 am 12. Januar 2007 in entscheiderheblicher Weise verändert (Wiedererwägung im Sinne einer Anpassung einer fehlerfreien Verfügung an massgeblich veränderte Verhältnisse (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 2. Absatz). Stattdessen wird allgemein auf die Situation der aus dem Kosovo stammenden Angehörigen ethnischer Minderheiten hingewiesen und unter Beilage eines als "Roma-Mitgliederkarte" bezeichneten fremdsprachigen Dokuments geltend gemacht, für den Beschwerdeführer ergebe sich im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Damit sind keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe dargetan, weshalb das BFM in der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 zutreffend davon ausgegangen ist, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, und folgerichtig auch zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Unter diesen Umständen ist das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2007 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Gebührenvorschuss nicht leistete. 5.2 Aufgrund der Aktenlage entsteht der Eindruck, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versuche mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2007 eine nochmalige Prüfung des vom BFM bereits beurteilten Sachverhalts zu erwirken, nachdem er es versäumt hat, innert Frist gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 Beschwerde einzureichen (die von ihm eingereichte Vollmacht datiert vom 12. Dezember 2006). Schliesslich wird auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert dargelegt, inwiefern Gründe vorliegen sollen, aufgrund derer die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 in Wiedererwägung zu ziehen wäre. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelun-
6 gen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen oder ein weiteres Schreiben des Präsidenten der APRR einzufordern, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - den _______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am: