Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2356/2011 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren X._______, und deren Kinder B._______, geboren Y._______, sowie C._______, geboren Z._______, Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 / D-4893/2008.
D-2356/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller am 1. September 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2008 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2008 mit Urteil vom 10. September 2008 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit dem BFM festhielt, die Schilderungen der Gesuchstellerin A._______ vermöchten weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen, dass insbesondere die Gesuchstellerin A._______ aufgrund von Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba den Asylbehörden zwei offensichtlich gefälschte Ausweise (eigene Identitätskarte; auf den Namen ihres Ehemannes lautender Parteiausweis der D._______) vorgelegt habe und die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Aussagen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten würden, dass zudem das Bundesamt richtigerweise einen fehlenden engen Zusammenhang mit der angegebenen Verhaftung und Verfolgung der Gesuchstellerin im Jahre (...) oder (...) und der aktuellen Ausreise festgestellt habe, dass das BFM mit Schreiben vom 18. September 2008 den Gesuchstellern eine Ausreisefrist auf den 16. Oktober 2008 ansetzte, dass die Gesuchsteller am 17. November 2008 ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, da der Gesuchsteller B._______ in medizinischer Hinsicht auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2009 abwies, die Verfügung vom 23. Juni 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
D-2356/2011 dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/ev. 2. Asylgesuch" betitelten, beim Bundesamt eingereichter Eingabe vom 28. März 2011 die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 23. Juli 2008, die Feststellung einer seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Verfahrens sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass die Gesuchsteller zur Begründung ihrer Eingabe im Wesentlichen vorbrachten, die Asylgründe der Gesuchstellerin A._______ anlässlich ihres Asylverfahrens seien stark von den Gründen ihres Mannes abhängig gewesen, da sie wegen ihres Ehemannes in Eritrea Probleme gehabt habe und ihr ernsthafte Nachteile gedroht hätten, dass der Ehemann mittlerweile in die Schweiz eingereist sei, in einem laufenden, noch nicht entschiedenen Asylverfahren stehe und in diesem Zusammenhang dem BFM viele Unterlagen abgegeben habe beziehungsweise sein Asylgesuch mit verschiedenen Dokumenten habe belegen können, dass das BFM mit Schreiben vom 21. April 2011 die Eingabe der Gesuchsteller vom 29. März 2011 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies, da darin die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2010 gerügt werde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 festhielt, die Gesuchstellerin A._______ mache in ihrer Eingabe vom 28. März 2011 die gleichen Gründe wie beim ursprünglichen Asylgesuch geltend und beziehe sich in ihren Ausführungen somit auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 bestanden haben soll,
D-2356/2011 dass sie mithin den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufe und im Ergebnis geltend mache, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen, weshalb die Eingabe vom 28. März 2011 folglich durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu beurteilen und dieselbe vom BFM zu Recht zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden sei, dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug der Gesuchsteller aussetzte und festhielt, diese könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie gleichzeitig aufforderte, bis zum 17. Mai 2011 die im Gesuch vom 28. März 2011 aufgeführten Unterlagen zu benennen, diese in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen und zu begründen, inwiefern diese Dokumente vorliegend einen revisionserheblichen Sachverhalt zu begründen vermöchten, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde, dass sich die Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2011 vernehmen liessen und ausführten, es sei zu einem sprachlichen Missverständnis mit dem Ehemann der Gesuchstellerin A._______ gekommen, da dieser ihr habe mitteilen wollen, dass er viele Angaben zu seiner Verfolgungsgeschichte und derjenigen der Gesuchstellerin A._______ selber gemacht habe, dass der Ehemann der Gesuchstellerin A._______ in seinem Verfahren nur eine Identitätskarte und die Kopie eines Parteiausweises habe abgeben können, jedoch keine weiteren Dokumente besitze, dass die ganze Familie zusammen von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei, der Ehemann ins Gefängnis gekommen und die Gesuchstellerin A._______ in den Sudan geflüchtet sei, dass die Familie bei der Deportation an der Grenze vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einen Deportierschein erhalten habe, den der Ehemann der Gesuchstellerin A._______ im Gefängnis verloren habe, dass sie sich jedoch beim IKRK um den Erhalt einer Kopie dieses Deportierscheins oder einer Bestätigung der Deportation bemühen würden,
D-2356/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist auszugehen ist, da das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Gesuchsteller vom 10. Januar 2011 datiert, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
D-2356/2011 dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass in casu zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener, erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vorgebracht wird, die Gesuchstellerin A._______ habe im Asylverfahren eine Verfolgung wegen der politischen Tätigkeit des Ehemannes geltend gemacht, welcher nun seinerseits seit (...) in einem laufenden Asylverfahren in der Schweiz stehe und viele Angaben zu seinen eigenen und auch ihren Asylgründen habe machen können, weshalb die Einreise des Ehemannes der Gesuchstellerin A._______ und dessen laufendes Asylverfahren eine neue erhebliche Tatsache darstelle, dass jedoch aus der erwähnten Tatsache keine Hinweise zu ersehen sind, welche die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung, wonach vorliegend die angeführten Asylvorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, in einem anderen Licht erscheinen lässt, dass nämlich die nachträglich erfahrene Tatsache nicht als „erheblich“ im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten ist, zumal deren Berücksichtigung nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu führen vermag,
D-2356/2011 dass die nachträglich erfahrene Tatsache im Wesentlichen auf dem gleichen Sachverhalt – und den zum Beleg desselben eingereichten genau gleichen Unterlagen – beruht, der bereits von der Gesuchstellerin A._______ in deren Asylverfahren vorgebracht und beurteilt wurde, und sie denn auch wiederholt festhielt, ihre Verfolgung basiere auf der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes, dass die Gesuchstellerin A._______ in der Revisionseingabe in keiner Weise näher konkretisiert, inwiefern die im Asylverfahren des Ehemannes gemachten Äusserungen für sie – und allenfalls auch für ihre Kinder – die behauptete Reflexverfolgung zu begründen vermöchten, dass ferner in casu die allfällige Einreichung einer Kopie oder einer Bestätigung der Deportation, welche den Akten zufolge gegen Ende des Jahres (...) geschehen sei, nicht abgewartet zu werden braucht, zumal es die Gesuchsteller bislang – so auch im ordentlichen Verfahren – versäumten, eine solche Bestätigung einzureichen oder auch nur Bemühungen zur Beschaffung derselben offenzulegen, dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen, da es nämlich der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen und dabei die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008 N. 8 zu Art. 123 BGG), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob allenfalls unter Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass deshalb keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Revisionsgesuches zu erkennen sind und somit zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei
D-2356/2011 ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2356/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: