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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2010 D-2355/2010

16 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,458 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgsuch und Wegweisung; Verfü...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2355/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Christian Dénériaz, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2355/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2010 im EVZ C._______ summarisch befragt wurden und der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei im Jahre 1992 wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation verhaftet und anschliessend während zirka neun Jahren im Gefängnis gewesen, dass er im Mai 2003 die Türkei auf illegalem Weg verlassen habe, da die Gefahr bestanden habe, wegen der Teilnahme an einem Todesfasten verurteilt zu werden, dass er per LKW nach Holland gereist sei, wo er Ende Mai 2003 ein Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden worden sei, dass auch der dagegen erhobene Rekurs abgewiesen worden sei und er sich ab Ende 2007 illegal in Holland aufgehalten habe, dass er Holland am 4. Januar 2010 zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Holland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er sei in Holland eine unerwünschte Person, da er zu einer "lebenslänglichen" Zuchthausstrafe verurteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Asylgrund angab, sie sei in der Türkei während Jahren regelmässig von der Polizei ungerechtfertigterweise in Untersuchungshaft gesetzt worden, wo man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt und misshandelt habe, dass sie deshalb die Türkei am 13. Mai 2007 auf illegalem Weg verlassen habe und per LKW nach Holland gereist sei, wo sie am 22. Mai 2007 ein Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden worden sei, D-2355/2010 dass die holländischen Behörden ihr mitgeteilt hätten, sie würden sie am 13. Januar 2010 ausschaffen, weshalb sie - die Beschwerdeführerin - am 4. Januar 2010 zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Holland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, das holländische Gericht habe ihr Asylgesuch negativ entschieden und sie aufgefordert, das Land innerhalb von achtundzwanzig Tagen zu verlassen, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM am 24. Februar 2010 gestützt auf EURODAC-Treffer vom 22. Mai 2003 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 6. August 2007 (Beschwerdeführerin) an Holland ein Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden stellte, dass Holland am 9. März 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am 2. April 2010 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz nach Holland und den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im Mai 2003 beziehungsweise Mai 2007 verlassen und seien nach Holland gereist, wo sie um Asyl ersucht und sich bis zur Ein reise in die Schweiz am 4. Januar 2010 aufgehalten hätten, dass Holland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der D-2355/2010 Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die holländischen Behörden am 9. März 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 8. September 2010 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2010 das rechtliche Gehör in Bezug auf eine Wegweisung nach Holland gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer dabei geltend gemacht habe, er sei zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden; man könne ihn nicht zurückschicken, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, die holländischen Behörden hätten ihr Asylgesuch negativ entschieden beziehungsweise sie hätten ihr mitgeteilt, dass man sie am 13. Januar 2010 ausschaffen wolle und die Präsenz ihres Mannes in Holland der Ausschaffung auch nicht entgegenstehe, dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis hinsichtlich einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Holland darstellen würden, zumal dieses Land seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nachkomme, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei (sinngemäss) beantragten, die Ver- D-2355/2010 fügung des BFM vom 25. März 2010 sei aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 6. April 2010 betreffend die Beschwerdeführerin beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich, bis zum definitiven Entscheid über die auf schiebende Wirkung, aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2010 dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis vom 9. April 2010 betreffend die Beschwerdeführerin einreichte und um Akteneinsicht ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), D-2355/2010 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder- D-2355/2010 nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die durch das BFM am 7. Januar 2010 durchgeführten Abfragen der EURODAC-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 22. Mai 2003 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 6. August 2007 (Beschwerdeführerin) bereits Asylgesuche in Holland eingereicht hatten (vgl. act. A 5/1, A 6/1), dass Holland am 9. März 2010 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hat (vgl. act. A 24/2), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Holland als zuständig zu erachten ist, dass keine Hinweise darauf bestehen, Holland halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Holland im Rahmen der Dublin-II- VO zu prüfen, weshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Situation in der Türkei nicht einzugehen ist, dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen in Bezug auf die Türkei ergänzend zu D-2355/2010 befragen oder die in diesem Zusammenhang bestehenden Beweismittel einzusehen, wie das in der Rechtsmittelschrift beantragt wird, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise nach Holland entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Holland noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits längere Zeit in Holland aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind, dass auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten und durch ärztliche Zeugnisse vom 6. beziehungsweise 9. April 2010 belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Erbrechen mit Kopfschmerzen und Schwindel in einem anxio-depressiven Zusammenhang) nicht derart sind, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Holland gewährleistet ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zudem in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehen und daher ohnehin nur vorübergehender Natur sein dürften, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht indiziert, die zuständigen Behörden jedoch bei der Festsetzung des Rückführungstermins der Beschwerdeführenden nach Holland auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren baldige Niederkunft Rücksicht zu nehmen haben, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei D-2355/2010 in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern bereits bei der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Anwendung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- VO), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 12. April 2010 verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch des Rechtsvertreters um Akteneinsicht vom 14. April 2010 gegenstandslos geworden ist, zumal den Beschwerdeführenden die Akten zusammen mit der angefochtenen Verfügung ediert worden sind (vgl. Dispositiv-Ziffer 6), dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftig- D-2355/2010 keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2355/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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