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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2020 D-2354/2018

18 giugno 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,350 parole·~27 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2354/2018

Urteil v o m 1 8 . Juni 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…).

D-2354/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ – reiste eigenen Angaben gemäss Ende November 2014 aus dem Heimatland aus und am 30. August 2015 in die Schweiz ein, wo er am 31. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2015 teilte das SEM ihm mit, das Dublin-Verfahren sei beendet, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. September 2015 und der Anhörung vom 22. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Zoba C._______, D._______, wo er zusammen mit seiner Mutter gelebt habe. Der Vater sei 2013 gestorben, die Eltern seien geschieden gewesen. Die in B._______ lebende ältere Schwester habe zum Einkommen der Familie beigetragen, ebenso der Beschwerdeführer seit etwa 2011/2012 bis zu Ausreise. Die Mutter habe aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Er habe noch einen jüngeren Halbbruder, der im Militärdienst sei. Ab der achten Schulklasse sei der Beschwerdeführer in eine Abendschule gegangen, morgens habe er gearbeitet. In der neunten Klasse sei er der Schule verwiesen worden. Er sei Hilfsarbeiten als (…) oder (…) nachgegangen. Zudem habe er am Wochenende Fussball gespielt für den Club seiner Zoba und zweimal wöchentlich Fussballtraining gehabt. B.b Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er sei mit (…) Jahren, als er nicht mehr zur Schule gegangen sei, bei einer Razzia zwecks Einzugs in den Militärdienst festgenommen und im Gefängnis E._______ inhaftiert worden, dann aber aufgrund seiner Minderjährigkeit nach 14 Tagen freigelassen worden. Es habe für Fussballspieler wie ihn Sonderregelungen den Militärdienst betreffend gegeben. So habe es geheissen, Fussballspieler müssten nur drei Monate lang eine militärische Ausbildung machen und könnten dann nach Hause zurückkehren. Allerdings habe er bei anderen Fussballspielern aus der Nachbarschaft mitbekommen, dass diese trotz der Regelung nach den drei Monaten nicht zurückgekommen seien. Im November 2014 habe er selber einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, versehen mit einem Einrückungstermin in ein oder zwei Wochen. Einen Tag nach dem Einrückungsdatum sei die von der Verwaltung beauftragte Polizei zu ihm gekommen und habe ihn festgenommen. Er sei ins Gefängnis nach E._______

D-2354/2018 gebracht und dort inhaftiert worden. Am nächsten Tag seien sie mit einem Fahrzeug abtransportiert worden. Als das Fahrzeug kurz vor F._______ wegen eines Defekts stehen geblieben sei, sei er mit allen anderen vom Fahrzeug gesprungen und weggerannt. Es habe Schüsse gegeben, vielleicht seien auch ein paar Personen wieder festgenommen worden. Sie seien etwa 300 bis 400 Personen auf dem Fahrzeug gewesen und nur ungefähr 15 Soldaten. Er habe zwei andere Geflüchtete getroffen und sie seien zusammen weiter in den Sudan geflohen. Von dort aus habe er seine Mutter angerufen und erfahren, dass sie seinetwegen in Haft gewesen sei. Aufgrund ihrer Verletzungen sei sie wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer fügte am Schluss der Anhörung hinzu, er habe eine eritreische Freundin (G._______) in der Schweiz. Diese verfüge über den Aufenthaltsstatus B und sei schwanger. Der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei (…). B.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte im Original, einen Taufschein im Original, seine Geburtsurkunde im Original, einen Einwohnerausweis (Niederlassungsschein der Verwaltung), eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter sowie den Zustellumschlag aus Eritrea ein. C. Mit Instruktionsschreiben vom 4. Dezember 2017 und vom 21. Februar 2018 erbat das SEM weitere Informationen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diese Schreiben beantwortete er mit Eingaben vom 13. Dezember 2017 und vom 7. März 2018. D. Mit Verfügung vom 27. März 2018 – eröffnet am 29. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst, der Razzia, Festnahme und Flucht als nicht glaubhaft gemacht. So habe der Beschwerdeführer Widersprüchliches bezüglich erfolgtem Behördenkontakt nach Erhalt der schriftlichen Vorladung vorgebracht. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die Festnahme und Flucht aus dem Lastwagen erlebnisorientiert zu beschreiben, wobei die Schilde-

D-2354/2018 rung der Flucht vom Lastwagen auch durch Ungereimtheiten gekennzeichnet sei. Die Schilderung des weiteren Fluchtweges mit den anderen Flüchtigen weise oberflächlichen Angaben auf. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumal keine Hinweise auf ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vorliegen würden, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2018 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die vermeintlichen Widersprüche der Aussagen in der kurz gehaltenen BzP seien zu bestreiten. Auch seien entgegen der Auffassung des SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung, Festnahme, Haft und Flucht von Detailreichtum geprägt. Somit sei von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohten durch den Einzug in den Militärdienst zudem eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK. Auch sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar mangels begünstigender individueller Umstände. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über familiäre Beziehungen verfüge, wobei das Kindsanerkennungsverfahren beim Zivilstandsamt hängig sei und er und seine Lebenspartnerin eine baldige Hochzeit beabsichtigten.

D-2354/2018 Der Beschwerde lag ein Auszug aus dem Geburtsregister vom 27. März 2018 bei, eine Anfrage zur Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers an den kantonalen Sozialdienst vom 23. April 2018 und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung (B) der Partnerin des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gut. Innert Frist sei die Fürsorgebestätigung einzureichen oder der Kostenvorschuss zu einzuzahlen. Über das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde nach Fristablauf entschieden. G. Am 1. Mai 2018 ging die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes vom 27. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Kopie einer «Bestätigung einer Kindsanerkennung nach der Geburt» ein, wonach die Anerkennung der am (…) geborenen Tochter des Beschwerdeführers, H._______; durch den Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 erfolgt ist. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gutgeheissen und MLaw El Uali Emmhammed Said zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen würden. In Bezug auf die eingereichte Vaterschaftsanerkennung sei anzubringen, das

D-2354/2018 sich daraus weder eine gelebte familienähnliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter seiner Tochter noch ein enges und intaktes Vater- Tochter-Verhältnis ableiten liessen. Es bestünden demnach auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, welches geschützt werden müsse. K. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. L. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Informationen über seine aktuellen familiären Verhältnisse, insbesondere zur Art und Ausgestaltung seiner Vater-Kind-Beziehung, einzureichen und diese zu belegen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2020 sowie der Einreichung diverser Fotos nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

D-2354/2018 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,

D-2354/2018 die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Beschwerdevorbringen sind aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind als widersprüchlich, unsubstanziiert und unlogisch zu bezeichnen. 4.2.1 So führte das SEM zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu einem erfolgten Behördenkontakt nach Erhalt der schriftlichen Einberufung gemacht. In der BzP sagte er aus, er sei nach Erhalt der schriftlichen Vorladung vorschriftsmässig zur Verwaltung gegangen, um sich dort zu melden. Von dort aus sei er direkt eingezogen worden, er sei in einem Bus gefahren worden, der ihn und die anderen Militärdienstpflichtigen zu einem Ausbildungscamp habe bringen sollen (vgl. act. A3, S. 8). Er konnte allerdings nicht erklären, warum er, wenn er gleich gewusst habe, sich dem Militärdienst entziehen zu wollen, überhaupt nach Erhalt des Einberufungsbefehls bei der Verwaltung vorstellig geworden sei (vgl. act. A3, S. 8). In der Anhörung sagte er demgegenüber, er habe sich zum Termin, an dem er gemäss der schriftlichen Vorladung hätte erscheinen sollen, nicht bei den Behörden gemeldet. Daher seien die Behörden einen Tag nach diesem Datum bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn festgenommen (vgl. act. A16, S. 9, 12). Er vermochte in der Anhörung nicht zu erklären, warum er in der Erstbefragung anderes vorgebracht hatte, nämlich sich bei der Verwaltung gemeldet zu haben, während er in der BzP die Hausrazzia und Haft unerwähnt gelassen hatte (vgl. act. A16, S. 20). Sodann fallen weitere Widersprüche auf: Er sei beispielsweise auf einen LKW, nicht Bus, verfrachtet worden und ihm sei die Flucht vom LKW in der Nähe von F._______ gelungen (vgl. act. A16, S. 20). Gemäss den Angaben der BzP habe der Bus in E._______, nicht bei F._______, gehalten, wo sie hätten fliehen können (vgl. act. A3, S. 8; vgl. act. A16, S. 20). Kaum nach-

D-2354/2018 vollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen hatte, dass er Fussballspieler gewesen sei (vgl. act. A3, S. 8), obwohl dies für die Sonderregelungen in Bezug auf den Militärdienst entscheidend gewesen sein soll (vgl. act. A16, S. 10). Des Weiteren kann sich der Beschwerdeführer an das Datum des Erhalts der Vorladung nicht erinnern, gab einmal Anfang November 2014 (vgl. act. A3, S. 8) zu Protokoll, um den Erhalt dann in der Anhörung auf Ende November, wohl am 24. November 2014, einzuordnen (vgl. act. A16, S. 11). Der Beschwerdeführer widersprach sich überdies in Bezug auf die Dauer seiner Schullaufbahn, da er in der BzP zu Protokoll gab, er sei bis zur elften Klasse zur Schule gegangen (vgl. act. A3, S. 3), in der Anhörung demgegenüber aussagte, er sei mit (…) Jahren von der Schule verwiesen worden, habe ab der 9. Klasse die Schule nicht mehr besucht (vgl. act. A16, S. 4). 4.2.2 Dem SEM ist sodann in Bezug auf die kritisierte Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur Festnahme zuzustimmen. Dies trifft beispielsweise auf die Aussage zu, sie seien mit dem Auto hergekommen und hätten ihm Handschellen angelegt und ihn dann mitgenommen (vgl. act. A16, S. 12). Auf Nachfrage antwortete er nur, er sei am Schlafen gewesen, seine Mutter habe aufgemacht (vgl. act. A16, S. 13). Er vermöge sich nur noch daran zu erinnern, dass die Polizisten reingekommen seien und er geweckt worden sei (vgl. act. A16, S. 13). Auch die Beschreibung der Flucht vom Lastwagen wirkt substanzlos. Kurz vor F._______ sei der Lastwagen kaputtgegangen und stehen geblieben und die Leute hätten angefangen, wegzurennen (vgl. act. A16, S. 15). Eine genauere Beschreibung vermochte er auf Nachfrage nicht zu liefern (vgl. act. A16, S. 15). Es habe Schüsse gegeben, er sei auch weggerannt. Unrealistisch erscheint sodann tatsächlich, dass sich 300 bis 400 Personen auf einem einzigen Lastwagen befunden haben sollen (vgl. act. A16, S. 15), selbst wenn die vom Beschwerdeführer geschilderte Sitzordnung berücksichtigt wird. Die weitere Flucht mit den beiden Fluchtgefährten, die er unter einem Baum angetroffen habe, wird ebenfalls nur oberflächlich geschildert (vgl. act. A16, S. 15). So ist das Kennenlernen der Personen und die Absprache zur geneinsamen Flucht aus den Antworten des Beschwerdeführers schwer vorstellbar. (vgl. act. A16, S. 15, 16). 4.3 Das Gericht gelangt somit nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zur Vorladung für den Militärdienst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.

D-2354/2018 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea erlebte asylrelevante Verfolgung, eine entsprechende dannzumal bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als

D-2354/2018 missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da einerseits – wie oben ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Der Aspekt wäre grundsätzlich vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gülti-

D-2354/2018 gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. E- MARK 2001 Nr. 21 E. 10).

6.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 6.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Februar 2020 dargelegten Umstände (Besuche ca. einmal pro Woche, gelegentliches Sich-um-die-Tochter Kümmern, Heiratswunsch) genügen nicht, eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung

D-2354/2018 zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind im vorgenannten Sinn anzunehmen. Das junge Alter des Beschwerdeführers und der Partnerin und die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist im Übrigen auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätte. Damit sind die für die Berufung auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

D-2354/2018 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [vgl. vorstehend E. 6.2.3]) ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder http://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4

D-2354/2018 mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Es sind keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer, der im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A3, S. 5), und verschiedene berufliche Erfahrungen wie beispielsweise als Maurer oder Schreiner aufweist (vgl. act. A16, S. 5), bei der Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 7.3.3 Sind von einer Entscheidung (direkt oder indirekt) Kinder betroffen, ist die entscheidende Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2311/2016

D-2354/2018 auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss Art. 9 KRK ist die Schweiz verpflichtet sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine Beziehung besteht. Indessen ist die Kindsmutter als Hauptbezugsperson des Kleinkindes zu betrachten, es wird denn auch überwiegend von ihr und allenfalls ihrer Familie betreut. Es findet sodann keine finanzielle Unterstützung des Kindes durch den Beschwerdeführer statt, ebenso wenig legt er dar, inwiefern er die fehlende wirtschaftliche Unterstützungsmöglichkeit anderweitig, etwa durch Übernahme der überwiegenden Betreuungsarbeit, ausgleichen würde. Das anerkannte Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter führt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7.4 Der Wegweisungsvollzug ist somit vom SEM zu Recht als zumutbar erachtet worden. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-2354/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Mit Verfügung vom 6. März 2019 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem amtlichen Rechtsbeistand wird deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 mitgeteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2354/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-2354/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2020 D-2354/2018 — Swissrulings