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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2009 D-2347/2009

22 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,162 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2347/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2347/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 16. Oktober 1993 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Februar 1994 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Oktober 1995 ab. Am 10. Oktober 1999 kehrte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rückkehrprogramms in den Kosovo zurück. B. Im Jahr 2002 heiratete er seine Ehefrau (vgl. Beschwerdeverfahren _______). C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verliess mit den gemeinsamen Kindern im Einverständnis des Beschwerdeführers ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 2. September 2008 und stellte am folgenden Tag in der Schweiz ein Asylgesuch. Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in A._______ um Abklärungen vor Ort und räumte der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Resultat ein Replikrecht ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht focht die Ehefrau des Beschwerdeführers den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung an. Sie machte geltend, sie und ihre Kinder seien infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Das Beschwerdeverfahren ist noch hängig. D. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen Angaben am 21. Dezember 2008 erneut und gelangte über B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ am 24. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags das zweite Asylgesuch einreichte. Am 30. Dezember 2008 wurde er im Verfahrens- und Empfangszentrum G._______ befragt und am 9. Januar 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. D-2347/2009 Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau habe infolge der im Jahr 1999 erlittenen Vergewaltigung Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen und er selber sei deswegen unter Druck seiner Familie geraten, da diese von ihm verlangt habe, dass er seine Ehefrau verlasse. Seine Ehefrau sei von seiner und von ihrer eigenen Familie verstossen worden. Nach ihrer Ausreise habe er sie und die Kinder vermisst, weshalb er sich entschlossen habe, ebenfalls in die Schweiz zu reisen. Der Beschwerdeführer gab einen Ausweis der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) ab. Er erklärte, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Im Dossier befindet sich aus dem ersten Asylverfahren die Kopie einer serbischen Identitätskarte und eines Geburtsscheines. Der schweizerische Führerschein wurde dem Beschwerdeführer zurückgegeben. E. Mit Verfügung vom 10. März 2009 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien; andererseits bestünden auch Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, da die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Ehefrau nicht zu vereinbaren seien. Diese habe nämlich in den Befragungen nicht geltend gemacht, sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden. Vielmehr habe sie ausgesagt, infolge der Probleme mit der Schwiegerfamilie vorwiegend bei ihren Eltern gelebt zu haben. Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten zudem anlässlich der Abklärungen vor Ort berichtet, dass sie in telefonischem Kontakt mit ihrer Tochter stünden und diese im Fall einer Rückkehr unterstützen würden, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verstossung spreche. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte sie dar, dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner höheren Ausbildung – einem Jura-Studium und einem Studium der französischen Sprache – eine neue Existenz aufbauen könne. D-2347/2009 F. Mit Eingabe vom 9. April 2009 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung und einer Frist bis am 30. April 2009 zur Begründung der Beschwerde, weil er bisher keine Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und ihm die beantragte Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung gewährt werde. Unter Hinweis, dass vorläufig kein Kostenvorschuss erhoben werde, wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Beleg für die geltend gemachte Mittellosigkeit nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine begründete Beschwerde und einen Arztbericht vom 21. April 2009 der I._______, seine Ehefrau betreffend, zu den Akten. Es wurde um Koordination der beiden Beschwerdeverfahren, um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 – welche an seine Ehefrau gerichtet war – und um materielle Behandlung der Beschwerden ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Ehefrau infolge ihres Krankheitszustandes weder arbeitsfähig noch in der Lage sei, ihre beiden Kleinkinder zu betreuen. Im Kosovo sei sie stets bei seinen Eltern und Geschwistern, die auch die Betreuung der Kinder übernommen hätten, gewesen. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sei sie somit auf die Unterstützung bei der Kindererziehung angewiesen. Eine Rückkehr in seine Familie sei nicht zumutbar, da sie in diesem Fall – wie bereits vor der Ausreise – als Folge der erlittenen Vergewaltigung unter enormen psychischen Druck geriete. Es sei höchst fraglich, ob sie von ihren eigenen Eltern unterstützt werde, da diese inzwischen auch von der erlittenen Vergewaltigung erfahren und sie verstossen hätten. Aus der Tatsache, dass sie in den Anhörungen nur von den Problemen mit seiner Familie D-2347/2009 gesprochen habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie habe zu ihren Eltern und Geschwistern eine gute Beziehung gepflegt. Effektiv habe sie vor der Ausreise nur zur Mutter und zum jüngeren Bruder Kontakt gehabt, während er zu den übrigen Familienmitgliedern abgebrochen worden sei, wie dem beigelegten Arztbericht entnommen werden könne. Die anders lautenden Abklärungsergebnisse vor Ort seien deshalb nicht erklärbar. Da sich die Schwiegereltern des Beschwerdeführers in fortgeschrittenem Alter befänden und unter gesellschaftlichen Druck gerieten, sei nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Damit seien im Fall einer Rückkehr in den Kosovo weder die Betreu-ung der Kinder noch die Unterstützung durch die Familie sichergestellt. Eine Fremdbetreuung der Kinder müsse aus finanziellen Gründen ausgeschlossen werden. Infolge der prekären Erwerbslage des Beschwerdeführers, der vor seiner Ausreise keine Arbeitsstelle gehabt und zuvor den Lebensunterhalt in ungesicherten Arbeitsverhältnissen verdient sowie sich mehrmals erfolglos um eine neue Stelle beworben habe, und der Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau könne nicht von der Möglichkeit, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, ausgegangen werden. Hinzu komme die kostenpflichtige medizinische Behandlung, auf die seine Ehefrau angewiesen sei. Es sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie, die Behandlungskosten für die Ehefrau und die Fremdbetreuung seiner Kinder finanzieren könne. Mit Rückkehrhilfe könne ihm nicht geholfen werden, da es sich um eine einmalige und geringe finanzielle Hilfe handle, während seine Ehefrau auf lebenslängliche und teure medizinische Behandlungen angewiesen sei. Die bisherige Behandlung habe sie nur dank der familiären Unterstützung in Anspruch nehmen können. Schliesslich spreche der von der Gesellschaft auf die Beschwerdeführer ausgeübte psychische Druck gegen das Kindes-wohl. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2009 wurde festgestellt, dass dem Antrag auf koordinierte Behandlung der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stattgegeben werde. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bereits entrichtet hatte und aktuell keine formellen Erledigungsgründe ersichtlich waren. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben und der Entscheid über das Gesuch um D-2347/2009 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den Endentscheid verschoben. J. Die verlangte Fürsorgebestätigung wurde nicht zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-2347/2009 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2009, zumal in der Beschwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-2347/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, inwiefern ihm eine Verletzung der erwähnten Gesetzesnormen drohe. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- D-2347/2009 vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Angesichts der heutigen Lage im Kosovo muss gemäss konstanter Praxis in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, weshalb der Bundesrat den Kosovo am 6. März 2009 als sogenanntes Safe-Country erklärte. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer aus diesem Grund grundsätzlich unzumutbar wäre, nachdem die internationale Staatengemeinschaft die Sicherheit im Kosovo gewährleistet und den Wiederaufbau der zahlreichen zerstörten Häuser unterstützt. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich somit aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. 6.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. 6.4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Grund seiner Reise in die Schweiz – nämlich er habe seine Ehefrau und seine Kinder vermisst – hinfällig wird, nachdem die Beschwerde seiner Ehefrau gleichentags vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und sie mit dem Kindern infolgedessen die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Der Beschwerdeführer kann somit mit seiner Familie in sein Heimatland zurückkehren. 6.4.2.2 Darüber hinaus hat er – wie das BFM zutreffend festhielt – vergleichsweise sehr gute Bildungsabschlüsse, nämlich ein Jura- D-2347/2009 Studium und eine zweijährige universitäre sprachliche Weiterbildung, womit es ihm trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo möglich und zumutbar sein wird, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und damit für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Seine Einwände in der Beschwerde, er habe seine letzte Arbeitsstelle verloren und sich erfolglos um Stellen bemüht, sind weder durch entsprechende Beweismittel belegt noch würden sie an der Einschätzung etwas zu ändern vermögen, da wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis keine vorläufige Aufnahme in der Schweiz rechtfertigen. Zudem dürften dem Beschwerdeführer bisherige Berufserfahrungen (insbesondere als Übersetzer in einem Spital und Magaziner eines Restaurants) bei der Stellensuche Vorteile verschaffen. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind somit – im Vergleich zu andern Rückkehrern – ungleich viel besser, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich auch um eine andere Arbeit als diejenige eines Dolmetschers zu bemühen ( vgl. dazu Akte B7/10 S. 3 Fragen 9 ff.). 6.4.2.3 Was die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und die benötigte medizinische Behandlung betrifft, ist vorab auf die Erwägungen im Urteil der Ehefrau zu verweisen. Bezüglich der finanziellen Belastung der Familie als Folge der benötigten Therapie der Ehefrau ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau freigestellt ist, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen, um in der ersten Zeit nach der Rückkehr dank der finanziellen oder materiellen Beihilfe die benötigte medizinische Behandlung sicherstellen zu können. Selbst wenn es sich bei den im Rahmen der Rückkehrhilfe ausgesprochenen Beiträgen nicht um zeitlich unbeschränkte Unterstützungsleistungen handelte, würde dies im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal Rückkehrhilfebeiträge einerseits vorwiegend als Überbrückungshilfe gedacht sind und es dem Beschwerdeführer – wie den obenstehenden Erwägungen entnommen werden kann – zuzumuten ist, für sich und seine Familie eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, die es ihm erlauben wird, nach gewissen Anfangsschwierigkeiten die benötigte medizinische Behandlung seiner Ehefrau zu bezahlen. Der Einwand in der Beschwerde, die Behandlung sei kostenintensiv, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Immerhin sei angemerkt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen 1999 und der Ausreise im September 2008 während neun Jahren im Heimatland behandeln lassen konnte, womit die D-2347/2009 Möglichkeit und Zumutbarkeit der Behandlung an sich sowie die Finanzierung derselben offensichtlich gegeben und somit auch im Hinblick auf die Rückkehr grundsätzlich zu bejahen sind. 6.4.2.4 Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich im Heimatland nur dank der Unterstützung durch ihre Familie behandeln lassen können, was nun nicht mehr möglich sei, nachdem die Familie von der im Verlauf der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 1999 erfolgten Vergewaltigung erfahren und sie infolgedessen verstossen habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz führte zu Recht und mit hinreichender Begründung aus, warum diese Vorbringen zu bezweifeln sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die diesbezüglichen Argumente der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die Vorbringen im Beschwerdeverfahren – nämlich die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers habe anlässlich eines Hochzeitsfestes im Jahr 2005 von diesem Ereignis erfahren und ihre Tochter erst seit diesem Zeitpunkt verstossen – nicht mit den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu vereinbaren sind. Hätten nämlich die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2005 von der Vergewaltigung erfahren und sie anschliessend nicht mehr unterstützt beziehungsweise verstossen, liesse sich die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe als Folge der Probleme mit der Schwiegerfamilie die letzte Zeit meistens bei ihren Eltern verbracht (Akte A10/9 S. 5), nicht erklären, zumal eine von ihren Eltern verstossene Frau nicht einfach bei ihren Eltern leben kann. Ebenfalls nicht mit der Argumentation in der Beschwerde in Einklang zu bringen ist der per Telefax übermittelte und eingereichte Arztbericht vom _______ aus dem Heimatland, gemäss welchem sie letztmals im April 2008 bei einem Kontrolluntersuch gewesen sei. Aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2008 in fachärztlicher Behandlung stand, ist zu schliessen, dass sie – der Argumentation in der Beschwerde, sie habe die medizinische Behandlung nur dank der Unterstützung durch ihre Eltern in Anspruch nehmen können, folgend – in diesem Zeitpunkt von ihren Eltern noch unterstützt worden ist, was ebenfalls gegen die erst nachträglich geltend gemachte Verstossung seit dem Jahr 2005 spricht. 6.4.2.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu betonen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder in der Erstbefragung noch in der D-2347/2009 direkten Anhörung auch nur andeutungsweise Probleme mit der eigenen Familie erwähnte, obwohl es sich dabei um zentrale Elemente des Sachvortrages handelt und diese somit – um als glaubhaft zu gelten – zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Beschwerdeverfahren darlegte, sie sei von der eigenen Familie ebenfalls verstossen worden – nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung der Ehefrau des Beschwerdeführers festhielt, sie könne auf die Unterstützung durch die eigene Familie zählen – trug sie zur Anpassung an die zutreffende Argumentation der Vorinstanz einen offensichtlich nachgeschobenen und somit grundsätzlich unglaubhaften Sachverhalt vor. Die erst im Beschwerdeverfahren aufgeführten Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit ihrer eigenen Familie stehen somit nicht in Einklang mit ihren ursprünglichen Aussagen und entbehren damit jeglicher Glaubhaftigkeit. Somit entbehren auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten entsprechenden Äusserungen der Glaubhaftigkeit. 6.4.2.6 Im Übrigen ist aus der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr Ehemann – der Beschwerdeführer – habe sie auch bei ihrer Mutter besuchen können (Akte A10/9 S. 6), ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Haus seiner Schwiegermutter offenbar ein willkommener Gast war. Die später erfolgte Aussage des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt zur Schwiegerfamilie gepflegt (Akte B7/10 S.7), kann mit diesen Äusserungen seiner Ehefrau nicht vereinbart werden und vermag somit ebenfalls nicht zu überzeugen. 6.4.2.7 Bezeichnenderweise haben die Abklärungen des BFM vor Ort ergeben, dass die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers bereit sind, ihre Tochter im Fall einer Rückkehr wieder aufzunehmen und sie zu unterstützen. Die Argumentation in der Beschwerde, man könne sich dies angesichts der Verstossung nicht erklären, vermag im Hinblick auf die sorgfältigen, ausführlichen und plausibel erscheinenden Abklärungen ebenfalls nicht zu überzeugen. 6.4.2.8 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder mit der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers ein nicht von wesentlichen Schwierigkeiten belastetes Verhältnis haben, da dies ansonsten von Anfang an erwähnt und detailliert vorgetragen worden wäre, D-2347/2009 insbesondere weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der eigenen Familie noch härter getroffen hätten als solche mit der Schwiegerfamilie und es schon aus diesem Grund naheliegend gewesen wäre, darüber von Anfang an zu berichten und nicht erst als Antwort auf die Argumentation der Vorinstanz, die Eltern der Ehefrau würden sie gemäss den vor Ort getätigten Abklärungen im Fall einer Rückkehr unterstützen. Die nachträglich geltend gemachte Verstossung der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer eigenen Familie ist somit insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Daran vermögen die diesen Sachverhalt bestätigenden Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal dieser offensichtlich entsprechend instruiert worden ist. Der Beschwerdeführer kann sich – sollte er auf die Hilfe seiner Herkunftsfamilie verzichten – auch auf ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn, nämlich auf das der Familie seiner Ehefrau, stützen. Es kann – insbesondere auch aufgrund der vor Ort getätigten Abklärungen – damit gerechnet werden, dass die Schwiegereltern den Beschwerdeführer und seine Familie unterstützen werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer Mutter oder allenfalls weiteren Familienmitgliedern bei der Kindererziehung und -betreuung unterstützt wird, sofern dies infolge ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten nötig würde. 6.4.2.9 Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer, der sich – entgegen dem Wunsch seiner Mutter – von seiner Ehefrau nicht hat scheiden lassen, sondern ihr in die Schweiz gefolgt ist und sich damit für seine eigene kleine Familie und seine Ehefrau entschieden hat, zuzumuten, zur Lösung der familiär bedingten Probleme allenfalls auch externe Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich gesellschaftlich bedingte Schwierigkeiten, die seit Generationen tief in der Bevölkerung verankert sind, nicht einfach aus dem Weg räumen lassen. Es liegt in der Hand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und ist ihnen auch zuzumuten, für sich ihre Kinder eine Lösung der familiären Probleme zu suchen, die einerseits mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann und andererseits auch die Interessen beziehungsweise Bedürfnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der schwierigen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers und trotz des für ihn persönlich nicht einfachen Entscheids zugunsten seiner eigenen Familie nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. D-2347/2009 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2347/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 15

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