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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2012 D-2345/2012

6 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,932 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2345/2012 law/bah

Urteil v o m 6 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren […], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N […].

D-2345/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1975 verliess, bis im Jahr 1985 im Sudan und anschliessend in Libyen lebte und am 9. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 13. April 2011 sowie der Anhörung vom 19. März 2012 zur Begründung des Asylgesuchs ausführte, er sei ein Tigriner und stamme aus B._______, dass er seine Heimat zusammen mit seiner Familie aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe, dass sein Vater sich den Befreiungskämpfern angeschlossen und sich später gegen das eritreische Regime gewandt habe, dass auch er gegen das eritreische Regime sei und sich dem Studentenbzw. Arbeiterverein der ELF angeschlossen habe, der regierungskritisch tätig sei, dass er in Libyen, wo er studiert und gearbeitet habe, mehrmals festgenommen und inhaftiert worden sei, weil man von ihm Geld habe erpressen wollen, dass er Libyen wegen des Bürgerkriegs Ende März 2011 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2012 – eröffnet am 30. März 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar erachtete und denselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht, habe er doch einmal gesagt, seine Mutter sei eine Aktivistin gewesen, ein anderes Mal, sei habe sich nie politisch betätigt,

D-2345/2012 dass er deponiert habe, er sei die ganze Zeit in einem Studentenverein tätig gewesen, um auf Vorhalt anzugeben, nach dem Studium sei es ein Arbeiterverein gewesen, dass er sich auch hinsichtlich seiner Rolle in der Partei widersprochen habe, dass er zu seinem Engagement in der Partei und zur Partei selbst unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass er keine gegen den eritreischen Staat gerichteten oder anderen Aktivitäten habe glaubhaft machen können, die zu ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes führen könnten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach einschneidende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, dass die blosse Tatsache, wonach er sich als Regimegegner bezeichne, nicht asylbeachtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Freist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2012 um die Ansetzung einer kurzen Nachfrist ersuchte, sollte sein Mandant den erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet haben, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 29. Mai 2012 geleistet wurde,

D-2345/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist vom 29. Mai 2012 zufolge fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2345/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. März 2012 erklärte, er habe sich nur auf sein Studium konzentriert, sei aber trotzdem gegen die eritreische Regierung, dass er Mitglied eines gegen die Regierung eingestellten Studentenvereins gewesen sei, sich nicht aktiv als Gegner betätigt, aber sich schon einigermassen betätigt habe, dass er an Versammlungen teilgenommen und andere Studenten für die Anliegen des Vereins sensibilisiert habe, dass er im Verein geholfen habe, dass sie verschiedene Länder informiert hätten, dass sie nicht in der Lage seien, in ihre Heimat zurückzukehren, dass der Verein keine Hierarchie gehabt habe, einer ab und zu als Vorsitzender gearbeitet habe, manchmal er, manchmal andere Mitglieder, dass er nur ein normales Vereinsmitglied gewesen und meistens geschäftlich unterwegs gewesen sei, weshalb er nicht viel für den Verein haben, tun können,

D-2345/2012 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, er habe offensichtlich Mühe bekundet, sein persönliches Engagement nachvollziehbar und kongruent darzulegen, dass er auf Nachfrage angab, der Chef seines Vereins (bis im Jahr 1986) habe C._______ geheissen, dass er auf die Frage, wer bis 2011 seine Chefs gewesen seien, antwortete, sie hätten keine Hierarchie, die Vorsitzenden hätten sich abgewechselt, dass er auf die Frage nach den Aktivitäten seines Vereins ausweichend antwortete, dass er auf die Frage, wer die Führungsfunktionen in seinem Verein zuletzt inne gehabt habe, angab, dies ändere sich jedes Jahr, er könne sich die Namen nicht merken, dass seine Angaben zu Struktur und Führungspersönlichkeiten des Vereins ausweichend und unsubstanziiert sind, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er seinen Heimatkontinent verlassen habe, antwortete, er habe dies aufgrund der unsicheren Lage in Libyen getan, dass er auf die Möglichkeit hinwies, man hätte ihn entführen können, dass der Beschwerdeführer indessen keinerlei konkrete Ereignisse benennen konnte, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er sei den eritreischen Behörden als Oppositioneller bekannt und müsse im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgung rechnen, dass sein Vater, der zirka im Jahr 1990 verstorben sei, sich zuerst als "Infanterist" für die Unabhängigkeit Eritreas eingesetzt, sich später aber vom eritreischen Regime distanziert bzw. gegen dieses gekämpft habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen vermochte, die darauf hindeuten könnten, dass er mit den eritreischen Behörden 22 Jahre nach dem Tod seines Vaters aufgrund dessen Aktivitäten Schwierigkeiten haben könnte,

D-2345/2012 dass vorliegend keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seine langjährige Landesabwesenheit – er verliess seine Heimat zusammen mit seinen Eltern im Kindesalter (18 Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas) – oder der Umstand, wonach er in der Schweiz um Asyl nachsuchte, zu einem Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden führen werden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die darauf schliessen liessen, dass es anlässlich der Befragungen des Beschwerdeführers zu Verständigungsproblemen gekommen ist, dass er zudem mit seiner Unterschrift bestätigte, die ihm rückübersetzten Protokolle seien vollständig und würden seine der Wahrheit entsprechenden Aussagen enthalten, worauf er sich behaften lassen muss, zumal auch die Hilfswerksvertretung keinerlei Einwände erhob, dass vor diesem Hintergrund die Einwände in der Beschwerde, wonach ein Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis beziehungsweise ein Irrtum des Beschwerdeführers zu den vermeintlich widersprüchlichen Angaben geführt hätten und seine Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinesfalls unsubstanziiert seien, und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Erklärungsversuche insgesamt gesehen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-

D-2345/2012 gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2345/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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