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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2014 D-2341/2014

6 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,636 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2341/2014

Urteil v o m 6 . November 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).

D-2341/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat – zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern – am 25. Dezember 2011 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Die Familie hielt sich in der Folge mehrere Monate in Griechenland auf, bevor zunächst die Ehefrau zusammen mit (…) am 7. Mai 2012, und hernach der Beschwerdeführer mit (…) am 19. Mai 2012 in die Schweiz einreisten. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Juni 2012 im EVZ sowie der Anhörung vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, es sei kurz vor der Ausreise zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Sicherheitsbeamten gekommen, nachdem die Familie die von Bahais geführte Musikschule der Kinder besucht habe. Er habe sich zwar einer Festnahme entziehen können, doch sei gleichentags in ihrer Wohnung – in Abwesenheit des Beschwerdeführers – eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei die Beamten unter anderem islamkritische Literatur beschlagnahmt hätten. Er habe sich in der Folge bis zur Ausreise versteckt gehalten, da er Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Dies auch deshalb, weil er bereits früher zwei Mal festgenommen worden sei und dabei einmal unter anderem sexuelle Gewalt erfahren habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die geltend gemachten Ereignisse von anfangs November 2011 (Handgreiflichkeiten und spätere Hausdurchsuchung) seien nicht von einer Intensität, welche zur Flucht ins Ausland zwingen würden. Die geltend gemachten Übergriffe seien somit nicht asylrelevant. Weiter bestehe auch kein begründeter

D-2341/2014 Anlass zur Annahme, im vorgebrachten Zusammenhang würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung verwirklichen. Zudem stünden die geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 1990 und 2010 in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Heimatland, weshalb diese Vorbringen aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges ebenfalls nicht asylrelevant seien. Insgesamt würden die erwähnten Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Im Weiteren wurden die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Familie beobachtet worden sei und anonyme Telefonanrufe erhalten habe, vom Bundesamt als nicht glaubhaft und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Schliesslich wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich eingeschätzt. C. Mit Eingabe vom 13. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Beschwerde gegen die Verfügung des BFM, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis zum 2. April 2014 aktuelle und detaillierte ärztliche Zeugnisse sowie Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden einzureichen. Zudem wurde von ihnen die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– innert der gleichen Frist verlangt, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. E. Mit zwei separaten Eingaben vom 2. April 2014 gelangte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. E.a Mit der sämtliche Familienmitglieder betreffenden Eingabe wurde in Vervollständigung der Beschwerdeschrift vom 13. März 2014 beantragt, die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 sei wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung

D-2341/2014 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um – wiedererwägungsweisen – Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welches Mitglied des Bundesverwaltungsgericht als Instruktionsrichter, welche gerichtsschreibende Person und welches Spruchgremium mit dem Beschwerdeverfahren betraut sein werde. Als Beweismittel lagen den Eingaben nebst der Anwaltsvollmacht eine Fürsorgebestätigung sowie diverse Publikationen bei. E.b Die zusätzliche Eingabe vom 2. April 2014 bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer. Er verweist darin auf die anlässlich der Anhörung erwähnte geschlechtsspezifische Verfolgung und den Umstand, dass seine Familienangehörigen von dem erwähnten Vorfall keine Kenntnis hätten und auch nicht erhalten dürften. E.c Auf die Begründung der Rechtsbegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2014 wurden die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem wurde die

D-2341/2014 Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse bis zum 22. April 2014 erstreckt. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte als Beilage zu seiner Eingabe vom 22. April 2014 einen ärztlichen Bericht über sämtliche Familienmitglieder von Dr. H.H. vom 9. April 2014 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 ordnete der Instruktionsrichter die Trennung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschwerdeführer von demjenigen seiner Ehefrau sowie der beiden Kinder an und hielt fest, dasjenige des Beschwerdeführers werde unter der Verfahrensnummer D-2341/2014 fortgeführt. I. Mit separater Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 19. Mai 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2014 hielt das Bundesamt an seinem Standpunkt fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Die Stellungnahme vom 16. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer (unaufgefordert) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist

D-2341/2014 daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie der Gerichtsschreiberin hinfällig. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2341/2014 5. 5.1 In den Beschwerdeschriften wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit einhergehend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weshalb das Verfahren zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers an das BFM zurückzuweisen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f. m.w.H.). 5.2 In der zusätzlichen Beschwerdeschrift vom 2. April 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl an der Befragung vom 5. Juni 2012 als auch der Anhörung vom 20. September 2012 hätten weibliche Personen teilgenommen, weshalb er sich nicht oder nicht frei über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung habe äussern können. Die Weisungen des Bundesamtes oder auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Geltendmachung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung seien absolut klar. Dem verantwortlichen Mitarbeiter des BFM sei sowohl während der Anhörung als auch bei der Ausfällung des angefochtenen Entscheides entgangen, dass eine spezielle Problematik vorliege. Er wäre indessen angesichts der Anwesenheit einer weiblichen Person (Hilfswerkvertreterin) verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und den Beschwerdeführer in einer reinen Männerrunde detailliert zu befragen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich aber, dass er nicht die geringsten Anstalten dazu gemacht habe und vor allem in keiner Art und Weise auf diese doch sehr relevanten Vorfälle, der Beschwerdeführer habe eine massive Verfolgung mit körperlicher und psychischer Traumatisierung erlitten, eingegangen sei. Die Folgen der Traumatisierung könnten zudem klar gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. 6. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn kon-

D-2341/2014 krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 6.1 Anlässlich der Befragung im EVZ vom 5. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Festnahme im Jahr 2010 zu Protokoll, er sei während dreier Tage in Haft gewesen, sei verprügelt worden und sie hätten ihn von der Decke mit Handschellen gefesselt hängen lassen (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 10). Weder wurden dazu weitere Fragen gestellt, noch machte der Beschwerdeführer von sich aus zusätzliche Ausführungen. Die Frage, ob es nebst den zwei Verhaftungen, dem Angriff anlässlich einer Demonstration sowie der Suche nach ihm nach der Hausdurchsuchung noch weitere Gründe für die Ausreise gebe, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. a.a.O., S. 11). Im Anhörungsprotokoll vom 20. September 2012 findet sich auf die Frage, ob es auch bei der zweiten Haft kein Gerichtsverfahren gegeben habe und der Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder entlassen worden sei, die Protokollnotiz, der Beschwerdeführer sei sehr bewegt und in Tränen ausgebrochen (vgl. A 18/11 S. 7). Als Antwort des Beschwerdeführers wurde sodann protokolliert, er sei belästigt worden und man habe ihm sexuelle Gewalt angetan, Oralverkehr. Er habe das seiner Familie noch nicht erzählt (vgl. a.a.O.). Auf die Anschlussfrage, weshalb er davon bei der ersten Befragung nichts erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewollt, dass seine Familie irgendwie davon erfahre. Nachfragen zu den erwähnten sexuellen Übergriffen erfolgten keine. Nach wenigen weiteren Fragen wurde die Anhörung sodann abgeschlossen.

D-2341/2014 6.2 6.2.1 Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Aussagen anlässlich der summarischen Befragung machte der Beschwerdeführer keine geschlechtsspezifische Verfolgung gelten, weshalb für das BFM kein Anlass bestand, im Hinblick auf die Anhörung irgendwelche Vorkehrungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Anhörungsteams zu treffen. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 6.2.2 Bei der Anhörung vom 20. September 2012 war deshalb in der Folge nebst dem Befrager und dem Dolmetscher eine weibliche Hilfswerkvertretung anwesend (vgl. A 18/11 S. 1). Da der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zur Protokoll gab, er sei belästigt worden und man habe ihm sexuelle Gewalt angetan, Oralverkehr, lag ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Integrität) vor. Damit wäre der Befrager grundsätzlich zumindest angehalten gewesen, die Situation und das weitere Vorgehen zu besprechen, mithin den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zu informieren, in einer anderen Zusammensetzung, etwa einem reinen Männerteam, die von ihm angesprochenen Übergriffe detailliert schildern zu können. Weder erfolgte indessen ein entsprechender Hinweis, noch wurden die Übergriffe weiter thematisiert. 6.2.3 Das Bundesamt hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2014 zum Einwand des Beschwerdeführers nicht geäussert. Auch in der angefochtenen Verfügung fehlt ein konkreter Hinweis auf die behaupteten sexuellen Übergriffe. Vermutungsweise ist davon auszugehen, dass das BFM die Auffassung vertritt, es fehle nicht nur zur dreitägigen Haft im Jahr 2010 an sich, sondern auch zu den während dieser Zeit (allenfalls) erlittenen Misshandlungen an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatland, weshalb entsprechende Weiterungen unterbleiben könnten. Ob diese Auffassung zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen. 6.2.4 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum Einen im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe relevant sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 25). Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist indessen zum Andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht

D-2341/2014 werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f., mit weiteren Hinweisen). Immerhin kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als unterbrochen gelten müsste (vgl. WERENFELS, a.a.O., S. 295; KÄLIN, a.a.O., S. 128; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000

D-2341/2014 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.b S. 46; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 6.2.5 Das vorinstanzliche Vorgehen erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Der Beschwerdeführer datierte die Haft mit den sexuellen Übergriffen auf November/Dezember 2010 (vgl. A 18/11 S. 7) beziehungsweise Ashura im Jahr 2010 (vgl. A 10/13 S. 10). Damit hätten die Übergriffe rund ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Bei dieser Zeitspanne kann nicht ohne Weiteres von einem fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Vielmehr müsste sich der Beschwerdeführer, um die Frage des Kausalzusammenhanges beurteilen zu können, nicht nur dazu geäussert haben, weshalb er nicht bereits früher aus dem Heimatland ausreiste, auch wären Auskünfte über die konkrete Ausgestaltung des oder der Übergriffe notwendig. Insbesondere vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers sind durchaus Gründe für ein längeres Zuwarten bis zur Ausreise denkbar. Andererseits lässt sich mangels entsprechender (korrekter) Befragung auch nicht ansatzweise beurteilen, ob die geltend gemachten sexuellen Übergriffe als glaubhaft zu erachten wären. 6.3 Bei dieser Sachlage kann es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängt, die nur mit der korrekten und umfassenden Befragung des Beschwerdeführers von Amtes wegen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist nicht schlüssig, ob von einem fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2010 und der Ausreise auszugehen ist, und/oder ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der begründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Dabei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese erforderlichen Abklärungen selber vorzunehmen. Dementsprechend ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer zunächst hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen beim Geltendmachen von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu informieren und ihn aufzufordern, sich dazu zu äussern. In der Folge wird das Bundesamt den Beschwerdeführer zu den Ereignissen im Jahr 2010 in einer erneuten Anhörung zu befragen haben.

D-2341/2014 7. Angesichts des vorstehend Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2014 ist hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer in einer erneuten Anhörung zu befragen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2341/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 wird hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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