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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 D-2334/2008

5 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2334/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2334/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2007 verliess und am 23. Februar 2007 von der Türkei sowie unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, dass er am 25. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 8. März 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei als Peschmerga bei der KDP tätig, und auch er selber habe zunächst für diese Partei gearbeitet, dass die KDP ihm jedoch über mehrere Monate hinweg keinen Lohn ausbezahlt habe, weshalb er ab Frühjahr oder Herbst 2006 respektive bereits ab Herbst 2005 begonnen habe, für die PUK zu arbeiten und auch Mitglied dieser Partei geworden sei, dass die KDP verärgert gewesen sei über seinen Wechsel zur PUK, dass er von einem Scheich des Stammes der Barzani zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, dass der Scheich respektive ein Vorgesetzter einer Kommission der KDP ihm unter anderem mitgeteilt habe, wenn er nicht zur KDP zurückkehre, drohe ihm Ungemach beziehungsweise der Tod, dass er diese Drohung nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich mittels zweier Briefe erhalten habe, dass sein Stamm schon länger Probleme habe mit dem Stamm der Barzani, welcher die KDP anführe, D-2334/2008 dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe, dass er von der Schweiz aus mit seinen Eltern telefoniert und dabei erfahren habe, KDP-Leute hätten nach ihm gefragt, dass er in der Schweiz einigen Irakern von seinen Problemen mit der KDP erzählt habe, dass er vermute, die KDP habe davon erfahren, da KDP-Leute seinen Eltern gesagt hätten, er dürfe im Ausland nicht schlecht über die KDP sprechen, dass KDP-Anhänger Anfang Juni 2007 eine Person seines Stammes umgebracht hätten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2008 - eröffnet am 14. März 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, D-2334/2008 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 1. April 2008 beilag, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Einräumung einer Beweismittelfrist mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. April 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 22. April 2008 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2334/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht hat, D-2334/2008 dass er seine angebliche Tätigkeit für die PUK äusserst vage schilderte (vgl. A1, S. 4 und A7, S. 6), dass er nicht in der Lage war, seine angeblichen Tätigkeiten für die KDP und die PUK in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfrei darzulegen, dass er die Beendigung seiner Tätigkeit für die KDP unterschiedlich datierte, indem er einmal das Jahr 2005 (ohne genauere Angaben) nannte (vgl. A1, S. 2), ein anderes Mal von Herbst 2005 (vgl. A7, S. 12) sprach und andernorts schliesslich erklärte, dies sei im Herbst 2006 gewesen (vgl. A7, S. 6), dass seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns seiner Tätigkeit für die PUK ebenso widersprüchlich sind, dass er zunächst aussagte, er habe im Herbst 2005 die Arbeit für die PUK aufgenommen, jedoch bereits zuvor heimlich für diese Partei gearbeitet und schliesslich im Januar oder Februar 2006 einen Arbeitsausweis der PUK erhalten (vgl. A1, S. 4 und 5), dass er dagegen in der kantonalen Anhörung geltend machte, er habe im Herbst 2006 begonnen, für die PUK zu arbeiten (vgl. A7, S. 8), dass er den Angaben in der kantonalen Anhörung zufolge dennoch bereits im Februar 2006 einen Arbeitsausweis der PUK erhalten haben will (vgl. A7, S. 11), dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei von einem Scheich der Barzani zu einem Gespräch vorgeladen worden, dass er in Bezug auf dieses Gespräch ebenfalls widersprüchliche Aussagen machte, dass er in der Erstbefragung erklärte, er habe mit dem Scheich gesprochen, und dieser habe ihn unter anderem verbal bedroht (vgl. A1, S. 4 und 5), dass er dagegen in der kantonalen Anhörung vorbrachte, er habe nie mit dem Scheich gesprochen, sondern lediglich mit dem Vorgesetzten einer Kommission der KDP (vgl. A7, S. 10-14), D-2334/2008 dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, er habe zwei Drohbriefe erhalten, dass der Erhalt von Drohbriefen in der Regel ein einschneidendes Erlebnis ist, dass der Beschwerdeführer dennoch nicht sagen konnte, wann genau er die Briefe erhalten haben will (vgl. A1, S. 5 und A7, S. 10), dass er ausserdem widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Briefe machte, dass er zunächst zu Protokoll gab, er habe die Briefe gelesen und dann weggeworfen (vgl. A1, S. 5), andernorts dagegen erklärte, die Briefe befänden sich eventuell zuhause bei seinen Eltern (vgl. A7, S. 12), dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, er habe ungefähr im Herbst 2006 den Entschluss zur Ausreise gefasst (vgl. A7, S. 7), eigenen Angaben zufolge jedoch erst im Februar 2007 aus dem Irak ausreiste, ohne für dieses Zuwarten eine überzeugende Erklärung anzubieten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe aus diesen Gründen unglaubhaft erscheinen, zumal er bis heute keinerlei Beweismittel (z.B. Drohbriefe, Arbeitsausweis PUK) vorlegen konnte, dass er in der Beschwerde zwar die Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht stellte, diese jedoch in keiner Weise spezifizierte, weshalb der entsprechende Antrag auf Einräumung einer Beweismittelfrist mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 abgewiesen wurde, dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich in der Schweiz negativ über die KDP geäussert, worauf die KDP seine Eltern aufgesucht und nach ihm gefragt hätten, D-2334/2008 dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers indessen unsubstanziiert und wenig überzeugend ausgefallen sind (vgl. A7, S. 4), dass eine damit zusammenhängende, asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland daher unwahrscheinlich erscheint, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle noch näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem D-2334/2008 sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im kurdisch verwalteten Nordirak droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste, dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, D-2334/2008 dass für den vorliegenden Fall nach wie vor davon auszugehen ist, es herrsche in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt, zumal sich die Situation - auch an der Grenze zur Türkei - seit der erwähnten Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in wesentlicher Weise verändert hat, dass der heute 22-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus der Provinz Dohuk stammt, wo er von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2007 lebte, dass den Akten zufolge mindestens seine Eltern sowie sieben Geschwister nach wie vor in seiner Heimatregion wohnhaft sind, dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, dass er eigenen Angaben zufolge im Heimatland erwerbstätig war, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass die in der Erstbefragung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (namentlich Kopfschmerzen) den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, D-2334/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2334/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie; Beilage: irakische Identitätskarte Nr. _______) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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