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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2010 D-2332/2010

13 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,142 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2332/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . April 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Mazedonien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2332/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) auf dem Landweg in Richtung Serbien verlassen hat und von dort über Kroatien, Slowenien und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am (...) in die Schweiz gelangt ist, dass er am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte, dort am (...) zur Person befragt sowie am (...), in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe im Zeitraum von (...) für (...) gearbeitet, welche er verlassen habe, als er gemerkt habe, dass (...) begonnen habe, diese Firma zu führen, dass er ab (...) bei (...) angestellt gewesen sei, ihm jedoch (...) gekündigt worden sei, als er sich geweigert habe, sich parteipolitisch zu engagieren, und er ein Jahr danach diskriminiert worden sei, indem man ihn gezwungen habe, seinen (...), den er an einem vorteilhaften Ort (...) betrieben habe, zu räumen, um Platz zu machen für Parteimitglieder (...), dass er seit dem (...) von (...) getrennt gelebt habe und die Ehe (...) schliesslich geschieden worden sei, dass Agenten der Sondereinheit (...) seit (...) Kenntnis davon gehabt hätten, dass er bisexuell veranlagt sei und sexuelle Kontakte zu Männern gepflegt habe, und die Agenten in der Folge massiv Druck auf ihn ausgeübt hätten, dass sie von ihm verlangt hätten, dass er ihnen Auskunft über Personen liefere beziehungsweise als Spitzel kollaboriere, ansonsten sie die Bevölkerung über seine sexuellen Neigungen orientieren würden, dass er im (...) nach dem Besuch bei einer Freundin anlässlich einer Strassenkontrolle von nichtuniformierten Personen – mutmassliche Agenten – aus dem Auto gezerrt und nach dem Namen der D-2332/2010 Gastgeberin, einer einflussreichen Kontrolleurin in einer Firma, gefragt worden sei, die besagten Leute ihn in der Folge jedoch hätten gehen lassen, nachdem er den Namen der Freundin nicht preisgegeben habe, dass er auch (...) hätte bespitzeln sollen und von den Agenten permanent observiert und wiederholt malträtiert worden sei, weswegen er (...) einen Polizeiposten (...) aufgesucht habe, um Anzeige zu erstatten, welche indes mit der Begründung, er habe keine Beweise, nicht entgegengenommen worden sei, dass ihm (...) mitgeteilt habe, er habe von Rechtsanwalt (...) erfahren, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei und die Behörden ihn und (...) in Kürze festnehmen würden, dass (...) die beiden noch am Abend des gleichen Tags ausser Landes gefahren und ihnen dabei mitgeteilt habe, er habe aus verlässlichen Quellen erfahren, dass die Behörden ihnen den Prozess machen würden, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 30. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass der Beschwerdeführer, nach dem Namen und der Adresse des Rechtsanwalts gefragt, welcher ihm die bevorstehende Verhaftung mitgeteilt habe, lediglich dessen Vornamen gewusst habe, obwohl er ihn angeblich bereits seit drei Jahren gekannt habe, dass sich die Agenten der Sondereinheit (...) nicht jahrelang in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art hätten hinhalten beziehungsweise abspeisen lassen, dass die Verfolger (...) seine Aussagen, unter Mitführung seiner Person, erwartungsgemäss überprüft hätten, D-2332/2010 dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in seinen Aussagen bezüglich der Zeitpunkte, in welchen er die Benachteiligungen erlitten habe, in wesentliche Widersprüche verstrickt habe, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragt, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-2332/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege- D-2332/2010 lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien ist, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, indem ausgeführt wird, der Rechtsanwalt sei für (...) tätig gewesen und D-2332/2010 habe diesen beschützt, der Beschwerdeführer habe ihn beim Kaffeetrinken kennengelernt, man habe sich beim Vornamen genannt, auf diese Weise sei er auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn engagiert, dass die Agenten der Sondereinheit (...) immer wieder Zwang aufgesetzt und gehofft hätten, sie könnten durch den Beschwerdeführer zu guten Informationen kommen, zumal sie gewusst hätten, dass dieser bisexuell sei, und dadurch ein Druckmittel gegen ihn in der Hand gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer – wie aus dem Protokoll der Anhörung ersichtlich – sehr oft nach den Daten der Benachteiligungen gefragt worden und nervös und völlig verwirrt gewesen sei, weshalb es zu den Datenkonfusionen gekommen sei, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglich unglaubhaften Aussagen etwas zu ändern, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut- D-2332/2010 baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz, dass er (...) ist und über vielfältige Erwerbserfahrungen in anderen Bereichen verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2332/2010 dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2332/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - die zuständige kantonale Behörde (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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