Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.05.2011 D-2331/2011

4 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,757 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2331/2011 Urteil vom 4. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).

D-2331/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat (zusammen mit ihrem [religiös angetrauten] Ehemann) am 16. September 2007 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Belgien gelangte, wo sie am (…) 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass die Eheleute am 27. Dezember 2008 in die Schweiz einreisten und am 28. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, die Beschwerdeführerin sei am (…) 2007 in Griechenland und am (…) 2008 in Belgien daktyloskopisch erfasst worden, dass für die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person und zu den Asylgründen vom 19. Januar 2009 im D._______ erklärte, sie und ihr Ehemann seien in Belgien in Ausschaffungshaft gewesen, bevor ihr Ehemann nach Griechenland überstellt worden sei, dass sie aus der Ausschaffungshaft entlassen worden und ihr Ehemann in der Folge nach Belgien zurückgekehrt sei, dass sie sich aus Angst, nach Griechenland überstellt zu werden, nicht mehr an die belgischen Behörden hätten wenden können und deshalb in die Schweiz weitergereist seien, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Belgien gewährte, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Rückführung nach Belgien oder Griechenland ausführte, beide Länder hätten sie ausschaffen wollen und sie hätten Angst, dass man sie in die Heimat zurückschicke, dass das BFM die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin getrennt weiterführte,

D-2331/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 16. März 2011 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem das BFM seine Verfügung vom 3. November 2009 angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation in Griechenland wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlassen und am (…) 2009 in Belgien ein neues Asylgesuch gestellt, dass die belgischen Behörden das BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht hätten, was vom Bundesamt jedoch abgelehnt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 im EVZ F._______ gemeldet habe, wo sie am 8. Februar 2010 erneut befragt und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt worden sei, dass die belgischen Behörden die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten organisiert und keine Fristverlängerung beantragt hätten,

D-2331/2011 weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) am 7. Januar 2009 auf Belgien übergegangen sei, dass die belgischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Dublin-II-VO zugestimmt hätten und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. September 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, dass es in Belgien für sie gefährlich sei, weil die Verwandten ihres (…) dort arbeiteten und sie belästigen würden, dass dem entgegenzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin die belgischen Behörden um Schutz ersuchen könne, sollte sie weiterhin von Drittpersonen belästigt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zumutbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass sie darin ausführt, sie habe in Belgien Probleme mit der Familie ihres (…), sie sei von dieser bedroht und unterdrückt worden, weshalb sie Angst habe, dorthin zurückzukehren, ausserdem habe sie im Zusammenhang mit ihrer (…) am 29. Juni 2011 einen Gerichtstermin in der Schweiz, dass die Beschwerdeführerin damit gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 11. April 2011 sinngemäss Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,

D-2331/2011 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 26. April 2011 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2331/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die durch das BFM am 2. Februar 2010 durchgeführte Abfrage der EURODAC-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2008 und am (…) 2009 in Belgien je ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin dieses Abklärungsergebnis anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2010 bestätigte, dass Belgien einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 3. März 2011 zugestimmt hat (vgl. A 67/1 bzw. 68/1), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge Belgien als zuständig zu erachten ist und

D-2331/2011 die Beschwerdeführerin ohne weiteres in diesen Drittstaat ausreisen kann, dass seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren, da sie dort von den Verwandten ihres (…) bedroht werde, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin könne sich im Falle von Belästigungen Dritter an die belgischen Behörden wenden, was sie nach eigenen Angaben auch bereits gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin dem nichts entgegensetzt, dass sie überdies geltend macht, sie habe im Zusammenhang mit der hängigen (…) im Juni 2011 einen Gerichtstermin und müsse bis dann in der Schweiz bleiben, dass der behauptete Gerichtstermin zwar unbelegt blieb, ein solcher jedoch an der Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren auch nichts zu ändern vermag und es überdies den Vollzugsbehörden überlassen bleibt, allenfalls einen Überstellungstermin nach dem (behaupteten) Gerichtstermin festzusetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Belgien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

D-2331/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2331/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

D-2331/2011 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2011 D-2331/2011 — Swissrulings