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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2011 D-2323/2011

2 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,918 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2323/2011/wif Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, B._______, geboren am …, C._______, geboren am …, D._______, geboren am …, E._______, geboren am …, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N … .

D-2323/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Syrien aus X._______ – am 15. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie vom BFM am 28. März 2011 kurz befragt und am 6. April 2011 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache vorbrachten, dem Beschwerdeführer habe eine Verhaftung durch den Sicherheitsdienst gedroht, weshalb er sich ab dem 15. Januar 2011 bei Verwandten auf dem Land versteckt gehalten habe, bis er am 19. Februar 2011 aus Syrien in die Türkei ausgereist sei, wohin ihm die Beschwerdeführerin und die Kinder am 1. März 2011 gefolgt seien, dass der Beschwerdeführer dabei zu seiner Person angab, er habe Wirtschaft studiert und er sei in X._______ als Buchhalter tätig gewesen, bis der Betrieb im Juli 2010 vom Inhaber geschlossen worden sei, dass er namentlich geltend machte, er habe ab dem Jahre 2005 einer Gruppe von Intellektuellen angehört, welche sich regelmässig zu kritischen Gesprächen über die Verhältnisse und die politische Situation in Syrien getroffen habe, wobei von der Gruppe im Verlauf der Zeit auch die Gründung einer Bewegung oder einer Partei erörtert worden sei, dass die Treffen am Anfang noch in einem Privathaushalt stattgefunden hätten, man sich später dann aber in verschiedenen Lokalen in X._______ getroffen habe, da ihr Kreis von ursprünglich rund 10 Personen im Verlauf der Zeit auf rund 150-160 Personen angewachsen sei, wobei man sich untereinander unter einem Rufnamen respektive einem Pseudonym angesprochen habe, er aber durchaus einen Teil der Leute auch persönlich gekannt habe und er mit einigen auch privat befreundet gewesen sei, dass er daneben auch an Demonstrationen teilgenommen habe, wenn es einmal in X._______ zu solchen gekommen sei, dass im Juli oder August 2010 F._______, die zentrale Figur ihrer Gruppierung, vermutlich verhaftet worden sei, worauf es kaum noch Treffen gegeben habe, dass im Nachgang dazu auch noch andere Leute der Gruppe verschwunden seien, wobei aber jeweils nicht klar gewesen sei, ob diese

D-2323/2011 ebenfalls verhaftet worden seien oder ob diese sich – wie später auch er – einfach aus Furcht vor einer Verhaftung versteckt hätten, dass dann aber anfangs Januar 2011 sein Freund G._______ verhaftet worden sei, welcher ihn vormals mit der Gruppe bekannt gemacht habe, wobei er über diese Verhaftung direkt vom Bruder seines Freundes informiert worden sei, verbunden mit dem Ratschlag sich abzusetzen, dass er jedoch noch bis Mitte Januar 2011 zuhause geblieben sei, da er erst über einen Anwalt habe in Erfahrung bringen wollen, ob ein Verfahren gegen ihn am Laufen sei, was der kontaktierte Anwalt jedoch als illegal und daher nicht möglich abgelehnt habe, dass er sich dann aber umgehend zu Verwandten auf dem Land begeben und dort versteckt habe, nachdem in seinem Viertel von Leuten in Zivil über ihn Erkundigungen eingezogen worden seien, worüber ihm von seinen Nachbarn berichtet worden sei, dass er in den folgenden Wochen – wie ihm später von seinem Vater per Telefon berichtet worden sei – mehrmals bei ihm zuhause vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei, wobei laut seinem Vater einmal das Haus nach ihm durchsucht und danach auch noch einmal das Haus durcheinander gebracht worden sei, dass er daraufhin – auf Anraten seines Vaters – seine Heimat am 19. Februar 2011 verlassen habe und in die Türkei ausgereist sei, von wo er dann am 1. März 2011 seine Familie an der Grenze abgeholt habe, welche von seinem Bruder mit dem Auto dorthin gebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, nach dem Abtauchen ihres Ehemannes sei er mehrmals zuhause vom Sicherheitsdienst gesucht worden, wobei sie aber bei den ersten Vorsprachen noch gar nicht realisiert habe, dass es sich bei den Leuten, welche nach ihrem Mann gefragt hätten, um Angehörige des Sicherheitsdienstes gehandelt habe, sondern erst ihre Nachbarn sie darauf aufmerksam gemacht hätten, dass die Leute vom Sicherheitsdienst mehrmals nach ihrem Mann gefragt hätten, dabei aber nur einmal auch ins Haus gekommen seien und das Haus durchsucht hätten, dass sie in dieser Zeit mit ihrem Mann zwar telefonische Kontakte gehabt habe, mit ihm aber aus Angst am Telefon nicht über diese Ereignisse

D-2323/2011 gesprochen habe, sondern über diese Ereignisse jeweils ihrem Schwiegervater berichtet habe, welcher dann ihrem Mann weiterberichtet habe, dass sie und die Kinder schliesslich am 1. März 2011 von ihrem Schwager mit dem Auto zur türkischen Grenze gebracht worden seien, wo sie von ihrem Ehemann abgeholt worden seien, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin auf die Nachfrage des BFM betreffend den Verbleib ihrer Reise- oder Identitätspapiere und zu den Umständen ihrer Reise angaben, ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein und auch alle weiteren persönlichen Papiere seien zuhause geblieben und sie hätten ihre Reise von Syrien über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz mit der Hilfe von Schleppern ohne eigene Papiere absolviert, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM dabei vorab ausführte, von den Beschwerdeführenden seien keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapier vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere lägen – zufolge widersprüchlicher, unsubstanziierter und offensichtlich tatsachenwidriger Angaben zu den Modalitäten der Ausreise aus Syrien sowie mangels Anstrengungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf Nachweise ihrer Identität – keine entschuldbaren Gründe vor, dass das BFM im Anschluss daran festhielt, zufolge offensichtlicher Widersprüche im Sachverhaltsvortrag seien die Vorbringen betreffend Probleme des Beschwerdeführers wegen politischer Aktivitäten nicht glaubhaft, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten – mithin alleine die allgemeine Lage in Syrien kein asylrechtlicher Nachteil darstelle – und im Weiteren auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug nach Syrien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

D-2323/2011 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 20. April 2011 Beschwerde einreichten, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragten [1], respektive die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme [3], dass sie ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten [4], wobei mit separater Post eine aktuelle Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung an ihren Vorbringen und Schilderungen festhielten, und im Übrigen – unter Verweis auf massgebliche Schwierigkeiten beim Abfassen der Beschwerde, da ihrer Hilfsperson noch kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe – das Nachreichen eine Beschwerdeergänzung in Aussicht stellten, dass sie im Weiteren in der Sache vorab die Nichtvorlage von Reiseoder Identitätspapieren als entschuldbar erklärten und im Folgenden geltend machten, aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer oppositionellen Gruppierung, der Verhaftung des Gründers sowie weiterer Mitglieder der Gruppe und der derzeitigen Verhältnisse in Syrien seien sie in ihrer Heimat gefährdet, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am 29. April 2011 die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachreichten, wobei sie in ihrer Eingabe ihre Gesuchsvorbringen bestätigten und ihre bisherigen Schilderungen bekräftigten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.

D-2323/2011 Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind und ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden

D-2323/2011 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass im Weiteren auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durchaus erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass vorliegend dennoch ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausser Betracht fallen muss, da – wie

D-2323/2011 nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist, dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der Aktenlage – nämlich zufolge (offensichtlicher) Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen – seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig, dass die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse der Vorinstanz jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich – mithin bereits auf den ersten Blick – unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und 5.6.6]), dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht stand hält, mithin in vorliegender Sache eine Konstellation im vorbeschriebenen Sinne nicht gegeben ist, da der geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Sicherheitsapparat flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann und da – entgegen den Erwägungen des BFM – die Vorbringen der Beschwerdeführenden keineswegs bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erkennen sind, dass das BFM in seinen Erwägungen zwar das Vorliegen offensichtlicher Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden behauptet, sich seine diesbezüglichen Verweise jedoch aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle im Resultat als nicht stichhaltig erweisen, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführenden – bei objektiver Betrachtung der Akten – in keine ausschlaggebenden Widersprüche verstrickt haben,

D-2323/2011 dass sie vielmehr – entgegen den Ausführungen des BFM – sowohl die zeitliche Abfolge der Ereignisse ab Januar 2011 als auch die Modalitäten der Ausreise aus Syrien grundsätzlich übereinstimmend geschildert haben, mithin eine der wenigen Unsicherheit offenkundig darin besteht, dass der Beschwerdeführerin das Überschreiten der grünen Grenze zur Türkei nicht ganz exakt respektive bis ins letzte Detail bewusst geworden war, dass entgegen dem BFM auch keine massgeblichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu erkennen sind, soweit es die Frage nach den Umständen der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer betrifft, war doch der Beschwerdeführer bei diesen Ereignissen seinen Angaben zufolge persönlich nicht zugegen und hat er doch diesbezüglich im Rahmen der Anhörung wiederholt und mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass er aus diesem Grund über diesen Punkt nur vom Hörensagen (mittelbar über seinen Vater) berichten kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar in bloss eher einfacher Weise über seine angebliche Verbindung zu einer politisch interessierten Gruppierung mit intellektuellem Anstrich berichtet hat, seine diesbezüglichen Schilderungen vor dem Hintergrund der in Syrien nur begrenzt bestehenden Möglichkeiten zum politischen Diskurs, aber auch vor dem Hintergrund der gerade im Jahre 2005 aufkeimenden Hoffnungen auf eine Öffnung des Systems (welche sich später wieder zerschlugen, welche aber durchaus in verschiedenen Kreisen genutzt wurden), nicht als unplausibel erscheinen, dass im Weiteren beispielsweise seine Schilderungen zu den angeblich nach der Verhaftung von F._______ weitgehend unklaren Verhältnissen – das Verschwinden oder aber das bloss Abtauchen von weiteren Personen – vor dem Hintergrund des syrischen Repressionsapparates als durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass schliesslich seine Schilderungen zu seinem persönlichen Verhalten ab Januar 2011, wonach er zunächst nicht habe abtauchen wollen, sonder er sich erst um Abklärungen über einen Anwalt bemüht habe, in der vorliegenden Form durchaus einen valablen Hinweis auf eine konkrete persönliche Betroffenheit darstellen können, dass gleiches auch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin gesagt werden kann, soweit diese vorgebracht hat, ihr seien die ersten

D-2323/2011 Vorsprachen von Angehörigen des Sicherheitsdienstes tatsächlich gar nicht recht bewusst gewesen, sondern erst aufgrund der Hinweise ihrer Nachbarn bewusst geworden, dass sich nach vorstehenden Erwägungen die Schilderungen der Beschwerdeführenden keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt erweisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich – respektive als bereits auf den ersten Blick – unglaubhaft zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer vertieften materiellen Auseinandersetzung mit den Gesuchsvorbringen bedarf respektive weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass im Übrigen Asylsuchenden praxisgemäss zu Widersprüchen zu Aussagen Dritter (vorliegend des Ehepartners) vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden muss, was vorliegend ebenfalls unterlassen worden ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14), dass damit der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht, dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 aufzuheben und in der Folge die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei vorliegendem Ausgang den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,

D-2323/2011 dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2323/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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