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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 D-232/2009

16 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,907 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-232/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), China, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-232/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus E._______, Provinz F._______, Volksrepublik China, stammende Beschwerdeführer tibetischer Ethnie am 1. September 2006 ein erstes Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 vorsorglich nach G._______ weggewiesen und nachdem die Wegweisung am 16. März 2007 vollzogen wurde, das Gesuch am 12. April 2007 gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2008 erneut illegal in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ und am 17. Dezember 2008 am gleichen Ort zu seinen Asylgründen befragt beziehungsweise angehört wurde, dass er dabei erklärte beziehungsweise bestätigte, dass er die anlässlich seines ersten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen erfunden habe, dass er zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von der Polizei gesucht, weil er T. CDs mit Reden und Gebeten des Dalai Lama nach I._______ gebracht habe, dass die (...) Behörden am 10. Dezember 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz zustimmten, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach J._______ das rechtliche Gehör gewährte, dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung D-232/2009 aus der Schweiz anordnete, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe J._______, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass J._______ einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Rückkehr nach J._______ keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen und keine Personen leben würden, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht in der geschilderten Art erlebt habe, dass keine Hinweise vorlägen, wonach in J._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, zumal festzuhalten sei, dass J._______ seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Fax- Eingabe und Poststempel vom 14. Januar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei festzustellen, dass (er) die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, im Weiteren sei ihm zu ermöglichen, sich als "Asylant" in der Schweiz zu integrieren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-232/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz D-232/2009 der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen in J._______ aufgehalten hat, dass J._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die (...) Behörden am 10. Dezember 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass demnach mit Bezug auf J._______ die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die D-232/2009 Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass keine Angehörigen und keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung hat, in der Schweiz leben, dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in J._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal J._______ die FK und die EMRK ratifiziert hat, dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt, dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im konkreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich zutage tritt, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen mangels substanzieller Argumente nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, D-232/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass J._______ seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in J._______ herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach J._______ sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach J._______ schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und die (...) Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach J._______ zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sich als "Asylant" in der Schweiz D-232/2009 zu integrieren und das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-232/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ H._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ H._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons K._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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