Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.05.2012 D-2318/2012

3 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,402 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2318/2012

Urteil v o m 3 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren […], Sri Lanka, […], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N […].

D-2318/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 von einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer ohne den Abschluss des Verfahrens abzuwarten in die Schweiz einreiste und am 21. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Auslandverfahren vom 25. Juli 2011) als gegenstandslos geworden abschrieb, II. dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Z._______ vom 6. Januar 2012 unter anderem geltend machte, er sei am 14. Dezember 2011 mit seinem eigenen Pass, der ein nur dem Schlepper bekanntes Schengen-Visum enthielt, auf dem Luftweg nach Y._______ gelangt, dass er nach einigen Tagen Aufenthalt in Italien und an anderen unbekannten Orten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz eingereist sei, dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass er vorbrachte, in Italien würden viele Singhalesen leben, dass er von der Regierung Sri Lankas gesucht werde und es möglich sei, dass diese Singhalesen für den sri-lankischen Geheimdienst arbeiten würden, womit sein Leben in Italien in Gefahr sei, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde,

D-2318/2012 dass zusätzliche Informationen der schweizerischen und italienischen Vertretungen in Colombo ergaben, dass Italien dem Beschwerdeführer am 28. November 2011 ein vierzehntägiges Touristenvisum ausgestellt hat, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 9. Februar 2012 im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständigen italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 (Ausgang: 18. April 2012) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2011 mit Air Lanka von Sri Lanka mit seinem eigenen Pass und einem von Italien ausgestellten vierzehntägigen Schengen-Touristenvisums nach Italien geflogen, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO keine Stellung genommen hätten, dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO

D-2318/2012 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 11. April 2012 an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 11. Oktober 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass den Ausführungen des Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 6. Januar 2012 entgegenzuhalten sei, dass Italien ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten würden, dass es dem Beschwerdeführer im Falle von tatsächlichen Bedrohungen durch Drittpersonen frei stehe, die italienischen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 24. April 2012 (Poststempel) respektive ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und beantragte, er sei nicht nach Italien zurückzuschicken und sein Asylantrag sei in der Schweiz erneut zu prüfen, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-2318/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2318/2012 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Einreise des Beschwerdeführers in Italien mit einem eigenen Pass, der ein italienisches Schengen-Touristenvisum enthielt, unbestritten ist, dass die italienischen Behörden zum Ersuchen der Schweizer Behörden vom 9. Februar 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen haben, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 21. Dezember 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 6. Januar 2012 gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, in Italien würden viele Singhalesen leben und es sei möglich, dass diese Singhalesen für den sri-lankischen Geheimdienst arbeiten würden, womit sein Leben als eine von der Regierung Sri Lankas gesuchte Person dort in Gefahr sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich dieses Vorbringens auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2 S. 4),

D-2318/2012 dass in der Rechtsmitteleingabe der Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt, wobei der Beschwerdeführer unter anderem noch sinngemäss ausführt, da er die Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, hätte er dem Reiseweg keine grosse Beachtung geschenkt, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, das heisst ein Asylsuchender aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten kann (vgl. BVGE 2010/45), dass sich ein Asylgesuchsteller aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen kann, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zuständig zur Prüfung des Asylgesuchs erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass keine Verpflichtung zum Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich ist, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,

D-2318/2012 dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtline verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Schweiz konkretisiert und den Schweizer Asylbehörden die Möglichkeit gibt, das Asylgesuch gegebenenfalls "aus humanitären Gründen" selber zu behandeln, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 explizit als Kann- und Ermessensbestimmungen konzipiert sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 5, BVGE 2011/9 E. 8) und weder aus der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessenausübung eines Selbsteintrittsrechts hervorgehen, dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst sah, aufgrund des vorangegangenen Auslandverfahrens und der durch die Schweizer Botschaft aufgenommenen und durch eigene Eingaben des Beschwerdeführers ergänzten Sachverhaltsermittlung sowie der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erkannten Gefährdung des Beschwerdeführers ihr Ermessen zu Gunsten eines Selbsteintritts auszuüben, dass sich aber in dieser Zurückhaltung keine vom Gericht zu korrigierende Ermessensunterschreitung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 f. zu Art. 3; BVGE 2011/9 E. 8.1) manifestiert, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-

D-2318/2012 nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2318/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

Versand:

D-2318/2012 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2012 D-2318/2012 — Swissrulings