Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2317/2018
Urteil v o m 2 7 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libanon, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (…).
D-2317/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 30. Januar 2018 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass ein Abgleich des SEM mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Frankreich ein vom 1. Oktober 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 8. Februar 2018 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, dass seine drei volljährigen Kinder sowie seine geschiedene Frau, allesamt schweizerische Staatsangehörige, hier lebten und er darüber hinaus keine weiteren Familienmitglieder mehr habe, dass das SEM am 5. Februar 2018 die französischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, worauf die französischen Behörden das Aufnahmeersuchen am 4. April 2018 guthiessen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihren Entscheidentwurf vom 5. April 2018 am 6. April 2018 zur Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2018 – eröffnet am 13. April 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
D-2317/2018 dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 16. April 2018 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich während des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
D-2317/2018 eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2. m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
D-2317/2018 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass, wenn ein Antragssteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 2 und 3 gelten, wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt bzw. erteilt hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von den französischen Behörden in
D-2317/2018 Beirut am 22. September 2017 ein vom 1. Oktober 2017 bis zum 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt worden war ([…]), dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die französischen Behörden am 5. Februar 2018 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte ([…]), dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 4. April 2018 guthiessen ([…]), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass in der Beschwerde zunächst geltend gemacht wird, das SEM habe es unterlassen gegenüber den französischen Behörden zu erwähnen, dass in der Schweiz die drei volljährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie seine geschiedene Frau leben würden, die allesamt im Besitz des schweizerischen Bürgerrechts seien, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine weiteren Familienmitglieder mehr im Libanon oder anderen Ländern habe, dass es das SEM in dieser Hinsicht auch versäumt habe, in seinem Entscheid ein Abhängigkeitsverhältnis gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer seit 2010 finanziell von seinen Kindern unterstützt worden sei, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht ersichtlich ist, zumal er jahrelang von ihnen getrennt gelebt hat und auch die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit die Kriterien der vorgenannten Bestimmung nicht erfüllt, dass die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, dass auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte, da er von ihr geschieden sei und die geltend gemachte Beziehung zu ihr nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden kann,
D-2317/2018 dass daher kein Anlass bestand, die französischen Behörden über die Angehörigen in der Schweiz zu informieren, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass der Beschwerdeführer ferner auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass sich die französischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
D-2317/2018 dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Rückübernahmeanfrage an Frankreich nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer nämlich einen medikamentösen Suizidversuch aufgrund einer depressiven Episode, ausgelöst durch psychosoziale Faktoren (Familiendynamik, Aufenthaltsfrage), unternommen habe, weil er es nicht habe ertragen können, von seinen Kindern getrennt zu werden und dass weiterhin Suizidgefahr anzunehmen sei, wenn die auslösenden Faktoren bestehen blieben, dass der Beschwerdeführer zwei Berichte der Klinik (…), datierend vom 6. April 2018 und 17. April 2018, einreichte, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von einer derart
D-2317/2018 gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden kann, dass sie einer Überstellung nach Frankreich entgegen stehen würde, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessenausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, weshalb es sich erübrigt, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
D-2317/2018 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass kein Anass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich ist, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2317/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: