Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.05.2012 D-2315/2011

2 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,280 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2315/2011

Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…) alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N (…).

D-2315/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 10. April 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. April 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. Mai 2008 am gleichen Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt E._______). Sein Bruder F._______ sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im Jahre 1992 als Märtyrer gefallen. Er selbst habe im Jahre 1994 bei den LTTE eine Ausbildung absolviert. Da er jedoch körperliche Probleme gehabt habe, hätten ihn die LTTE wieder gehen lassen. Bis Mitte 2006 habe er für die LTTE Geld gesammelt, Fahrzeuge vermittelt und deren Mitglieder chauffiert. Ausserdem habe er an den Festanlässen am Märtyrer-Tag teilgenommen. Im Jahre 2006 seien zwei seiner Freunde erschossen worden. Im Juli des gleichen Jahres sei eine Bombe auf ein Armeecamp in der Nähe seines Hauses geworfen worden. Die Armee habe ihn und seinen jüngeren Bruder beschuldigt, die Bombe geworfen zu haben, weshalb sie ihn ins Armeecamp mitgenommen habe. Nachdem Mitglieder seiner Familie ins Camp gekommen seien, habe man ihn wieder freigelassen. Am 23. Oktober 2007 sei sein Freund, mit dem er Geld für die LTTE gesammelt habe, erschossen worden. Im Januar beziehungsweise Februar 2008 sei ihm von der Armee anlässlich eines Round-up seine Identitätskarte abgenommen worden und man habe von ihm verlangt, diese Karte beim Armeecamp wieder abzuholen. Als er sich am nächsten Tag dort eingefunden habe, sei ihm vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen, und man habe ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert. Zudem sei von ihm verlangt worden, jeden Tag vorbei zu kommen, um die Unterschrift zu leisten. Nachdem er fünfzehn Tage respektive einen Monat die Unterschrift geleistet habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr vorbeikommen und unterschreiben. Am 20. März 2008 seien vier unbekannte Personen während seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause vorbei gekommen und hätten nach ihm gefragt. In den folgenden beiden Tagen hätten ihn die Unbekannten erneut zu Hause gesucht. Er gehe davon aus, dass diese zur EPDP[Eelam People's Democratic Party]-Bewegung gehörten. Da er befürchtet habe, von Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, da

D-2315/2011 er die LTTE unterstützt habe, sei er am 3. April 2008 nach G._______ gereist, von wo er unter Verwendung eines gefälschten Passes am 8. April 2008 via H._______ nach I._______ geflogen sei. Von dort sei er mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente ein: Eine sri-lankische Identitätskarte, eine englischsprachige Wohnsitzbestätigung vom 9. Juli 2008, ein englischsprachiges "Affidavit" vom 9. Juli 2008, zwei Farbfotos, einen fremdsprachigen Zeitungsbericht (inklusive deutsche Übersetzung) sowie zwei fremdsprachige Todesanzeigen (inklusive deutsche Übersetzungen). C. Mit Verfügung vom 18. März 2011 – eröffnet am 21. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, man habe ihn und andere Männer im Januar beziehungsweise Februar 2008 kontrolliert und ihm die Identitätskarte abgenommen. Diese habe er in der Folge im Armeecamp holen und danach täglich eine Unterschrift leisen müssen. Diesbezüglich habe er in der Kurzbefragung zu Beginn seiner Gesuchsbegründung ausgeführt, er habe im Januar 2008 fünfzehn Tage lang im Camp Unterschrift leisten müssen, nachdem er von Soldaten festgenommen worden sei. Später habe er ausgesagt, er sei am 15. Januar 2008 festgenommen und wieder freigelassen worden. Bis am 15. Februar 2008 habe er Unterschrift leisten müssen. In der Anhörung wiederum habe er geltend gemacht, er sei im Februar 2008 festgenommen worden und habe bis 15. März 2008 täglich Unterschrift leisten müssen. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen seien an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Zweifel anzubringen. Darüber hinaus habe er nicht zu erklären vermocht, wozu er eine Unterschrift habe leisten und aus welchem Grund er nach dem 15. März 2008 nicht mehr habe zum Camp gehen müssen. Eine Person, die aber tatsächlich einer Meldepflicht unterworfen werde, sei deren Bedeutung bekannt. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er sei am 20. März 2008 und die Tage danach von Unbekannten zu Hause gesucht worden. Während er in der Kurzbefragung in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben habe, drei oder vier Personen seien zu ihm nach Hau-

D-2315/2011 se gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie gesagt, sie wollten ein Auto kaufen, habe er in der Anhörung ausgeführt, die unbekannten Leute hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer keine klärende Aussage zu machen vermocht. Die Zweifel an diesem Vorbringen würden durch eine unlogische Aussage des Beschwerdeführers erhärtet. So habe er einerseits zu Protokoll gegeben, er habe seit dem ersten Besuch der unbekannten Leute nicht mehr zu Hause geschlafen, andererseits habe er aber erklärt, er habe nach der ersten Suche der Leute nicht gedacht, dass es etwas Wichtiges sei. Hätte der Beschwerdeführer dem Besuch der Unbekannten keine Bedeutung beigemessen, hätte er sicherlich weiterhin zu Hause übernachtet. Demnach könnten die geltend gemachten Bedrohungen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, ein Bruder sei 1992 als LTTE-Märtyrer gestorben. Er selber habe die LTTE bis 2006 unterstützt, indem er Personen gefahren und Geld gesammelt habe. Ausserdem seien Freunde von ihm, die mit ihm für die LTTE gearbeitet hätten, umgekommen, weswegen auch er gefährdet sei. Wie oben dargelegt, könne die angeblich 2008 erfolgte Bedrohung nicht geglaubt werden. Wäre der Beschwerdeführer den Sicherheitsbehörden als LTTE-Aktivist bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse gehabt, ihn zu verfolgen, hätten sie dies getan. Diese Einschätzung werde durch folgendes Vorbringen gestützt: Als im Juli 2006 auf ein Armeecamp eine Bombe geworfen worden sei, hätten Soldaten ihn und seinen Bruder zu Hause aufgesucht und ins Camp mitgenommen. Auf Bitten seiner Familie hätten sie ihn wieder freigelassen. Die Freilassung wäre nicht erfolgt, wenn die Armee ein Interesse gehabt hätte, den Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der LTTE zu belangen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Hinweise auf den Tod beziehungsweise die Ermordung von Freunden, die der Beschwerdeführer mit Todesanzeigen, Zeitungsberichten und Fotos belege, nichts zu ändern. Die Fotos zeigten je eine Gruppe von Personen, darunter den Beschwerdeführer und einen der verstorbenen Freunde beziehungsweise einen zweiten mittlerweile Verstorbenen. Aus den Zeitungsberichten und den Todesanzeigen werde kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer oder einer direkten Gefährdung ersichtlich, weshalb die Dokumente nicht geeignet seien, seine geltend gemachte Bedrohung zu belegen. Es seien somit keine Hinweise auf eine

D-2315/2011 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung des Beschwerdeführers vorhanden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 20. April 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 18. März 2011 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein mit einer fremdsprachigen Erklärung versehener Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Fotos (inklusive deutsche Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2011 eingereicht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 (Poststempel: 6. Juli 2011) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, einen Ausdruck eines fremdsprachigen In-

D-2315/2011 ternetartikels von Tamilwin.com vom 19. November 2008 (inklusive deutschsprachige Übersetzung) sowie einen deutschsprachigen Zeitungsartikel vom 6. November 2008 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

D-2315/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21

D-2315/2011 4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut respektive deutlich verstanden haben will (Akten BFM A 1/11 S. 9, A 8/16 S. 2). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich im Verlaufe der Kurzbefragung mehrfach gezeigt habe, dass Missverständnisse aufgrund der Übersetzung aufgekommen seien, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Befragung teilweise widersprüchlich beziehungsweise unklar äusserte (vgl. nachstehend E. 4.5.1 f.). Der Einwand, es sei zu Missverständnissen gekommen, ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

D-2315/2011 von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, Anfang 2008 sei ihm von der Armee anlässlich eines Round-up seine Identitätskarte abgenommen worden und man habe von ihm verlangt, diese Karte beim Armeecamp wieder abzuholen. Als er sich am nächsten Tag dort eingefunden habe, sei ihm vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen, und man habe ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert. Zudem sei von ihm verlangt worden, jeden Tag vorbei zu kommen, um die Unterschrift zu leisten. Nachdem er dies fünfzehn Tage respektive einen Monat gemacht habe, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr vorbeikommen und unterschreiben.

Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So führte er anlässlich der Kurzbefragung zuerst aus, er habe im Januar 2008 während fünfzehn Tagen in einem Camp Unterschrift leisten müssen, nachdem er von Soldanten festgenommen worden sei (A 1/11 S. 5), wohingegen er kurz darauf zu Protokoll gab, am 15. Januar 2008 sei seine Identitätskarte mitgenommen worden und er habe bis zum 15. Februar 2008 Unterschrift leisten müssen (A 1/11 S. 6). In der Anhörung machte er demgegenüber geltend, seine Identitätskarte sei ihm am 15. Februar 2008 anlässlich eines Round-up abgenommen worden und er habe in der Folge täglich bis zum 15. März 2008 im Camp Unterschrift leisten müssen (A 8/16 S. 12). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, die Widersprüche aufzulösen (A 8/16 F107). Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermochte, wozu er im Armeecamp habe die Unterschrift leisten müssen und aus welchem Grund er dies plötzlich nicht mehr habe tun müssen (A 8/16 S. 12 f.), was nicht nachvollziehbar ist, zumal eine Person, die tatsächlich einer Meldepflicht unterworfen ist, deren Bedeutung kennt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.

D-2315/2011 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass ihm Anfang 2008 von der Armee anlässlich eines Round-up seine Identitätskarte abgenommen wurde und er in der Folge wochenlang in einem Armeecamp die Unterschrift leisten musste. 4.5.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs andererseits geltend, er sei am 20. März 2008 sowie an den beiden darauf folgenden Tagen von Mitgliedern der EPDP zu Hause gesucht worden, weswegen er befürchtet habe, von der EPDP erschossen zu werden. Deswegen habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieser Asylvorbringen erheblich widersprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, am 20. März 2008 seien drei oder vier Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie gesagt, sie wollten ein Fahrzeug kaufen (A 1/11 S. 6). Demgegenüber führte er bei der Anhörung diesbezüglich aus, sie hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten (A 8/16 S. 10). Auf Vorhalt hin war er nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 8/16 S. 10). Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst aus, seine Mutter habe ihm die vier unbekannten Personen nicht beschrieben (A 8/16 F87), während er kurz darauf zu Protokoll gab, sie habe ihm gesagt, die Personen hätten ein bisschen anders ausgesehen, es seien grobe Leute gewesen (A 8/16 F89 f.). Überdies sagte der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung aus, am 21. März 2008 seien die unbekannten Personen an seinem Haus vorbei gegangen (A 1/11 S. 6), wohingegen er diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gab, sie seien mit ihren Motorrädern langsam an seinem Haus vorbeigefahren (A 8/16 F91 ff.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Verfolgungsvorbringen unlogische Aussagen machte. So gab er anlässlich der Anhörung einerseits zu Protokoll, er habe seit dem ersten Besuch der unbekannten Personen am 20. März 2008 nie mehr zu Hause geschlafen (A 8/16 S. 9), während er kurz darauf erklärte, er habe nach der ersten Suche der unbekannten Leute nicht gedacht, dass es etwas Wichtiges sei (A 8/16 F91). Hätte der Beschwerdeführer dem ersten Besuch der unbekannten Personen am 20. März 2008 tatsächlich keine Bedeutung beigemessen, hätte er sicherlich weiterhin zu Hause übernachtet. Nach dem Gesagten ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im März 2008 von Mitgliedern der EPDP zu Hause gesucht wurde.

D-2315/2011 4.5.3. Da – wie soeben ausgeführt – dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee respektive die EPDP im Jahre 2008 nicht geglaubt werden kann, ist auch seine Behauptung, wonach er in Sri Lanka gefährdet sei, da er die LTTE bis Mitte 2006 unterstützt habe, indem er Leute chauffiert und Geld gesammelt habe, unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Aktivist bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Gegen die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee beziehungsweise die EPDP spricht zudem, dass er gemäss eigenen Aussagen im Juli 2006 auf Ersuchen seiner Familie aus dem Armeecamp entlassen worden ist, als man ihn dort wegen des Verdachts, eine Bombe auf ein Armeecamp geworfen zu haben, festgehalten hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach so kurzer Zeit von der sri-lankischen Armee freigelassen worden wäre, hätte sie ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, da dies dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden widersprechen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es möglich sei, dass die Armee erst später von den LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren habe, weshalb es nicht auszuschliessen sei, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht gefährdet gewesen sei, überzeugt nicht, da dafür keinerlei Belege beigebracht werden. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach in den Jahren 2006 und 2007 mehrere seiner Freunde, die mit ihm die LTTE unterstützt hätten, erschossen worden seien, vermag seine Gefährdung nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal aus diesen Ereignissen nicht geschlossen werden kann, dass auch er in Sri Lanka verfolgt wird. Aus den Fotos, dem Zeitungsbericht sowie den Todesanzeigen, die er zum Beleg dieses Vorbringens eingereicht hat, geht nämlich nicht hervor, dass er mit den Todesfällen in Zusammenhang steht. Schliesslich ist auch seine Aussage, wonach sein Bruder F._______ im Jahre 1992 als LTTE-Märtyrer gestorben sei, nicht geeignet, seine behauptete Gefährdung in Sri Lanka glaubhaft zu machen, zumal der Märtyrertod seines Bruders nicht automatisch bedeutet, dass auch er in Sri Lanka verfolgt wird. Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka von der sri-lankischen Armee respektive der EPDP verfolgt werde, da er die LTTE bis Mitte 2006 unter-

D-2315/2011 stützt habe, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Festnahme im Juli 2006 durch die sri-lankische Armee und die darauf folgende Festhaltung im Armeecamp, von denen der Beschwerdeführer betroffen gewesen sein will, heute eine Asylgewährung nicht zu begründen. 5. 5.1. In der Rechtsmittelschrift sowie im Schreiben vom 29. Juni 2011 wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch aus diesem Grund gefährdet sei. Zum Beweis dieser exilpolitischen Tätigkeiten reichte er unter anderem mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos ein.

5.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.3. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom November 2008 bis Mai 2009 in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen, wobei jedoch

D-2315/2011 nur die Teilnahme an einer Demonstration im November 2008 mit Fotos belegt wird. 5.4. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service (SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen. Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of Canada vom August 2011 [http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; RAINER MATTEN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 1. Dezember 2010, S. 23). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er lediglich im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009 an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen hat, was den Schluss zulässt, er habe sich in der Schweiz damals wie zahlreiche andere Personen auch an Demonstrationen beteiligt, in denen die in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs sowohl seitens der srilankischen Armee als auch der LTTE an der Zivilbevölkerung begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen angeprangert worden sind. Dabei handelte es sich freilich um Massendemonstrationen, so dass allein deshalb ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aus einer Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelches Ungemach drohen könnte. Da zudem nicht davon auszugehen ist, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund der von ihm geltend gemachten Unterstützung der LTTE bis Mitte 2006 irgendwelche Nachteile zu befürchten hat (vgl. vorstehend E. 4.5), kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu RAINER MATTEN, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Themenpapier, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 22. September 2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur in der üblichen Form befragt wird, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich hier in der Schweiz im nahen

D-2315/2011 Umfeld der LTTE bewegt. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass dieser übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4). Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er Sri Lanka illegal verlassen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3145/2011 vom 13. April 2012 E. 5.2). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Die Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, erweist sich als unbegründet. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-2315/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-2315/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige polihttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006

D-2315/2011 tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 8.3.3. Der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt E._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka wohnte (A 1/11 S. 1). Dort leben nach wie vor seine Mutter, seine Schwester, sein jüngerer Bruder sowie weitere nahe Verwandte (A 1/11 S. 3, A 8/16 S. 4). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt E._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung als (…) und (…)verfügt.

D-2315/2011 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt E._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner guten Schulbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 8.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-2315/2011 vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 24. März 2011 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BGE-125-II-265

D-2315/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

D-2315/2011 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2012 D-2315/2011 — Swissrulings