Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2311/2020
Urteil v o m 2 0 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2020.
D-2311/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2018 und gelangte auf dem Flugweg nach (…) und von dort am 21. Februar 2018 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2018 wurde sie summarisch befragt und am 1. Februar 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe im Iran als (…) gearbeitet und an einer Universität (…) unterrichtet. Zuvor habe sie für ein Unternehmen gearbeitet, das unter der Aufsicht der iranischen (…) gestanden und für den Bau von (…) zuständig gewesen sei. Sie sei zum Christentum konvertiert und habe ab Mitte des Jahres 2017 fünfoder sechsmal Veranstaltungen von Hauskirchen besucht. Bei ihrem letzten Besuch eines solchen Treffens Ende des Jahres 2017 sei sie vom iranischen Nachrichtendienst (Ettelaat) verhaftet, fünf bis sechs Tage in einer Einzelzelle festgehalten und in Haft mehrfach und zu beliebigen Zeiten zu ihrer Konversion verhört worden. Ihre Wohnung sei während ihrer Haft durchsucht und mehrere ihrer elektronischen Geräte sowie Ausweise seien beschlagnahmt worden. Ihr sei der Abfall vom Islam vorgeworfen und sie sei als Abtrünnige bezeichnet worden. Unter Androhung einer Strafanzeige und Verurteilung in diesem Zusammenhang sei sie aufgefordert worden, mit dem Nachrichtendienst zusammenzuarbeiten und an Konferenzen im Ausland Kontakte zu knüpfen und Informationen über die Teilnehmenden zu beschaffen. Aus Furcht vor einer Verurteilung habe sie akzeptiert. Man habe sie daraufhin gezwungen nur einen Monat später an einer Konferenz in (…) teilzunehmen. Von dort sei sie in die Schweiz geflüchtet. B. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. A. Mit Verfügung vom 31. März 2020 – eröffnet am 6. April 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und lehnte das Asylgesuch ab. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde gemäss Artikel 51 Absatz 3 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Die Wegweisung wurde angeordnet und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D-2311/2020 B. Mit Eingabe vom 30. April 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-2311/2020 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei einerseits zu entnehmen, dass die gegen sie ergriffenen staatlichen Massnahmen keine genügend hohe Intensität aufweisen würden, um eine Asylrelevanz zu entfalten.
D-2311/2020 Andrerseits sei nicht wahrscheinlich, dass ihr weitere Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten, falls sie der Forderung des Nachrichtendienstes nachgekommen und in den Iran zurückgekehrt wäre. Dies gelte umso mehr, als dass sie sich in der Ausübung ihres neuen Glaubens vor ihrer Ausreise aus dem Iran in keiner Art und Weise exponiert habe. Vielmehr bleibe fraglich, ob die Behörden alleine aufgrund ihrer Besuche von christlichen Treffen überhaupt weitere Massnahmen getroffen hätten. Dass ihr aufgrund dessen asylrelevante Nachteile entstanden wären, sei zu verneinen. Nach Prüfung der vorliegenden Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände werde ihr Profil jedoch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als geeignet erachtet, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sie zu lenken. Damit bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und seien als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. Deshalb sei sie aus der Asylgewährung auszuschliessen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM gebe in seiner zur Kernfrage knapp gehaltenen Begründung nicht an, was die flüchtlingsrelevanten Elemente seien, die erst nach der Ausreise entstanden sein sollten beziehungsweise worauf sich die subjektiven Nachfluchtgründe beziehen würden. Eine konkrete Stellungnahme dazu sei dadurch eigentlich nicht möglich. Auf die Frage, ob das SEM damit seiner Begründungspflicht genügt habe, solle vorliegend jedoch nicht eingegangen werden, da der Sachverhalt unbestritten sei und lediglich die Wertung der Elemente des Sachverhalts in Frage stünden. Mit der vorliegenden Beschwerde werde geltend gemacht, dass bereits Vorfluchtgründe vorgelegen hätten und deshalb Asyl zu gewähren sei. Sie sei noch im Iran festgenommen und anschliessend vom iranischen Geheimdienst mehrere Tage lang festgehalten worden. Dabei sei ihr die Konversion zum Christentum vorgeworfen und mit einem Urteil gedroht worden, sofern sie nicht künftig als Kollaborateurin des Geheimdienstes tätig werde. Aus Angst vor den angedrohten Konsequenzen habe sie allem zugestimmt, was von ihr verlangt worden sei. Aufgrund ihrer beruflichen Vergangenheit weise sie ein Profil auf, das für den iranischen Geheimdienst von grossem Wert sei. Das geeignete Mittel, um eine solche umfassende Kollaboration zu erzwingen, habe der Geheimdienst mit der aufgedeckten Konversion und damit der Androhung schwerer Strafen in der Hand gehabt. Die angedrohte Verurteilung sei gemäss allgemeinen Berichten als real zu bezeichnen. Der
D-2311/2020 Geheimdienst hätte nicht nur aussergerichtlich selbst gegen sie vorgehen können, sondern auch die Grundlagen dafür gehabt, eine solche Strafe auf dem Rechtsweg zu erwirken. Es liege deshalb ein Asylgrund vor, welcher zweifellos vor der Ausreise gesetzt worden sei. 6. In Bezug auf die Begründungspflicht ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als sich aus der Verfügung nicht schlüssig ergibt, weshalb die Beschwerdeführerin anders als im Zeitpunkt der Ausreise, im Zeitpunkt der Entscheidfindung «im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände» ein Profil aufweise, das geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Diesbezüglich erübrigen sich jedoch weitere Erwägungen, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, gutzuheissen ist. 7. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen durch ihre Konsistenz sowie zahlreiche Realkennzeichen und Details. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Vorbringen substanziiert, realitätsnah und ohne Übertreibungen zu schildern. Auch kann das von ihr Geschilderte und Erlebte ohne weiteres in den länderspezifischen Kontext eingefügt werden. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
D-2311/2020 einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 8.2 In seiner Verfügung vertritt das SEM die Auffassung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Profil das geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sie zu lenken. Damit meint das SEM wohl die berufliche Qualifikation und den Werdegang der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihrem Glaubenswechsel. Das SEM stellt sich aber implizit auf den Standpunkt, die Verfolgungssituation sei erst dadurch entstanden, dass die Beschwerdeführerin nach der Konferenz, zu deren Teilnahme sie durch den Geheimdienst gezwungen worden war, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Dieser Einschätzung vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Die Beschwerdeführerin wurde im Iran im Zusammenhang mit ihrem Glaubenswechsel festgenommen, mehrere Tage inhaftiert und verhört. Unter Androhung einer Verurteilung wegen Apostasie wurde sie dazu gezwungen, mit dem Geheimdienst zu kollaborieren. Angesichts des länderspezifischen Kontextes, welcher in der Beschwerde ausführlich dargelegt wird, war ihre subjektive Furcht vor einer solchen Verurteilung objektiv begründet, zumal davon auszugehen ist, dass der Geheimdienst über Mittel und Wege verfügt hätte, eine solche durchzusetzen. Die mit Verhören verbundene Haft von mehreren Tagen und eine drohende Verurteilung wegen Apostasie muss denn auch zweifellos als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Die flüchtlingsrelevanten Elemente beziehungsweise der Asylgrund ist mit der Festnahme und der Bedrohung, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, damit vor der Ausreise gesetzt worden. Dass die Beschwerdeführerin dank des Versprechens der Kollaboration und Spionagetätigkeit aus der Haft entlassen wurde und ein Strafverfahren vorerst abwenden konnte, vermag daran nichts zu ändern, da die Bedrohung einer Verurteilung weiterbestand und davon abhing, ob sie die Bedingungen der Behörden einhielt. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin fortan unter enger Überwachung gestanden hätte und damit ihrer neugewählten Religion nicht mehr hätte nachgehen können. Da sie jedoch offensichtlich nicht gewillt war, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, und auch nicht bereit war, sich
D-2311/2020 von ihrem neuen Glauben abzuwenden, hätten ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit weitere ernsthafte Nachteile gedroht. Die Beschwerdeführerin erfüllte damit die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise. Dass ein überzogener, unbewilligter Auslandaufenthalt ihr zu weiteren Nachteilen und Vorwürfen gereichen könnte, vermag daran nichts zu ändern. 8.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten auch keine anderen Gründe für einen Asylausschluss ergeben. Ihre Tochter ist gemäss Art. 51 Abs. 3 ASylG in das Asyl einzubeziehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2311/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 31. März 2020 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: