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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2020 D-2310/2018

9 aprile 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,257 parole·~31 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2310/2018

Urteil v o m 9 . April 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / N (…).

D-2310/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 20. Mai 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. Juni 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund eines Aufrufs zu einer Demonstration verfolgt werde. C. Am 7. Juni 2017 wurde sie von einem Experten über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion telefonisch befragt. Die gestützt auf dieses Gespräch erstellte Evaluation des Alltagswissens kam zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Evaluation des Alltagswissens gewährt. Sie nahm mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 und ergänzend mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 Stellung. E. Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführerin B._______ geboren. F. Mit Verfügung vom 26. März 2018 (Eröffnung am 4. April 2018) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, schloss einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China jedoch explizit aus. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.

D-2310/2018 Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es sei festzustellen, dass das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe und das SEM sei anzuweisen, die Evaluation des Alltagswissens zu edieren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 8. Mai 2018 reichten sie eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtbeistand eingesetzt. K. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2018 replizierten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2310/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2310/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetanischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______ (Tibet) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. In ihrem Bezirk würden Mineralien abgebaut. Für deren Auswaschen benutze man Giftstoffe, welche in den Fluss G._______ gelangen würden, wodurch Ernte, aber auch Mensch und Tier zu Schaden kommen würden. Ihr Stiefvater habe daher beschlossen, mit den anderen Dorfbewohnern eine Demonstration gegen den Abbau durchzuführen, weshalb er sie am (…) 2014 damit beauftragt habe, allen Familien mitzuteilen, sich am Tag darauf zur Demonstration zu versammeln. Am Abend des (…) 2014 sei sie dieser Bitte nachgekommen. Am Folgetag sei ihr Stiefvater zusammen mit anderen Dorfbewohnern zur Demonstration aufgebrochen. Ihr habe er die Teilnahme aber verboten. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Daraufhin habe sie erfahren, dass die Polizei bei ihr Zuhause nach ihr gesucht habe. Sie habe sich daher zur Ausreise entschlossen und sei mit Hilfe eines Schleppers nach Nepal gelangt. Dort habe sie sich rund zehn Monate aufgehalten, bevor sie in die Schweiz gelangt sei. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, Identitätspapiere einzureichen. Sie sei dieser Pflicht aber nicht nachgekommen, weshalb ihre Identität nicht feststehe. Ihre Aussagen zu den Ausweispapieren seien widersprüchlich. In der BzP habe sie ausgesagt, sie habe bei der Ausreise eine Identitätskarte bei sich getragen, welche ihr vom Schlepper weggenommen und in H._______ weggeworfen worden sei. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, ihre Identitätskarte sei zuhause geblieben. Auf Nachfrage habe sie ergänzt, in Tibet trage man, anders als in der Schweiz, die Identitätskarte nicht auf sich, sondern lasse sie immer zuhause. Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, habe sie ihre Angaben dahingehend korrigiert, dass diejenigen, welche mit ihr zusammen gewesen seien, ihre Identitätskarte vor ihren Augen in den Fluss geworfen hätten.

D-2310/2018 Die Aussagen zur Ausreise seien widersprüchlich und oberflächlich. In der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, von I._______ mit dem Auto nach H._______ gefahren und von dort zu Fuss durch einen Wald gegangen zu sein. Am Morgen habe sie eine Autostrasse erreicht. In der Anhörung habe sie dem widersprechend berichtet, bereits von I._______ aus zu Fuss durch den Wald gegangen zu sein. Nachdem sie einen Fluss passiert habe, sei sie immer wieder bergauf und bergab gegangen. Auf Vorhalt habe sie auf die Richtigkeit der Angabe in der Anhörung verwiesen und ergänzt, in der Anhörung habe sie nicht alles so ausführlich dargelegt, ohne auf die Widersprüchlichkeiten einzugehen. Über ihren Aufenthalt in Nepal habe sie in der BzP angegeben, sich während etwa zehn Monaten in der Nähe einer grossen Stupa aufgehalten zu haben, ohne jedoch den Namen der Ortschaft zu kennen. Am 4. Mai 2015 sei sie mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft etwa fünf Stunden geflogen und auf einem ihr unbekannten Flughafen gelandet. Nach einer Wartezeit von circa sechs Stunden sei sie in ein anderes Flugzeug gestiegen, könne sich aber nicht mehr an die Flugdauer erinnern. Am Folgetag sei sie in einem ihr unbekannten Land gelandet und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Zu den verwendeten Reisedokumenten habe sie keine präzisen Angaben gemacht, sondern lediglich geltend gemacht, von einem Pass nichts zu wissen. Sie habe ein bläuliches Büchlein in den Händen gehalten, ohne dieses jemals während der Reise geöffnet zu haben. Abgesehen davon, dass von einer Frau ihres Alters verlangt werden könne, zu wissen, wohin sie sich begebe, sei es fraglich, weshalb sie sich an keine Details der Weiterreise ab Nepal erinnern könne. Darüber hinaus fänden sich in ihren Angaben zu den Fluchtgründen zahlreiche Unstimmigkeiten. Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom (…) 2014 habe sie in der BzP ausgeführt, nach Arbeitsende nach Hause gegangen zu sein, wo sie das Haus von den Sicherheitskräften durchwühlt vorgefunden habe. Da die Polizisten nichts Belastendes gefunden hätten, seien sie wütend geworden und hätten den Hausrat demoliert. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie müsse das Haus verlassen, weshalb sie sich gleichentags zum Onkel ihrer Freundin T. begeben habe, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt habe. Von T. habe sie erfahren, dass sie in ihrer Abwesenheit zwei oder dreimal zuhause gesucht worden sei. In der Anhörung habe sie dem widersprechend angegeben, sie sei während ihrer Arbeitszeit von ihrer Freundin T. aufgesucht worden. Diese habe ihr berichtet, dass die Polizei bei ihr zuhause nach ihr gesucht habe. Daraufhin habe sie T. gebeten, bei ihr zuhause vorbeizugehen, um in Erfahrung zu bringen, was ge-

D-2310/2018 schehen sei. Diese sei nach einer Stunde zurückgekehrt und habe ihr berichtet, dass die Polizei das Haus durchsucht und ihre Mutter nach ihr gefragt habe. Als diese nicht sofort geantwortet habe, seien die Beamten wütend geworden und hätten alles durcheinandergebracht. Sie hätten den Altar durchsucht und Sachen mitgenommen, darunter ein versteckt aufbewahrtes Bild des Dalai Lama. Ihre Mutter habe ihr ausrichten lassen, dass sie keinesfalls nach Hause kommen solle. Sie habe die Nacht daher bei T. verbracht, während T. bei der Mutter der Beschwerdeführerin geblieben sei. Am folgenden Morgen sei T. zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, sie müsse daran denken, nach Nepal zu gehen. Als T. am Nachmittag erfahren habe, dass die Polizei erneut nach ihr gesucht habe, habe T. sie aufgefordert, zu T.s Onkel nach J._______ zu gehen und sich zu verstecken. Dort sei sie fünf Nächte und sechs Tage geblieben, bevor sie die Ausreise angetreten habe. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, dass man sich mit grösser werdendem zeitlichem Abstand nicht mehr im Detail an verschiedene Ereignisse erinnern könne. Vorliegend handle es sich aber nicht um Details, sondern um gravierende inhaltliche und zeitliche Widersprüche, welche sie auf Vorhalt nicht habe entkräften können. Diese Folgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Anhörung angeführt habe, dass ihr Dorf durch das kontaminierte Abwasser der Minen von K._______ verseucht werde. In Wirklichkeit würden diese Minen aber weiter flussabwärts von ihrem Dorf liegen und damit ihr Dorf nicht erreichen. Als ihr dies mit einem Kartenausschnitt erläutert worden sei, rechtfertigte sie sich dahingehend, dass es sich dabei lediglich um ihre eigene Schlussfolgerung aus der Aussage ihres Vaters, dass das Wasser des Flusses verschmutzt sei, gehandelt habe. Dies müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal sie in ihrer freien Schilderung zu den Asylgründen Schritt für Schritt beschrieben habe, wie das belastete Wasser von den Minen in den Fluss gelange und ihr Dorf schädige. Bereits in der BzP seien hinsichtlich der angeblichen Herkunft Vorbehalte aufgetreten, welche durch die Aussagen in der Anhörung verstärkt worden seien. Es sei deshalb eine Evaluation des Alltagswissens veranlasst worden, bei welcher ihr Wissen über ihren Herkunftsort, die Nachbarsortschaften, den Gemeindehauptort, den in dieser Region typischen Ackerbau, As-

D-2310/2018 pekte im Zusammenhang mit ihrer langjährigen Tätigkeit als (…), die Währung und die Einkäufe, das Kochen, das Schulwesen, heimatliche Dokumente sowie ihre Chinesischkenntnisse geprüft worden seien. Zu allgemeinen Fragen zu ihrer angeblichen Herkunftsregion habe sie mehrheitlich ungenaue oder falsche Angaben gemacht, obwohl sie gemäss eigenen Angaben gut (…) Jahre dort gelebt habe. Ihr Heimatdorf habe man zwar lokalisieren können und die Angaben des nahegelegenen Flusses seien zutreffend. Ihre Aussagen zu vier Dörfern, welche sie auf dem Weg vom Heimatort zum Gemeindehauptort passiert habe, seien aber falsch, obwohl es sich dabei um ihren Arbeitsweg handle. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs mache sie geltend, es sei nicht möglich, auf einem nur fünfzehnminütigen Arbeitsweg vier Dörfer zu passieren. Niemand könne das in Tibet, da dafür die Distanzen zu gross seien. Sie habe diese Dörfer zwar genannt, dabei aber klargemacht, dass es sich um solche handle, die sich in der Umgebung befänden. Sie habe nie angegeben, diese lägen auf ihrem Arbeitsweg. Diesem Einwand sei zu entgegnen, dass die Frage, welche Dörfer sich auf dem Arbeitsweg befänden, wohl kaum missverstanden werden könne. Folge man dieser Argumentation, erstaune es umso mehr, dass sie keine Angaben habe machen können, als sie vom Experten auf zwei Dörfer in der näheren Umgebung ihres Heimatdorfes sowie zwei Dörfer in der unmittelbaren Umgebung des Gemeindehauptortes angesprochen worden sei. Sie habe ferner dargelegt, in ihrem Dorf werde Ackerbau betrieben und ihre Familie würde Land besitzen, worauf sie bis zu ihrem zwölften Lebensjahr Ackerbau betrieben habe. Anschliessend habe die Familie die Felder verpachtet. Zum Pachtzins habe sie zwar plausible Angaben gemacht, während sie die Frage zu den Anbauprodukten ihrer Region nur teilweise richtig beantwortet und ein Produkt genannt habe, dessen Anbau in Tibet eher unwahrscheinlich sei. Auf die wichtigste Nutzpflanze angesprochen habe sie angeführt, diese nicht zu kennen. Die Angaben zu ihrer Arbeitstätigkeit als (…), welche sie vom zwölften Lebensjahr bis zur Ausreise ausgeübt habe, habe sie viele falsche oder ungenaue Angaben gemacht. Beispielsweise seien die Ausführungen zum Lohn unrealistisch. Während sie mehrere typische Gerichte habe nennen können, würden ihre Angaben zu den Preisen dieser Gerichte deutlich von den üblichen Preisen abweichen. Getränke habe sie lediglich drei aufzählen können, während eine viel grössere Auswahl üblich sei. Die Angaben zu den Preisen der Getränke seien ferner unrealistisch. Auffällig sei, dass

D-2310/2018 sie auf Nachfrage keine Angaben habe machen können, wie man die Rappenbeträge in Tibet benenne. Sie habe nur den Ausdruck «Gormo Chega» verwendet und das deutsche Wort «Rappen» erwähnt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei dazu eingewendet worden, bei Gormo Chega handle es sich, anders als im Schreiben des SEM zum rechtlichen Gehör behauptet, nicht um einen chinesischen Ausdruck, sondern eine tibetische Bezeichnung. Dieser Einwand sei berechtigt; hier sei dem SEM ein Fehler unterlaufen. In der Evaluation werde Gormo Chega aber korrekterweise als tibetischer Ausdruck angeführt. Zur Währung habe sie nur teilweise richtige Angaben gemacht. So seien ihr die Rappenwerte nicht bekannt gewesen und sie habe eine Stückelung erwähnt, welche seit Jahren nicht mehr im Umlauf sei. Die Angaben zu den Preisen diverser Lebensmittel seien nur teilweise zutreffend. Auf die Frage, wie gekocht werde, habe sie Holz und elektrische Herdplatten erwähnt; auch im Restaurant. Tatsächlich werde in Tibet aber insbesondere in Restaurantküchen weder mit Holz noch mit Strom gekocht. Als ihr der chinesische Ausdruck für die andere, typische Kochart genannt worden sei, habe sie nicht gewusst, wovon die Rede sei. Sie habe angegeben, nie eine Schule besucht zu haben, da ihr Vater dagegen gewesen sei. Die Frage, ob ihr daraus wegen der herrschenden Schulpflicht Probleme entstanden seien, habe sie verneint, was gemäss Evaluationsbericht unwahrscheinlich sei. Zu weiteren Belangen betreffend die Schule habe sie zutreffende Angaben gemacht, nicht aber zum jährlich stattfindenden Schulfest, obwohl dieses sehr populär sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei eingewendet worden, man müsse das Alter der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Sie hätte vermutlich (…) eingeschult werden müssen. Damals seien aber in ländlichen Gebieten Tibets noch lange nicht alle Kinder zur Schule gegangen. Die Schulpflicht sei in den ländlichen Regionen bis heute nicht vollständig durch- und umgesetzt worden. Zu den staatlichen Einrichtungen des Gemeindehauptortes befragt, habe sie fälschlicherweise erklärt, dort gäbe es sowohl ein Polizeiamt als auch ein Amt für die Ausstellung des Familienbüchleins. Ferner habe sie den Namen der Bank nicht anzugeben vermocht. Hinsichtlich der typischen Verkehrsmittel habe sie für das genannte Fahrzeug eine in Tibet nicht gebräuchliche Bezeichnung genannt. Die Angaben zur Ausstellung eines Per-

D-2310/2018 sonalausweises seien nur teilweise richtig, obwohl sie aufgrund des Umstandes, dass sie angeblich einen besessen habe, korrekte Angaben dazu machen müsste. Sie verfüge über sehr geringe Chinesischkenntnisse. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt, sie habe eine tiefe Abneigung gegen die chinesische Regierung und daher bewusst kein Chinesisch gelernt. Da sie in Tibet gelebt habe, sei dies auch nicht notwendig gewesen. Diesem Einwand sei zu entgegnen, dass sie im Gemeindehauptort als (…) tätig gewesen sei und somit keineswegs das Leben einer Bäuerin an einem abgelegenen Ort geführt habe, wo aufgrund der Lebensumstände womöglich tatsächlich keine Notwendigkeit bestanden hätte, Chinesisch zu sprechen. Zudem würden sich ihre Angaben anlässlich der BzP und des rechtlichen Gehörs widersprechen. An der BzP habe sie ausgeführt, dort wo sie gewohnt habe, hätten keine Chinesen gelebt, weshalb sie nie Chinesisch gesprochen habe und nie Kontakt zu Chinesen gehabt habe. In der Anhörung habe sie demgegenüber erklärt, trotz der Präsenz relativ vieler Chinesen in ihrer Herkunftsregion kein Chinesisch zu beherrschen, weil die Chinesen dort Tibetisch gesprochen hätten. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie ausweichend erwidert, in der BzP lediglich erwähnt zu haben, dass in ihrem Dorf keine Chinesen wohnen würden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass ihre Alltagskenntnisse nicht den Erwartungen entsprechen würden, die man an eine einheimische Tibeterin stellen würde. Sie habe teilweise zwar korrekte, jedoch oberflächliche Antworten gegeben. Überzeugende Angaben, welche eindeutig auf eine Sozialisierung in Tibet hinweisen würden, habe sie nicht zu machen vermocht. Sie weise im Gegenteil einige erstaunliche Wissenslücken auf und habe viele falsche Angaben zu allen abgefragten Bereichen des Alltags gemacht. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie tatsächlich wie angegeben während (…) Jahren in Tibet gelebt habe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft sei zu folgern, dass begründete Zweifel an der von ihr geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe verlangt, mündlich zur Evaluation des Alltagswissens Stellung nehmen zu können. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Hinblick auf die schwierige Schwangerschaft sei bewusst die schriftliche Form gewählt worden.

D-2310/2018 Ferner sei moniert worden, dass eine ausgewogene Sprachanalyse fehle und der Experte aufgrund fehlender Qualifikationen keine Sprachanalyse durchführen dürfe. Diese Einwände würden nicht verfangen. Es sei lediglich eine Evaluation des Alltagswissens erfolgt, was auch klar so kommuniziert worden sei. Wie alle Experten werde auch der vorliegend eingesetzte, fortlaufend überprüft. Der Einwand, die Evaluation würde deshalb inhaltlich an erheblichen Mängel leiden und unvollständig sein, sei daher unbegründet. Ferner werde bemängelt, dass dem Arztbericht vom (…) zur psychisch schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin in der Evaluation keine Rechnung getragen worden sei. Auch dieser Einwand sei unbegründet. Der Arztbericht sei beim SEM erst am Tag der Befragung zum Alltagswissen eingegangen. Der Inhalt der Unterlagen, welche dem Arztbericht beiliegen würden, würden der angeblichen schlechten psychischen Verfassung widersprechen. So habe sie sich an einem Gespräch mit der Ärztin am (…) dahingehend geäussert, dass sie über das gute Resultat der Untersuchung sehr glücklich sei und keine weitere Untersuchung wünsche. Die Anmerkung im Bericht der Hausärztin vom (…), wonach die Beschwerdeführerin wegen der ernsten Befunde bei der Schwangerschaft sehr beunruhigt und in einer psychisch schlechten Verfassung sei, decke sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Im Übrigen gehe aus dem Evaluationsbericht hervor, dass sie gegenüber dem Experten die Schwangerschaft erwähnt habe. Es sei den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, ihre Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen. Gemäss geltender Praxis sei bei unglaubhaften Angaben zur Herkunft davon auszugehen, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das vorliegende Verfahren habe viel zu lang gedauert und es hätten zu viele unterschiedliche Mitarbeitenden des SEM mitgewirkt. Die Untersuchung sei von drei unterschiedlichen Personen durchgeführt und die Verfügung schliesslich durch eine vierte Person redigiert worden, welche die Beschwerdeführerin nie zu Gesicht bekommen habe. Die Verfügung sei unausgewogen, da nur Aspekte berücksichtigt worden seien, welche gegen die Beschwerdeführenden sprechen würden.

D-2310/2018 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 sei darum ersucht worden, dass der zuständige Sachbearbeiter des SEM der Beschwerdeführerin mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Bitte sei das SEM nicht nachgekommen und das SEM verweise dabei auf den Verlauf der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Dieser Hinweis überzeuge nicht, da die Schwangerschaft an anderer Stelle der Verfügung genau gegenteilig verwendet werde. Es werde behauptet, wegen der schwierigen Schwangerschaft keine weitere Anhörung durchgeführt zu haben, gleichzeitig sei es aber völlig unproblematisch, während eben dieser Schwangerschaft eine mündliche Evaluation des Alltagswissens durchzuführen. Es bestehe zwar kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung. Trotzdem sei es stossend, den Verlauf der Schwangerschaft dafür aufzuführen und damit geltend zu machen, man habe es im Interesse der Beschwerdeführerin getan, zumal die Beschwerdeführerin selbst um eine mündliche Anhörung ersucht habe. In der Verfügung werde einerseits ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Herkunft aus Tibet respektive der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Anderseits werde aber ausgeführt, da die Möglichkeit bestehe, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen. Allenfalls hätte sich der Aufwand gelohnt, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören, da es ihr dabei vielleicht gelungen wäre, den Sachbearbeiter von ihrer chinesischen Staatsbürgerschaft zu überzeugen. Das SEM verweise an diversen Stellen auf exakte Seitenzahlen in der Evaluation des Alltagswissens, habe es unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen aber abgelehnt, das entsprechende Dokument offenzulegen. Es sei lediglich eine Zusammenfassung ediert worden. Es bestünden grosse Zweifel daran, dass das SEM die Evaluation sorgfältig zusammengefasst habe, zumal es in der Verfügung einen Fehler eingeräumt habe. Ob es weitere Fehler gebe, könne nicht ausgeschlossen werden und eine entsprechende Überprüfung sei nur möglich, wenn die Evaluation ediert werde. Andernfalls könne weder das Gutachten, noch die Zusammenfassung verwendet werden, da sonst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es sich bei der Evaluation des Alltagswissens um ein Dokument handle, das aus Geheimhaltungsgründen nicht vollständig ediert werden könnte. Es sei nicht ersichtlich, wieso das SEM lediglich eine Evaluation des Alltagswissens und keine LINGUA-Analyse inklusive Sprachanalyse veran-

D-2310/2018 lasst habe. Aus einer Analyse der Sprache würden sich wertvolle Rückschlüsse ziehen lassen, während Fragen, welcher Lohn realistisch sei, kaum schlüssig beantwortet werden könnten. Angaben zur Währung könnten auch bei Schweizern lückenhaft sein, etwa, dass der Einräppler bis Ende 2006 offizielles Zahlungsmittel gewesen sei oder die neue Zehnernote eine eindrückliche Darstellung der Zeitzonen trage. Allein aus der Evaluation den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Tibet, ginge zu weit und es sei zu berücksichtigen, dass sie viele Fragen exakt beantwortet habe. Das SEM erachte die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Unrecht für unglaubhaft. Ihre Aussagen würden diverse Realkennzeichen aufweisen und seien logisch konsistent. Das SEM stelle die BzP der Anhörung gegenüber und unterlasse es, die Anhörung separat zu würdigen. Den Aussagen in der BzP könne praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn sie diametral seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Anhörung nie widersprochen. Die Anhörung stelle eine Ergänzung zur BzP dar und diene nicht dazu, zu überprüfen, ob nach einem Jahr nochmals wortwörtlich dasselbe gesagt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anhörung in einem grossen zeitlichen Abstand zur BzP stattgefunden habe und die Person, welche den Entscheid redigiert habe, die Beschwerdeführerin nie persönlich angehört habe. Es sei somit glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus Tibet stamme, chinesische Staatsangehörige sei und ihr Heimatland illegal verlassen habe. Sollten ihre Fluchtgründe für unglaubhaft erachtet werden, sei sie zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.4 In Rahmen der Vernehmlassung warf das SEM ein, dass die lange Dauer des Asylverfahrens auf die grosse Anzahl von Asylgesuchen zurückzuführen sei. Viele Asylsuchende im Jahre 2015 seien von der Verzögerung in gleichem Masse betroffen gewesen. Der Einwand, es hätten unnötig viele Beteiligte mitgewirkt, sei aber zurückzuweisen, zumal es der Regel entspreche, dass einzelne Verfahrensschritte von verschiedenen Personen durchgeführt würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Inaugenscheinnahme der asylsuchenden Person dem Verfahren förderlich sein solle.

D-2310/2018 Die Evaluation des Alltagswissens habe den Zweck verfolgt, abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin, die geltend mache, ihr gesamtes bisheriges Leben in derselben Region verbracht zu haben, im dortigen Alltagsleben auskenne. Eine Sprachanalyse hätte diesen Zweck nicht erfüllt. Es entspreche der Praxis, dass LINGUA-Analysen nicht vollständig offengelegt würden. In der Verfügung seien nicht nur die Aspekte abgehandelt worden, welche gegen die Beschwerdeführerin sprächen, sondern auch diejenigen zu ihren Gunsten. Der Einwand, es sei unzulässig die BzP und die Anhörung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung gegenüberzustellen, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe sich in der BzP frei äussern können, sei auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden und habe die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Ferner habe sie in der Anhörung tatsachenwidrig behauptet, die Minen würden oberhalb ihres Dorfes liegen. Es sei erneut zu betonen, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht habe und dies nicht schlüssig erklären könne. Sie habe angegeben, ihre Identitätskarte befinde sich bei ihrer Mutter, zu welcher sie in Kontakt stehe. Die Erklärung, es sei ihr trotzdem nicht möglich, diese zu beschaffen, da die Chinesen ihre Familie bewachen würden, vermöge angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe trotz bestehender Möglichkeit bisher auch nichts unternommen, um die Erkenntnisse der Herkunftsanalyse mit Beweismitteln zu widerlegen. 4.5 In der Replik wurde erwidert, das SEM habe eingestanden, dass das Verfahren zu lange gedauert habe. Die Erklärung widerspreche aber den Erfahrungen des Rechtsvertreters, da er regelmässig mit Asylgesuchen konfrontiert sei, die späteren Datums als 2015 seien. Hinsichtlich der vielen Verfahrensbeteiligten sei auf die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 zu verweisen, wonach man darauf achte, Asylentscheide in zeitlicher Nähe zur Anhörung und durch dieselbe Person zu fällen. Ein persönlicher Eindruck sei somit durchaus förderlich für eine richtige Entscheidfindung und die gegenteilige Haltung des SEM im vorliegenden Fall sei kaum mit der Vorstellung eines fairen und seriösen Verfahrens vereinbar.

D-2310/2018 Das SEM führe aus, eine Sprachanalyse hätte den Zweck nicht erfüllt, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. Es stelle sich hier die Frage, wann sonst eine Sprachanalyse zweckdienlich sein könnte, wenn nicht hier. Anhand der Sprache würden sich gute Schlüsse auf die Herkunft ziehen lassen. Es könne leider nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere vorlegen könne. Es könnte tatsächlich so sein, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Land eine Aufenthaltsbewilligung habe und die Behörden täusche. Es sei aber genauso gut möglich, dass sie die Dokumente nicht einreichen könne. Es sei gerade Kern des Verfahrens, dies herauszufinden und das SEM sei wegen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, alles dafür zu tun. Hier aber sei bewusst auf eine Sprachanalyse verzichtet worden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, ihr sei keine vollständige Einsicht in die Herkunftsanalyse gewährt worden, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dies ist vorliegend geschehen, zumal ihr der wesentliche Inhalt der Evaluation des Alltagswissens hinreichend detailliert schriftlich offengelegt worden ist (vgl. act. A22). Wie die Beschwerdeführerin und auch das SEM bereits feststellten, ist dem SEM bei der Zusammenfassung ein Fehler unterlaufen, welcher im Rahmen des rechtlichen Gehörs jedoch entdeckt und in der angefochtenen Verfügung entsprechend gewürdigt wurde. Weitere Fehler finden sich in der Zusammenfassung nicht, weshalb die Zusammenfassung dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Der Antrag auf Edition der Evaluation ist ebenfalls abzuweisen. 5.2 Dass das SEM lediglich eine Herkunftsanalyse, nicht aber eine zusätzliche linguistische Analyse veranlasste, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht. Gemäss diesem Grundsatz hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-

D-2310/2018 halts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Das SEM ordnet in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation in der Regel eine LINGUA-Analyse oder eine – wie vorliegend – Evaluation des Alltagswissens, bei welcher keine Sprachanalyse erfolgt, an (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Welche Variante dieser Herkunftsanalysen gewählt wird, liegt im Ermessen des SEM, wobei der LINGUA-Analyse, in welcher nebst einer Prüfung der Alltagskenntnisse auch eine Analyse der Sprache erfolgt, in aller Regel ein grösserer Beweiswert zugemessen wird, während jedoch beide der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. zum erhöhten Beweiswert von LINGUA-Analysen BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). Das Vorgehen des SEM, "nur" eine Evaluation des Alltagswissens durchzuführen, ist somit unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Ob sich die Schlussfolgerungen des SEM gestützt auf eine Würdigung dieser Evaluation zusammen mit den anderen Beweismitteln als zutreffend erweist, ist keine Frage des Untersuchungsgrundsatzes, sondern der Beweiswürdigung. 5.3 Der Umstand, dass die Verfügung nicht von derselben Person redigiert worden ist, welche auch die Anhörung durchgeführt hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar, welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte, zumal es sich bei der von der Beschwerdeführerin in der Replik angerufenen Empfehlung um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Allerdings ist – ohne dass dies Konsequenzen für das vorliegende Verfahren hätte – der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass ein persönlicher Eindruck der Entscheidfindung förderlich ist und somit möglichst darauf zu achten ist, dass dieselbe Person, welche die Anhörung führt, auch den Entscheid verfasst. 6. 6.1 In materieller Hinsicht hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,

D-2310/2018 vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Dabei kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, Wissenslücken würden auch bei Schweizern auftreten, geht an der Sache vorbei, zumal die Beschwerdeführerin in diversen Bereichen Wissenslücken aufweist, welche teilweise Kernbereiche ihres angeblichen Alltags betreffen und folglich nicht zu erwarten wären. Die Evaluation ist ferner als ausgewogen zu bezeichnen, zumal auch die den Tatsachen entsprechenden Antworten gewürdigt wurden. Das Ergebnis der Evaluation lautet denn auch nicht, dass eine Herkunft aus Tibet gänzlich ausgeschlossen sei, sondern vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit dafür klein sei. Der Befund einer Verschleierung der Herkunft wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht bestätigt. Wie bereits das SEM detailliert darlegte, sind ihre Angaben dazu widersprüchlich und teils oberflächlich. So sind die Aussagen, mit welchen Verkehrsmitteln sie welche Etappe der Ausreise zurückgelegt habe, widersprüchlich, während sie über ihren Aufenthalt in Nepal nur sehr oberflächlich berichtete. Überdies erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin keine exakteren Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf Anzeigetafeln namentlich erwähnt werden. Ferner sind die Angaben zum Verbleib ihrer Identitätspapiere widersprüchlich, indem sie einerseits angab, diese seien weggeworfen worden, andererseits aber geltend machte, diese befänden

D-2310/2018 sich zuhause. Widersprüchlich ist schliesslich auch die Schilderung der Fluchtgründe. Der Widerspruch hinsichtlich des Umstandes, wie sie von der Hausdurchsuchung erfahren habe (selbst nach Hause gegangen [BzP] / durch eine Freundin informiert [Anhörung]), ist gravierend. Der Einwand auf Beschwerdeebene, widersprüchliche Ausführungen in der BzP dürften der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ist unzutreffend. Es trifft zwar zu, dass Aussagen in der BzP angesichts des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit praxisgemäss nur beschränkter Beweiswert zukommt. Aussagewidersprüche sind aber insbesondere dann bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit beachtlich, wenn klare Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten von den Aussagen in der Anhörung diametral abweichen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies ist vorliegend der Fall, zumal sich die Aussagen nicht nur in Nuancen, sondern diametral widersprechen. Ferner lässt sich die Widersprüchlichkeit auch nicht durch den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung erklären. 6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung wurde daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-2310/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführenden ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist

D-2310/2018 (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2310/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Dominik Löhrer wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

D-2310/2018 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2020 D-2310/2018 — Swissrulings