Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2305/2015 pjn
Urteil v o m 2 9 . März 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, und amtlich vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
D-2305/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 23. Juni 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 24. Februar 2015 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus dem Militärdienst desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 11. März 2015 (Eröffnung am 13. März 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin am 13. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass über die amtliche Beiordnung einer Vertretung nach Eingang einer Fürsorgebestätigung respektive nach Ablauf der diesbezüglich angesetzten Frist befunden werde.
D-2305/2015 Am 4. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2015 replizierte. G. Am 1. Februar 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass ihre Mandantin neu von Herrn Schuler vertreten werde. Gleichzeitig legte sie ihr Mandat nieder. H. Am 4. März 2016 reichte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
D-2305/2015 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin sei und aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ (Eritrea) stamme. Kurz nach ihrer Geburt seien ihre Eltern nach E._______ (Äthiopien) gegangen, seien aber als die Beschwerdeführerin noch ein Kleinkind gewesen sei, wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Flucht gelebt habe. Nach der zwölften Schulklasse und ihrer militärischen Grundausbildung in Sawa sei sie in den Nationaldienst eingezogen worden und habe für zwei Jahre in einer (...) in der (...) gearbeitet. Sie habe sich zweimal unerlaubt von ihrem Arbeitsort entfernt und sei nach Hause gegangen, da ihre Mutter krank gewesen sei. Allerdings sei sie jeweils bei Razzien aufgegriffen und
D-2305/2015 zurück zu ihrer Einheit gebracht worden. In der Folge sei ihr der Sold nicht mehr ausbezahlt worden. Aus diesen Gründen habe sie Ende 2011 ihre Einheit erneut verlassen und sei zusammen mit einer anderen Frau in den Sudan gereist. An der Grenze seien sie von Rashaidas entführt worden. Die andere Frau sei nach etwa einem Monat gegen Lösegeld freigelassen worden. Bei ihr habe es etwa drei Monate gedauert, bis ihre Eltern das Lösegeld beisammen gehabt hätten. Sie sei von ihren Entführern schikaniert und vergewaltigt worden. Nachdem ihr Lösegeld gezahlt worden sei, sei sie nach F._______ gebracht worden, von wo sie nach G._______ gelangt sei. Im (…) habe sie dort ihren Ehemann kennengelernt und bald darauf geheiratet. Ihr Ehemann sei (…) nach Libyen gereist und die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo er sich derzeit befinde. Sie selbst sei einige Zeit später über Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, eine Prüfungszulassungskarte aus dem Jahre (…), einen Passierschein aus dem Jahre (…) und ein DHL-Couvert ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung des Einzugs in den Nationaldienst nicht gelungen sei. So habe sie in der BzP ausgeführt, sie sei von ihrem Stationierungsort häufig nach Hause zurückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Sie sei aber nur einmal aufgegriffen worden, könne aber das genaue Datum nicht nennen. In der Anhörung habe sie dem widersprechend zu Protokoll gebracht, sie sei nach Hause gegangen, weil sie das Leben im Dienst gehasst habe. Sie sei zweimal nach Hause zurückgekehrt und beide Male an einer Razzia erwischt und zu ihrer Einheit zurückgebracht worden. Die Ausführungen zu ihren Tätigkeiten im Nationaldienst sowie zu den Konsequenzen, nachdem sie nach dem Aufgreifen zurückgebracht worden sei, seien vage und unsubstanziiert. Schliesslich seien die Angaben zu ihrer militärischen Einteilung nach der Grundausbildung in der BzP und der Anhörung widersprüchlich. Ebenso widersprüchlich und unsubstanziiert seien die Ausführungen zur illegalen Ausreise. So sei die Beschwerdeführerin Ende 2011 zusammen mit einer anderen Frau aus Eritrea ausgereist. Zu dieser Begleitperson habe sie jedoch, ausser dem Hinweis, dass sie Zivilistin und verheiratet gewesen sei, keine konkreten Angaben machen können, obwohl sie ausgesagt habe, sie hätten beide in der (...) der (…) gearbeitet, hätten sich gut
D-2305/2015 verstanden und seien sogar gut befreundet gewesen. Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Arbeitskollegin die Beschwerdeführerin nicht über ihre Motivation für die gefährliche Ausreise informiert habe. Darüber hinaus habe sie in der BzP von einer jungen Frau gesprochen, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, diese sei viel älter als sie gewesen. Im Weiteren habe sie anlässlich der BzP erklärt, dass sie auf der Flucht eine Nacht in H._______ verbracht habe, während sie dem widersprechend in der Anhörung zu Protokoll gebracht habe, dass sie am Morgen in H._______ angekommen und eine oder zwei Stunden später, etwa um 11.00 Uhr, weitergereist seien. Somit würden die geltend gemachte Desertion und illegale Ausreise aus Eritrea unsubstanziiert, vage und widersprüchlich und daher unglaubhaft bleiben. Zwar sei es glaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ursprünglich aus Eritrea stammen würden, ein Bruder in Eritrea lebe und sie selbst ebenfalls einige Zeit dort gelebt habe. Es bestünden jedoch Zweifel daran, dass sie tatsächlich in Eritrea aufgewachsen und sozialisiert worden sei und Eritrea erst Ende November 2011 verlassen habe. Beispielsweise habe sie ohne nachvollziehbare Begründung verschwiegen, dass sie sich während einer gewissen Zeitspanne in E._______ (Äthiopien) aufgehalten habe. Erst auf explizite Nachfrage habe sie erklärt, ihre Eltern seien nach ihrer Geburt nach E._______ gezogen, seien jedoch nach Eritrea zurückgekehrt, als sie noch ein Säugling gewesen sei. Auf erneute Nachfrage habe sie letztere Aussage dahingehend korrigiert, dass sie bei der Rückkehr 6-jährig gewesen sei. Ebenso bruchstückhaft, unvollständig und teilweise falsch seien die Aussagen zur angeblichen Herkunftsregion und dem Alltagsleben ausgefallen, wie etwa zu Lebensmittelpreisen und Banknoten. Hätte sie tatsächlich seit ihrem sechsten Lebensjahr ständig in Eritrea gelebt und dort elf beziehungsweise zwölf Schuljahre absolviert, so wären klarere Angaben zu erwarten. Da auch die weiteren Aufenthalts- und Reisedaten nach dem Verlassen von Eritrea widersprüchlich seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie Eritrea schon einiges früher verlassen habe. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente würden nur belegen, dass ihre Eltern eritreische Staatsangehörige seien und die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Prüfungszulassungskarte im Jahre (…) und einen Passierschein aus demselben Jahr erhalten habe. Sie würden jedoch weder beweisen, dass die Beschwerdeführerin nach dem zwölften Schuljahr beziehungsweise nach (…) noch im
D-2305/2015 Nationaldienst gestanden habe, noch dass sie erst im Jahre 2011 und dazu noch illegal ausgereist sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, aus dem Protokoll der Anhörung werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, sich klar auszudrücken. Sie gebe jeweils nur kurze Antworten und verstehe teilweise die Fragen falsch, was etwa für die Schilderungen zur Einberufung und zum Dienst in Sawa gelte. An Details könne sie sich nur schwer erinnern. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits mit den eingereichten Dokumenten beweisen können, dass sie das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert habe und nach der Entlassung aus Sawa bis Ende (…) habe zu Hause sein können. Sie habe von ihrem Bruder noch weitere Zeugnisse erhalten, welche ihre Schuljahre von (…) bis (…) belegen würden. Zudem habe sie ein Foto erhalten, welches am (…) erstellt worden sei und sie in einer Uniform zeige. Sie besitze keine Unterlagen, welche ihren Nationaldienst belegen könnten, da sie damals nichts erhalten habe. Im Jahre (…) habe sie allerdings eine Identitätskarte erhalten. Darauf sei die Adresse der Eltern vermerkt, da die Beschwerdeführerin damals in I._______ Dienst geleistet habe. In Eritrea seien Frauen grundsätzlich dienstpflichtig. Sie würden davon nur suspendiert, wenn sie eine gut bezahlte Arbeit hätten oder selbständig erwerbend seien und Leute beschäftigen würden. Weiter könnten sich Frauen freistellen lassen, die verheiratet oder alleinerziehende Mütter seien. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre (…) als gesunde, ledige, (…) Frau Sawa beendet. Sie habe auch nicht für den Unterhalt ihrer Familie aufkommen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dem Nationaldienst zugeteilt worden sei. Es sei zwar richtig, dass sie ihren Dienst nicht ausführlich habe beschreiben können. Gleiches gelte aber auch für die durch die Dokumente bewiesenen Angaben zu ihrem Jahr in Sawa, welche ebenfalls nicht ausführlich seien. Aufgrund der Schwierigkeiten, sich klar und ausführlich zu äussern, seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise ziemlich vage. Die eingereichte Identitätskarte, welche (…) in C._______ (Eritrea) ausgestellt worden sei, beweise aber, dass sie sich auch mit (…) Jahren noch in Eritrea aufgehalten habe. Im Jahre (…) sei sie (…)-jährig gewesen. Eine legale Ausreise sei mit diesem Alter nicht möglich. Vor ihrer Flucht habe sie sich noch im Nationaldienst befunden. Aufgrund ihrer Desertion und der illegalen Ausreise habe sie begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.
D-2305/2015 Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift eine Identitätskarte, Schulzeugnisse aus den Jahren (…) bis (…), ein Foto und zwei DHL-Umschläge bei. 4.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass die neu eingereichten Dokumente ebenfalls nicht beweisen könnten, dass sich die Beschwerdeführerin nach (…) noch im Nationaldienst befunden habe, respektive dass sie im Jahre (…) illegal ausgereist sei. So beziehe sich das letzte Schulzeugnis auf das Schuljahr (…) und das eingereichte Foto sei gemäss ihren Angaben am (…) erstellt worden. Die Identitätskarte, welche gemäss interner Dokumentenabklärung keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, sei am (…)ausgestellt worden, also gerade einige Tage, nachdem der eingereichte Passierschein abgelaufen sei. Dementsprechend vermöchten die nun eingereichten Dokumente nicht zu beweisen, dass sie sich nach (…) noch in Eritrea aufgehalten habe beziehungsweise nach Ablauf des Passierscheins überhaupt je zum Nationaldienst eingezogen worden sei oder ihre Heimat illegal verlassen habe. Schliesslich sei noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben habe, ihre Identitätskarte sei ihr auf der Flucht abhanden gekommen, respektive sie habe diese – gemäss Anhörung – in der Sahara verloren. 4.5 In der Replik erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe mit den Originalzeugnissen belegen können, dass sie in Eritrea die Schule besucht habe, und mit der Identitätskarte habe sie ihre Identität nachweisen können. Sie könne ihren Nationaldienst nicht mit Dokumenten belegen. Aufgrund ihrer Biografie sei jedoch klar, dass sie nach Sawa dem Nationaldienst zugeteilt worden sei und Eritrea illegal verlassen habe. 4.6 In der ergänzenden Eingabe vom 4. März 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der gängigen Rekrutierungspraxis sei zwingend, dass sie nach Sawa Nationaldienst habe leisten müssen. Eine Suspendierung sei nicht möglich gewesen. Ihre Aussagen, selbst wenn sie nicht sonderlich detailliert seien, würden sich mit gesicherten Länderinformationen decken. Aufgrund der eingereichten Dokumente sei ihre eritreische Identität belegt. Hätte die Vorinstanz begründete Zweifel an der Sozialisation gehabt, so hätte sie eine LINGUA-Analyse durchführen müssen. Streitpunkt sei somit nicht, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe, sondern ob diese legal oder illegal erfolgt sei. Es würden keine Hinweise auf begünstigende
D-2305/2015 Faktoren für den Erhalt eines Ausreisevisums vorliegen. Sie (Beschwerdeführerin) sei aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters grundsätzlich von der Visumerteilung ausgeschlossen. Sie verfüge auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel oder die behördlichen Beziehungen, um ein solches zu erhalten. Ihre Aussagen zum Grenzübertritt seien zwar knapp ausgefallen. Die von der Vorinstanz angesprochenen Unstimmigkeiten würden jedoch nicht ausreichen, um auf eine legale Ausreise zu schliessen. 5. 5.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Desertion zu Recht für unglaubhaft befunden. Bereits das SEM wies darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüchlichkeiten aufweisen. So sagte sie in der BzP aus, sie habe sich mehrmals unbewilligt von ihrem Posten entfernt, sei aber nur einmal aufgegriffen worden (vgl. act. A7 S.7 f.), während sie gemäss Anhörung zweimal nach Hause gegangen sei und beide Male anlässlich einer Razzia aufgegriffen worden sei (vgl. act. A21 F133 bis F136). Zudem fielen die Ausführungen zu ihren Aufgaben im Nationaldienst (vgl. act. A21 F126 bis F130), den Razzien (ebd. F141) und den Folgen ihrer Dienstabwesenheit (ebd. F144 bis F 151) vage und unsubstanziiert aus. Ebenfalls ohne Substanz sind die Aussagen, wie sie von den Modalitäten ihres Einzugs nach Sawa erfahren habe (vgl. act. A21 F108 bis F119). Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben zum endgültigen Verlassen des Nationaldienstes (vgl. act. A21 F152 bis F172). Nebst der Vagheit, welche das gesamte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin beschlägt, wich sie den Nachfragen bisweilen auch gezielt aus (vgl. etwa act. A21 F10 bis F13, F20 bis F39 und F108 bis F117 sowie F131 bis F136). Das SEM bemerkte auch zu Recht, dass die Beschwerdeführerin ihren längeren Aufenthalt in E._______ erst erwähnte, als sie aufgrund des Ausstellungsortes und der Ausstellungsdaten der Identitätskarten ihrer Eltern damit konfrontiert wurde. Bei der Beantwortung der Nachfragen verstrickte sie sich auch sogleich wieder in Unstimmigkeiten (vgl. act. A21 F96 bis F99). An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So ist hinsichtlich der Identitätskarte zu bemerken, dass die Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung noch angegeben hat, diese sei ihr auf der Flucht abhandengekommen (vgl. act. A7 S. 6 und act. A21 F8). Den Zeugnisse und dem Passierschein kann aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert beigemessen werden. Ohnehin vermöchten diese Dokumente nur zu belegen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea die Schule besucht und in Sawa militärisch
D-2305/2015 ausgebildet worden sei, ohne hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Nationaldienst irgendwelche Aussagen zu treffen, wodurch das Fazit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Umstände der Desertion respektive des Ausscheidens aus dem Nationaldienst nicht berührt würde. Auch das Foto, welches die Beschwerdeführerin in einem Ganzkörper-Portrait in einer Uniform und in Sandalen vor einer bemalten Wand zeigt, lässt nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. 5.2 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu prüfen ist. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe ihr Heimatland illegal verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. 6. Mithin hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2305/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben. 10. 10.1 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ist gutzuheissen und Frau Kathrin Stutz ist rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 1. Februar 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 7,5 Stunden ist um 0.5 Stunden zu kürzen, da der Aufwand für die Erstellung der Kostennote nicht abzugelten ist. Im Übrigen erweist sie sich hinsichtlich des Zeitaufwandes jedoch als angemessen. Das amtliche Honorar ist mithin auf insgesamt Fr. 1‘083.– festzusetzen (7x150.– plus 33.– [Spesen]). 10.2 Die von Herrn Roman Schuler gemachte ergänzende Eingabe vom 4. März 2016 erfolgte nicht in Ausübung eines amtlichen Mandats, weshalb dafür kein amtliches Honorar zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2305/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Kathrin Stutz wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘083.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die amtliche Rechtsbeiständin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: