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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 D-23/2010

12 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,848 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. J...

Testo integrale

Abtei lung IV D-23/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-23/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. April 2008 in Richtung Türkei und reiste am 25. Mai 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.__________ um Asyl nach, wurde dort am 23. Juni 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C.________ zugewiesen. Am 22. Juni 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus D.__________. Einer seiner Brüder habe für die Amerikaner als Leibwächter gearbeitet. Deswegen sei seine Familie ab März 2008 von Terroristen belästigt und mit dem Tod bedroht worden. Man habe sie dabei aufgefordert, das Land zu verlassen. Seine Familienangehörigen seien deswegen schliesslich zu einem Onkel nach Syrien geflüchtet. Er selber sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, da er in einer abgelegenen Gegend Schafe gehütet habe. Als er am 18. April 2008 nach zweimonatiger Abwesenheit nach Hause zurückgekehrt sei, habe er von den Nachbarn sowie von seinem Onkel erfahren, dass seine Familienangehörigen nach Syrien gegangen seien. Er habe zunächst gehofft, er könne bei seinem ebenfalls in D.__________ wohnhaften Onkel leben, dieser habe ihn jedoch nicht bei sich aufnehmen wollen, sondern habe ihn zu einem Cousin des Vaters nach Dohuk geschickt. Dieser habe ihn jedoch nicht einmal empfangen wollen, weshalb er sich schliesslich entschlossen habe, den Irak ebenfalls zu verlassen. Er sei jedoch nicht nach Syrien gegangen, da er gehört habe, dass die Situation seiner Familie dort nicht so gut sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf der vorinstanzlichen Anhörungen eine irakische Identitätskarte zu den Akten. A.d Das BFM liess die Identitätskarte des Beschwerdeführers amtsintern überprüfen. Die Dokumentenanalyse förderte mehrere Fälschungsmerkmale zutage. Mit Schreiben vom 16. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die eingereichte irakische Identitätskarte werde aufgrund des Ergebnisses der Dokumentenana- D-23/2010 lyse als Fälschung erachtet, und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 23. November 2009, sein Vater habe diese Identitätskarte für ihn beantragt, und er habe keinen Grund, an deren Echtheit zu zweifeln. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am 9. Dezember 2009 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem verfügte das BFM die Einziehung der als gefälscht erkannten irakischen Identitätskarte des Beschwerdeführers. C. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen ein irakischer Führerschein und eine Einwohnerbestätigung der Stadt D.__________ (beides als Internetausdruck) sowie eine Unterstützungsbestätigung der Asylorganisation B.________ (...) vom 29. Dezember 2009 bei. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten Beweismittel samt Übersetzung in eine Amtssprache nachzureichen. D-23/2010 E. Der Beschwerdeführer reichte die verlangten Originaldokumente mit Eingabe vom 1. Februar 2010 zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest- D-23/2010 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde werden lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) angefochten. Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft er wachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-23/2010 4.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Aktenlage (namentlich mit Blick auf die gefälschte Identitätskarte) sei im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus D.__________ (Zentralirak), sondern aus dem Nordirak stamme. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer fünf Jahre lang im Zentralirak zur Schule gegangen. Unter dem damaligen Regime sei der Unterricht in arabischer Sprache erfolgt, weshalb zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Sprachkenntnisse verfüge. Dieser habe jedoch erklärt, er habe nur geringe Arabischkenntnisse. Auch die geographischen Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsregion seien ungenügend ausgefallen. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei kurdisch verwalteten, nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stamme. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Das BFM erwägt weiter, es sei mit Blick auf die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar sei diese Frage grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; allerdings finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bereit, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und ihm eine D-23/2010 Rückkehr dorthin somit zumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer stamme nicht aus einer der drei nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen, sondern aus D.__________. Dies habe er mittels der eingereichten Identitätskarte beweisen wollen. Das BFM behaupte nun, diese Identitätskarte weise Fälschungsmerkmale auf. Dies sei ihm unerklärlich. Allenfalls seien diese Merkmale auf die spezielle Situation im Irak zurückzuführen. Sein Vater habe die Identitätskarte für ihn beantragt, weshalb aus seiner Sicht kein Grund bestehe, an deren Echtheit zu zweifeln. Im Übrigen habe ihm seine Familie per Internet kürzlich seinen Führerschein sowie eine Einwohnerbestätigung der Stadt D.__________ geschickt. Sobald er die Originale erhalte, werde er diese umgehend nachreichen. Er fürchte sich nach wie vor vor einer Rückkehr in den Irak. Der Entscheid des BFM werde der prekären Situation im Irak nicht gerecht. Gemäss den Schilderungen der UNO sowie anderer Organisationen vor Ort habe sich die politische und humanitäre Situation nicht nachhaltig stabilisiert. Eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa sei im heutigen Zeitpunkt verfrüht und würde den Aufbauprozess gefährden. Der Beschwerdeführer sei daher vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak ist vorab festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zumindest in den kurdisch kontrollierten Nordirak (das heisst in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und 6.6) in der Regel als zulässig erachtet wird. In einem anderen Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2008/5) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst, und gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei genannten, nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller D-23/2010 Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 6.2 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus D.__________, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Dieses Vorbringen ist indessen zu bezweifeln. Zunächst ist festzustellen, dass die irakische Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Herkunft aus D.__________ einreichte, mehrere Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. A15 und 16). Dem Beschwerdeführer ist es weder im Rahmen des ihm diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A18) noch auf Beschwerdeebene gelungen, den Fälschungsvorwurf zu entkräften. Um seine angebliche Herkunft aus D.__________ zu untermauern, reichte er auf Beschwerdeebene zusätzliche Dokumente ein: seinen irakischen Führerschein sowie eine Bestätigung der Stadt D.__________. Diese Unterlagen sind indessen ebenfalls nicht geeignet, die behauptete Herkunft aus D.__________ glaubhaft zu machen. Der Beweiswert des Einwohnerbestätigungsschreibens der Stadt D.__________ ist als äusserst gering zu bezeichnen, zumal derartige Schreiben ohne weiteres käuflich erworben werden können. Bezüglich des Führerscheins fällt insbesondere auf, dass dieser im September 2007 ausgestellt wurde. Dies widerspricht indessen der D-23/2010 Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung, wonach ihm sein Führerschein ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak (das heisst im Dezember 2007 oder Januar 2008) ausgestellt worden sei. Diese Unstimmigkeit führt zu erheblichen Zweifeln an der Echtheit dieses Ausweises. Im Übrigen ist dessen Authentizität auch mit Blick auf sein äusseres Erscheinungsbild sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich bereits die eingereichte Identitätskarte als Fälschung herausgestellt hat, zu bezweifeln. Gegen die behauptete Herkunft aus D.__________ spricht im Weiteren auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge nur über geringe Arabisch-Kenntnisse verfügt, obwohl er angeblich im arabischen Teil des Quartiers E.__________ aufwuchs (vgl. A12 S. 8) und dort immerhin fünf Jahre lang zur Schule ging (vgl. A12 S. 4). Auch seine geographischen Kenntnisse von D.__________ müssen mit Blick auf den geltend gemachten, langjährigen Aufenthalt dort als ungenügend bezeichnet werden. Auf die Frage, wo sich der Polizeiposten von F.___________ im Verhältnis zum Quartier E.__________ befinde, lieferte der Beschwerdeführer beispielsweise nur die vage Erklärung, dieser befinde sich in der Nähe des Quartiers E.__________, auf der anderen Seite (vgl. A12 S. 5). Der Beschwerdeführer erwähnt dabei weder den Fluss Tigris, welcher auf dem Weg vom Quartier E.__________ ins Quartier F.___________ überquert werden muss, noch die weiteren Quartiere, welche zwischen E.__________ und F.___________ – welche ungefähr sieben Kilometer voneinander entfernt sind – liegen. Die Frage, wo genau er Schafe gehütet habe, beantwortete der Beschwerdeführer ausserdem nur ausweichend und ungenau (vgl. A12 S. 13). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Herkunft aus D.__________ glaubhaft zu machen. 6.4 Wie bereits erwähnt ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass er versucht hat, die Behörden durch Abgabe einer gefälschten Identitätskarte vorsätzlich über seine Herkunft zu täuschen. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person ist es nicht Sache der Behörden, nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. D-23/2010 dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG vor. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des gemäss Akten jungen, gesunden und alleinstehenden kurdischen Beschwerdeführers in sein Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 6.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen; eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 29. Dezember 2009) und die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-23/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11

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