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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 D-2298/2026

18 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,119 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2298/2026

Urteil v o m 1 8 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026.

D-2298/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 30. Juni 2023 zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies es die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus einem Dorf nahe der Stadt B._______. Aufgrund ihres alevitischen Glaubens habe seine Familie stets Schwierigkeiten gehabt und sei anhaltend unter Druck gesetzt worden. Auf dem Schulweg seien er und sein Bruder jeweils von bewaffneten Soldaten eingeschüchtert sowie intensiv kontrolliert worden, was sie psychisch stark belastet habe. Nach der Schule habe er ein Studium als (…) und später ein Fernstudium als (…) angefangen, aber beide wieder abgebrochen. Seinen Lebensunterhalt habe in der (…) seines Cousins verdient. Seinem Vater und seinem Grossvater sei immer wieder unterstellt worden, dass bei ihnen Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) ein- und ausgingen. Die Behörden hätten dann von ihnen verlangt, sich als Dorfschützer zu betätigen, was sie jedoch abgelehnt hätten. Da sein Vater aufgrund seines Alters nicht mehr Dorfschützer habe werden können, wäre nur er, der Beschwerdeführer, für diese Aufgabe in Frage gekommen. Er habe befürchtet, aufgrund seiner Weigerung eines Tages umgebracht oder in ein Verfahren involviert zu werden. Aufgrund des ständigen Drucks, Dorfschützer zu werden, hätte die Familie seine Ausreise beschlossen. Darüber hinaus habe er an einigen Meetings der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen, wobei Aufnahmen davon im Internet veröffentlicht worden seien. Da die türkischen Behörden über Gesichtserkennungssysteme verfügten, hätten sie von seiner Teilnahme erfahren. Ferner habe er auf Facebook verschiedene Beiträge gepostet, darunter etwa Fotos zur HDP oder zu Rojava. Sein Anwalt werde ihm diesbezüglich noch Dokumente schicken, wobei er nicht genau wisse, um welche Unterlagen es sich dabei handle. Wäre er in der Türkei geblieben, hätten ihn die Behörden wohl eines Tages verhaftet und in ein unrechtmässiges Verfahren verwickelt. B.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (alle in Kopie) zu den Akten: seine türkische Identitätskarte, eine Apostille des Beglaubigungsbüros C._______ (bezüglich Mandatierung eines Rechts-

D-2298/2026 anwalts in der Türkei), Studentenschein, Schreiben des Dorfvorstehers, mehrere Fotos, Schreiben an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 29. Mai 2023, Schreiben eines türkischen Anwalts vom 17. Februar 2026, Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2022, Unzuständigkeitsbeschluss vom 23. Februar 2023. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 – eröffnet am 3. März 2026 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem solle festgestellt werden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Falls erforderlich, sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter sei vorsorglich anzuordnen, dass die für den Vollzug zuständige Behörde keinen Kontakt mit den Behörden des Heimatstaates aufnehme und diesen keine Informationen übermittle. Sollten bereits Informationen übermittelt worden sein, sei dies dem Betroffenen in einem separaten Beschluss mitzuteilen. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – ein Strafregisterauszug, sieben Sitzungsprotokolle («Duruşma Tutanaği») sowie zwei Anklageschriften («Iddianame») bei, alle in Kopie. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies sie darauf hin, dass gemäss den vorliegenden Akten bislang keine Vollzugshandlungen respektive Informationsübermittlungen an die heimatlichen Behörden vorgenommen worden seien. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 28. Mai 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.

D-2298/2026 F. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Mai 2026 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2298/2026 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen, denen er als Angehöriger der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass gegen ihn in der Türkei eine Strafanzeige wegen mehreren Vorwürfen, darunter Propaganda für eine Terrororganisation, eingereicht worden sei. Die eingereichten Dokumente aus türkischen Strafverfahrensakten verfügten aber nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien sehr einfach zu fälschen. Es sei öffentlich bekannt, dass solche Unterlagen problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf in der Türkei hängige Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz [ATG]) sowie Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) könne die Echtheit der vorgelegten Beweismittel indessen offenbleiben. In der Türkei würden entsprechende Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei eher gering. Bei den betreffenden Delikten würden die Strafrahmen insbesondere bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige

D-2298/2026 Freiheitsstrafen würden bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils werde aufgeschoben. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den eingereichten Unterlagen bislang weder eine Anklageschrift noch ein Vorführ- oder Haftbefehl vorliege. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe die persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie die tatsächlichen Umstände in seinem Herkunftsland nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund von strafrechtlichen Verfahren gegen seine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass gegen ihn mehrere politisch motivierte Strafverfahren geführt würden, weshalb ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Gefahren, darunter Freiheitsentzug sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, drohten. Bei seiner Beurteilung habe das SEM insbesondere die vorliegenden Anklageschriften und Sitzungsprotokolle nicht ausreichend berücksichtigt. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge aufgrund des Drucks respektive der (indirekten) Aufforderung, als Dorfschützer tätig zu werden, verliess (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-18/14, F31 und F49 f.). Er befürchtete offenbar, dass er von den Behörden in ein «Ereignis» verwickelt oder unter einem Vorwand verhaftet werden könnte (vgl. Akte 18/14, F58 f. und F65). Weder seinen Aussagen noch den Akten lassen sich aber konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm dies unmittelbar gedroht hätte. 6.2 6.2.1 Sodann erklärte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, dass er von seinem Anwalt noch Dokumente im Zusammenhang mit seinen Facebook- Posts erhalten werde (vgl. Akte 18/14, F32 f.). Er konnte jedoch weder genauere Angaben zu diesen Unterlagen machen noch wusste er, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. Akte 18/14, F36 f. und F46). Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 forderte das SEM ihn ausdrücklich auf, ein allfälliges in der Türkei hängiges Verfahren mit vollständigen Dokumenten zu belegen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2026 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft B._______ vom 29. Mai 2023, einen Untersuchungsbericht vom

D-2298/2026 9. Dezember 2022 sowie einen Unzuständigkeitsbeschluss vom 23. Februar 2023 sowie ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Anwalts vom 17. Februar 2026 zu den Akten. Die neuesten Unterlagen aus einem türkischen Strafverfahren, die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden, stammen somit aus dem Jahr 2023. 6.2.2 Auf Beschwerdeebene wurden sodann zwei Anklageschriften vom 11. September 2023 respektive 17. Oktober 2024 eingereicht. Weiter wurden mehrere Sitzungsprotokolle vorgelegt, welche alle vor dem Asylentscheid des SEM datieren. Diese Unterlagen finden sich jedoch nicht bei den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Vorwurf, das SEM habe diese nicht berücksichtigt, ins Leere geht. Es ist vielmehr als erstaunlich zu erachten, dass er Beschwerdeführer diese Dokumente nicht bereits mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2026 beim SEM eingereicht hat. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, weshalb es ihm möglich war, wenige Wochen später mit der Beschwerde zahlreiche zusätzliche Dokumente einzureichen, welche teilweise vor längerer Zeit ausgestellt worden sein sollen. Weiter fällt auf, dass das Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2026 (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […], ID-007/1) zwar erwähnt, gegen den Beschwerdeführer seien Ermittlungsverfahren hängig, darin aber weder von Anklageschriften noch Verhandlungsprotokollen die Rede ist. Ferner führen die Sitzungsprotokolle im Verfahren (…) (vgl. Beschwerdebeilagen 4-7) den Namen des Beschwerdeführers nicht auf, weshalb es fraglich sein dürfte, ob sich diese ihm überhaupt zuordnen lassen. Er bringt auch keinerlei Erklärung dafür vor, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sei, weshalb er diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht hat und warum sein Anwalt diese in einem kürzlich erstellten Bestätigungsschreiben nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Strafakten. 6.3 Im Ergebnis kann die Echtheit der vorgelegten Beweismittel jedoch offengelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG

D-2298/2026 ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet haben. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in den sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG (Terrorpropaganda) in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren nicht erfüllt. Die Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 betrifft das Delikt der Präsidentenbeleidigung und die eingereichten

D-2298/2026 Verhandlungsprotokolle – sofern diese echt sein sollten – würden darauf schliessen lassen, dass ein gerichtlicher Vorführbefehl besteht. Die Anklage vom 11. September 2023 betrifft mit Art. (…) tSGB ([…]) zwar ein anderes Delikt, welches indessen einen geringeren Strafrahmen vorsieht. Unter den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Ausführungen des Referenzurteils sinngemäss auf eine Anklage wegen dieses Tatbestands übertragen lassen. Folglich wäre selbst bei einem tatsächlich hängigen Gerichtsverfahren erforderlich, dass in absehbarer Zeit mit einer Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet, was auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Strafregisterauszug zeigt, und gilt somit als Ersttäter. Er verfügt nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil, zumal er lediglich an einzelnen HDP-Meetings teilgenommen habe, ohne Mitglied der Partei zu sein oder eine besonders Rolle ausgeübt zu haben (vgl. Akte 18/14, F31 S. 7 und F72). Ein exponiertes politisches Engagement lässt sich nicht erkennen und seine Aktivitäten sind als sehr niederschwellig zu erachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise offenbar nie konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, welche über den allgemeinen Druck, dem weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sind, hinausgegangen wären. Bei dieser Sachlage ist angesichts des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei – unter der Annahme, solche seien tatsächlich hängig, woran angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. dazu E. 6.2) Zweifel bestehen — mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keinen erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Die vagen Befürchtungen, er könnte aufgrund der Weigerung, als Dorfschützer tätig zu werden, in ein Verfahren verwickelt werden, erweisen sich als zu wenig konkret, um von einer unmittelbar drohenden Gefährdung auszugehen. Zudem lassen die geltend gemachten strafrechtlichen Verfahren in der Türkei – wie oben dargelegt – nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Er vermag somit keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG

D-2298/2026 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-2298/2026 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

D-2298/2026 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.4 Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in der Stadt B._______ gelebt, war jedoch weiterhin in seinem Herkunftsdorf gemeldet, was viele seiner Angehörigen ebenfalls so gehandhabt hätten (vgl. Akte 18/14, F15). Die Wohnung in der Stadt sei durch das Erdbeben beschädigt worden und seine Familie halte sich gegenwärtig im Dorf auf (vgl. Akte 18/14, F18 ff.). Weiter erklärte er, dass durch das Erdbeben viele Menschen gestorben seien und sie viele Dinge verloren hätten (vgl. Akte 18/14, S. 12). Auch wenn die Situation nach dem Erdbeben schwierig gewesen sein dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage zwischenzeitlich entspannt hat. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration gegebenenfalls unterstützen kann. Zudem ist er jung und hat keine gesundheitlichen Probleme (vgl. Akte 18/14, F7 f.). Er verfügt über eine gute Schulbildung, hat ein Studium als (…) sowie als (…) begonnen und kam für seinen Lebensunterhalt auf, indem er in der (…) seines Cousins arbeitete (vgl. Akte 18/14, F27 ff.). Es kann entsprechend davon ausgegangen werden, dass es ihm auch nach der Rückkehr möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine soziale, medizinische oder existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch

D-2298/2026 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Mai 2026 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2298/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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