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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 D-2297/2007

13 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,291 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2297/2007 sch/umk {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Kamerun, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Z._______, Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg am (...) 2006. Nach einem Transitstopp in Z._______ reiste der Beschwerdeführer am 12. September 2006 über (...) in die Schweiz ein. Die Zeit bis zur Einreichung seines Asylgesuches am 11. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ verbrachte der Beschwerdeführer bei seinem Freund. Am 23. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM im Empfangszentrum zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 16. November 2006 direkt angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu einem weissen Mann namens C._______ verfolgt worden zu sein. Seinem Onkel, bei welchem er gewohnt habe, habe er von der Beziehung erzählt. Dieser habe ihn aus dem Haus gejagt und die Polizei informiert. Nun werde er steckbrieflich gesucht. Vor diesem Hintergrund habe er mit Hilfe seines Freundes C._______ das Heimatland verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Suchbefehl vom 25. August 2006 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2006, beide ausgestellt in Z._______, als Beweismittel zu den Akten. C. Anlässlich der beiden Anhörungen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Reiseumstände vor, sein Freund C._______ habe zusammen mit dessen Freund für ihn einen Pass organisiert und sich auch um die weiteren Formalitäten gekümmert. Unter Verwendung eines grünen Passes, welcher auf eine Person mit Vornamen B._______ ausgestellt gewesen sei und worin sich ein Visum für die Einreise in die Schweiz befunden habe, sei er zusammen mit C._______ und dessen Freund in die Schweiz eingereist. Hier angekommen, sei ihm der grüne Pass von C._______ und dessen Freund abgenommen worden. D. Nachforschungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2006 auf dem Schweizer Generalkonsulat in Z._______ unter den Personalien B._______, geboren am (...) in Z._______, anlässlich der Einreichung eines Gesuches für ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz daktyloskopisch erfasst worden war. Im Rahmen der Gesuchsstellung reichte der Beschwerdeführer einen kamerunischen Pass, lautend auf B._______ ein. Ein Flugschein der D._______ Air Line für einen Hinflug Z._______ – (...) – Z._______ am (...) 2006 respektive einen Rückflug Z._______ – (...) – Z._______ am (...) 2006 wurde mit dem Gesuch gleichfalls vorgelegt. Das Schweizer Generalkonsulat stellte das Visum, gültig vom (...) 2006 bis zum (...) 2006 noch am (...) 2006 aus. E. Anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 16. November 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen betreffend den Reiseweg und die Visaerteilung das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest, und beteuerte, nicht B._______ zu sein.

F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, den Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden. Insbesondere seien die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reisepapieren und deren Beschaffung widersprüchlich und ungereimt und die Ausführungen zur Reiseroute zweifelhaft. Zumal der Beschwerdeführer weiterhin keine Identitätspapiere eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass die angegebene Identität nicht zutreffe. Folglich fehle den beigebrachten Beweismitteln, welche allesamt auf die Person A._______ Bezug nehmen würden, jegliche Beweiskraft. Derartige Dokumente, vorliegend nur in Kopieform eingereicht, seien ohnehin auf dem Schwarzmarkt jederzeit käuflich erwerblich. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sich auch hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe in Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt. Mehrfach habe der Beschwerdeführer Daten durcheinander gebracht und insbesondere das fluchtauslösende Ereignis anlässlich der direkten Bundesanhörung mit Details ausgeschmückt, welche er anlässlich der summarischen Erstbefragung nicht geltend gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Vorbringen nachgeschoben seien. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer ferner kein Asylgesuch gestellt und sich zunächst lediglich hier aufgehalten. Ein solches Verhalten entspräche nicht demjenigen einer schutzsuchenden Person und das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen müsse, sei als Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mehrfach zugesagt, die Originale der beigebrachten Beweismittel nachzureichen, was bis dato nicht geschehen sei. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die Begründung seines Asylgesuches und nimmt dann Stellung zu den Erwägungen des BFM. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weiterhin bemüht, seine Identität nachzuweisen und die Identitätskarte zu beschaffen. Ferner habe er die E._______ angeschrieben und um eine Bestätigung seiner Anwesenheit beim Flug

von Z._______ nach Z._______ gebeten. Der Vorhalt des BFM, er sei B._______, treffe nicht zu und er sei nicht identisch mit der angeführten Person. Der Pass sei von seinem Freund C._______ organisiert worden und er selbst habe im Schweizer Konsulat lediglich ein Formular unterschrieben. Mehr sei nicht gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe weist der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hin, dass Homosexuelle in Kamerun sehr schlecht behandelt würden. Homosexuelle Handlungen seien eine Straftat. Persönlich werde er von der Polizei gesucht, da ihn sein Onkel bei den Behörden angezeigt habe. Im Falle einer Rückkehr müsse er bereits am Flughafen mit einer Verhaftung rechnen. Die Gefängnisse in Kamerun seien indessen sehr schlecht und der Aufenthalt darin insbesondere für homosexuelle Personen - lebensgefährlich. Es sei für ihn unmöglich, unter diesen Bedingungen in sein Heimatland zurückzukehren. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zutreffen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmitteleingabe vermögen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM - wie nachfolgend dargelegt - nicht in Zweifel zu ziehen: 5.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er sei B._______, beziehungsweise die angegebene Identität A._______ treffe nicht zu. Seine Personalien habe er wahrheitsgetreu vorgetragen. 5.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt und in ihren Erwägungen ausführlich dargelegt hat, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zum verwendeten Reisedokument als ungereimt und vage. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erstellt. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, für die Ausreise einen von C._______ und dessen Freund organisierten grünen Pass verwendet zu haben, welcher auf eine Person mit Vornamen B._______ ausgestellt worden sei. Im Pass habe sich ein Visum für die Schweiz befunden. Nach der Einreise in die Schweiz sei ihm der Pass von C._______ und dessen Freund abgenommen worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind pauschal und oberflächlich. Bezeichnenderweise verstrickt sich der Beschwerdeführer bei detaillierten Nachfragen in Widersprüche. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, abgesehen von vier Fotos, welche von ihm gemacht worden seien, habe er keine weiteren Formalitäten erledigen müssen. Wenig später korrigiert der Beschwerdeführer seine Angaben auf Nachfrage hin und bringt vor, mit dem Kollegen seines Freundes C._______ nach Z._______ gefahren zu sein, um beim Schweizer Konsulat das Einreisevisum zu beschaffen. Er habe dabei im Auto gewartet, während der Freund seines Freundes C._______ alles erledigt habe. Irgendwann sei er mit dem Visum zum Auto zurückgekehrt. In einer weiteren Variante bringt der Beschwerdeführer vor, zusammen mit dem Freund seines Freundes C._______ ins Konsulat hineingegangen zu sein, wo man von ihm Fingerabdrücke genommen habe. Man habe ihm jedoch keinerlei Fragen gestellt und auch sonst habe er nichts weiter machen müssen (vgl. Akte A14/13, S. 3). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, er

habe im Schweizer Konsulat lediglich ein Formular unterschrieben und sonst nichts mehr getan. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich widersprüchlich und damit unglaubhaft. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, zusammen mit seinem Freund C._______ und dessen Freund Kamerun am (...) 2006 verlassen zu haben. Zuerst seien sie mit der Fluggesellschaft E._______ von Z._______ nach Z._______ geflogen und dann von dort mit einer weiteren unbekannten Fluggesellschaft nach Z._______. In Z._______ seien sie zirka um 22.00 Uhr abgeflogen, am darauf folgenden Morgen in Z._______ gelandet und schliesslich am Abend des gleichen Tages in Z._______ angekommen (vgl. Akte A1/13, S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers sind tatsachenwidrig. Es trifft zwar zu, dass die Fluggesellschaft E._______ die Strecke Z._______ - Z._______ bedient, hingegen findet der Abflug nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben um (...) Uhr, sondern um (...) Uhr statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zirka um (...) Uhr in Z._______ in Richtung Z._______ abgeflogen zu sein, kann folglich nicht zutreffen. Gemäss den Abklärungen des BFM beim Schweizer Generalkonsulat in Z._______ soll mit dem Antrag auf Visaerteilung indessen ein Flugschein eingereicht worden sein, gemäss welchem eine Buchung für einen Flug mit der D._______ Air Line vom (...) 2006 ausgewiesen wurde. Der Abflug in Z._______ war gemäss Flugscheinkopie um (...) Uhr und die Ankunft in Z._______ am (...) 2006 um (...) Uhr. Die angegebenen Flugdaten dürften den zeitlichen Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen. 5.1.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit einem Pass, ausgestellt auf eine Person mit Vornamen B._______ gereist, was sich in den Unterlagen der Visaantragsteller beim Schweizer Generalkonsulat in Z._______ für die fragliche Zeit nachweisen lässt. Unglaubhaft ist dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zur Person im Pass machen kann. Reisende, welche ihren Heimatkontinent auf dem Luftweg verlassen, werden nicht nur bei ihrer Ausreise zwingend mehreren strengen Kontrollen unterzogen, sondern auch bei der Einreise ins Bestimmungsland genaustens überprüft, wozu unter anderem obligatorisch das persönliche Vorweisen eines gültigen Reisedokuments gehört. Die Kenntnis der im Pass angegebenen Identität, Angaben über den jeweiligen Aufenthaltsort im Gastland beziehungsweise den Aufenthaltszweck gehören gleichfalls zwingend dazu. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer einer solchen Grenzkontrolle bei der Einreise in die Schweiz ausgesetzt war und entsprechende Auskünfte erteilen musste. Die stereotypen Schilderungen der Reiseumstände können dem Beschwerdeführer damit nicht geglaubt werden. 5.1.4 Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer der daktyloskopischen Übereinstimmung nichts entgegenzuhalten und auch seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, er habe die Fluggesellschaft E._______ angeschrieben und um Bestätigung seiner Anwesenheit auf dem Flug Z._______ - Z._______ gebeten, dürfte die vorstehenden Ausführungen kaum ins Wanken bringen. Einen Beleg für seine Bemühungen bringt der Beschwerdeführer keinen bei und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Fluggesellschaft an eine Privatperson ohne Identitätsnachweis Daten ihrer Fluggäste bekannt gibt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisedokument, der Reiseroute, beziehungsweise seiner tatsächlichen Identität sind folglich unglaubhaft.

5.2 Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann einen Suchbefehl sowie ein Arztzeugnis, lautend auf A._______ zu den Akten. Hinsichtlich der Qualifikation der eingereichten Beweismittel ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen und den beiden Dokumenten jegliche Beweiskraft abzusprechen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keines der beiden Schreiben im Original beigebracht. Ferner sind beide Dokumente auf den Namen A._______ ausgestellt, wobei der Beschwerdeführer jedoch nicht zu überzeugen vermochte, es handle sich dabei tatsächlich um seine Person. Schliesslich erscheinen die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer in den Besitz der fraglichen Unterlagen gelangt sein will, sehr undurchsichtig. So bringt der Beschwerdeführer vor, nach seiner Ankunft im Empfangszentrum habe er mit seinem Freund F._____ in Kamerun telefoniert, ihm die Faxnummer des Empfangszentrums gegeben, worauf ihm dieser die Kopie des Suchbefehls per Fax geschickt habe (vgl. Akte A14/13, S. 4). Gegen Ende der direkten Bundesanhörung erneut auf die Art der Beweismittelbeschaffung angesprochen, führt der Beschwerdeführer hingegen aus, am Bahnhof in Z._______ einen Unbekannten angesprochen zu haben, der ihm seine Fax-Nummer angegeben habe. Diese Nummer habe er seinem Kollegen F._______ in Kamerun weitergegeben und der Fax sei gekommen. In einer dritten Version macht der Beschwerdeführer indessen geltend, der Unbekannte vom Bahnhof habe selbst nach Kamerun telefoniert und einerseits die eigene Nummer und andererseits die Nummer des Anwalts des Beschwerdeführers (Rechtsberatungsstelle) angegeben. In einer vierten und letzten Variante führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, der Unbekannte vom Bahnhof habe für ihn angerufen und seinen Namen gegeben, damit die Unterlagen an ihn per Computer geschickt werden konnten (vgl. Akte A14/13, S. 10). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und offenbar konstruiert. Weitere Widersprüche ergeben sich ferner aus den Herkunftumständen des fraglichen Suchbefehls. Während der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der direkten Bundesanhörung ausführt, überall in Z._______ seien derartige Suchbefehle an den Wänden gehangen und sein Freund habe einfach einen davon mitgenommen und ihm geschickt (vgl. Akte A14/13, S, 10), bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in seinem Übermittlungsschreiben vom 16. November 2006 vor, der Suchbefehl sei von einem Freund des Beschwerdeführers aus dem Polizeipräsidium mitgenommen worden (vgl. Akte A19/6, S. 3). Angesichts dieser erheblichen Unstimmigkeiten ist offensichtlich, dass die beigebrachten Dokumente die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden fluchtauslösenden Ereignisse ist schliesslich Folgendes zu bemerken: Im Rahmen der direkten Bundesanhörung macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich des Rendezvous vom (...) 2006 mit seinem Freund C._______ auf dessen Zimmer in einer Herberge gegangen zu sein, wo es erstmals zum körperlichen Kontakt gekommen sei. Er habe sich dabei sehr in C._______ verliebt und vorgeschlagen, ihn seinem Onkel vorzustellen. Der Besuchstermin beim Onkel sei auf den folgenden Sonntag festgesetzt worden. Noch am gleichen Tag, also am (...) 2006 habe er seinem Onkel erzählt, dass er in C._______ verliebt sei. Der Onkel sei einverstanden gewesen (vgl. Akte A14/13,

S. 6). Am Sonntag habe er seiner Familie seinen Freund C._______ vorgestellt und diesen dann am Abend nach Hause zurückbegleitet. Die Nacht von Sonntag auf Montag habe er bei C._______ verbracht und sei erst am Montag nach Hause zurückgekehrt. Dort sei es zur Konfrontation mit dem Onkel gekommen, welcher ihn aus dem Haus geworfen habe. Am darauf folgenden Tag sei der Onkel mit der Polizei an seinem Arbeitsplatz aufgetaucht. Den Angaben des Beschwerdeführers fehlt indessen der logische Inhalt. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb der Onkel die Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mann zwar am (...) akzeptiert, wenige Tage später jedoch den Beschwerdeführer deswegen beschimpft, aus dem Haus geworfen, bei der Polizei angezeigt, und sich darüber hinaus an der bevorstehenden Festnahme des Beschwerdeführers persönlich beteiligt haben soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwecken erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Darüberhinaus vermitteln die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen sexuellen Neigung den Eindruck einer konstruierten Fluchtbegründung. Nach gesicherten Erkenntnissen den Schweizer Asylbehörden steht nämlich fest, dass im (...) die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine Erklärung veröffentlichen liess, worin homosexuelle Praktiken verurteilt wurden. Diese Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich gegen Homosexuelle richtete. Anfangs (...) starteten drei kamerunische Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Listen mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privatwirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich Homosexuelle "geoutet" wurden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen zeitlich genau der gleichen Zeitspanne. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend ergibt sich, dass dieser seine sexuellen Neigungen erstmals im Jahre (...) im Alter von (...) respektive (...) Jahren entdeckt haben will, was wenig überzeugt. Sodann erstaunt der sorglose und offene Umgang des Beschwerdeführers mit der plötzlichen Bekanntgabe seiner gleichgeschlechtlichen Beziehung, ist doch davon auszugehen, dass er über die seinerzeit aktuell herrschende Stimmung im Lande gegenüber homosexuellen Personen im Bilde war. Zumindest scheint dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Konsequenz einer solchen Beziehung bekannt zu sein. Darüber hinaus fällt auch auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen gleichgeschlechtlichen Erfahrungen insgesamt sehr vage formuliert und oberflächlich bleiben, mithin den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer präsentiere einen zurechtgelegten Sachverhalt. Bezeichnenderweise kennt der Beschwerdeführer den Nachnamen seines angeblichen Freundes C._______ nicht, was angesichts der engen Beziehung, aber auch der späteren Entwicklung, wie der gemeinsamen Ausreise in die Schweiz, nicht überzeugt. Dem Beschwerdeführer ist sodann sowohl der Name der Herberge in Z.______, wo er sich immerhin längere Zeit mit C._______ aufgehalten haben soll, unbekannt (vgl. Akte A1/13, S. 6), wie auch der Wohnort seines Freundes C._______ in der Schweiz (vgl. Akte A14/13, S. 10), wo er seit seiner Einreise bis zur Stellung des Asylgesuches gewohnt haben will. Schliesslich entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, hielten es doch weder sein Freund C._______ noch er offensichtlich für notwendig, umgehend nach der Einreise des Beschwerdeführers bei den Schweizer Behörden um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schritt wäre allerdings die logische Konsequenz gewesen, nachdem der

Beschwerdeführer im Heimatland verfolgt und deswegen gar zur illegalen Ausreise gezwungen worden sein soll. Nach dem Gesagten kann den Vorbringen des Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Kamerun begründete Furcht vor Verfolgung haben musste. Ebenso wenig kann ihm im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Kamerun zuerkannt werden. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe und die eingereichten Akten weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinen unglaubhaften Aussagen jedoch - wie in den oben stehenden Erwägungen ausführlich dargelegt - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.3.1 Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG liegt aufgrund der Ausführungen sowie der vorliegenden Akten nicht vor. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de facto Flüchtling" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EMARK 1993 Nr. 37 S. 267 E. 7c) qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Kamerun nicht in genereller Form bejahen. Es steht dem Beschwerdeführer offen und ist diesem auch zumutbar, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen. Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und gemäss

den Akten auch gesund, verfügt in Kamerun über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, hat Arbeitserfahrung im (...), bringt mithin genügend Voraussetzungen mit, um sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - das (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu

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