Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2293/2019
Urteil v o m 2 2 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Brasilien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).
D-2293/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. Mai 2016 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 8. Juni 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. Juni 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er an seinem Arbeitsplatz und während seines Studiums schikaniert und gemobbt worden sei. C. Mit Verfügung vom 21. März 2019 (Eröffnung am 15. April 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Formularbeschwerde am 13. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-2293/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2293/2019 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus Brasilien stamme und in den Jahren 1989 bis 1991 aktives Mitglied sowie Wahlbeobachter der Arbeiterpartei gewesen sei. Seit 1994 sei er jedoch gegen diese Partei eingestellt gewesen. Ab 2005 habe er beim (…) gearbeitet und sei dort von Mitgliedern einer Clique schikaniert worden. Da er aus gesundheitlichen Gründen viele Absenzen gehabt habe, seien zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem er erfahren habe, dass ein Mitglied der Clique zum Chef der Dienststelle befördert werden sollte, habe er 2012 gekündigt und ein Masterstudium begonnen. Die Universität sei von der Arbeiterpartei gegründet worden. Wegen Meinungsäusserungen unter anderem in sozialen Netzwerken sei er von Professoren und Kollegen ausgeschlossen und gemobbt worden. Er habe sein Studium 2015 beendet, ohne aber ein Diplom erhalten zu haben. Er habe begonnen, via Internet (…) zu verkaufen, woraufhin sich Personen beklagt hätten, seine Homepage sei von Viren befallen. Ihm sei bewusst geworden, dass er in Brasilien keine Zukunft habe. Ferner habe er befürchtet, aufgrund seiner früheren Tätigkeit für (…) und seiner Gegnerschaft zur Arbeiterpartei unter einem Vorwand festgenommen zu werden, weshalb er sich zur Flucht entschieden habe. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren drei Pässe und eine Identitätskarte, eine Wahlbeobachterbescheinigung, ein Foto seiner Ausbildung, eine Auflistung von Arbeitstagen und Lohnbezügen, eine Ankündigung eines Verfahrens sowie eine Verfahrensanfrage, ein Befragungsprotokoll, Plädoyernotizen, einen Entscheid der Ermittlungskommission und ein Attest der Universität ein.
D-2293/2019 4.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schikanen während seiner Tätigkeit für (…) mehrere Jahre zurückliegen würden und daher sachlich nicht kausal für das Verlassen der Heimat und somit nicht asylbeachtlich seien. Das Mobbing während des Studiums sowie die gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Homepage seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Aus den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm in Brasilien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung oder anderweitige ernsthafte Nachteile drohen könnten. Im Übrigen sei die Arbeiterpartei seit den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2018 eine Oppositionspartei, weshalb von ihr keine staatliche Verfolgung mehr ausgehen könne. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Arbeiterpartei Personen in die Schweiz geschickt habe, um ihn zu beobachten. Er habe sich diesbezüglich bereits erfolglos an die Schweizer Behörden gewendet. Angehörige der Arbeiterpartei seien ferner weiterhin in staatlichen Funktionen tätig und sämtliche Mitarbeiter seiner früheren Arbeitsstelle seien immer noch auf ihren Posten. 5. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche durch die Einwände auf Beschwerdeebene nicht entkräftet wurden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2293/2019 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-2293/2019 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Bildung verfüge und in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ausserdem würden Verwandte in Brasilien leben, was ihm eine Wiedereingliederung bei einer Rückkehr erleichtern könne. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass er aufgrund seiner Furcht vor einer Verfolgung fast keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Brasilien pflege und er sie gebeten habe, ihren Wohnort zu wechseln, ohne ihm die neue Adresse mitzuteilen. Er habe keine Verbindung mehr zu seinem früheren Leben, besitze keinen gültigen Pass, habe bei den letzten Wahlen nicht abgestimmt und keine Erfolgsrechnung gemacht. Er leide an Bluthochdruck, Schwindel, Orientierungsschwierigkeiten, Zahnfleischbluten und Verdauungsproblemen. Ferner sei die Situation in seiner Kollektivunterkunft in der Schweiz problematisch und belastend und seine Betreuer würden ihm Probleme bereiten.
D-2293/2019 7.7 Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Brasilien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dies gilt auch unter der Annahme, er stehe mit seinen Familienangehörigen in der Heimat tatsächlich nicht mehr in Kontakt. Schliesslich vermögen auch die gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen, zumal sie dafür zu wenig gravierend sind, und ohnehin davon auszugehen ist, dass sie in Brasilien adäquat behandelbar sind. Die mit Beschwerde geltend gemachten problematischen Zustände in der Schweiz sind für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs, insbesondere der Zumutbarkeit, nicht relevant. Es bleibt dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen, sich diesbezüglich an entsprechende Behörden zu wenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind somit abzuweisen.
D-2293/2019 9.2 Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2293/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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