Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2291/2012/was
Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
D-2291/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Balkh), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 verliess und zunächst nach Griechenland gelangte, dass er sodann via Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist sei, dort im Februar 2010 aufgegriffen worden und danach im Oktober 2011 nach Österreich gegangen sei, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 von Österreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 29. März 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn oder Österreich (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen vorbrachte, sein in Ungarn gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden, und Österreich sei auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und habe ihn nach Ungarn abschieben wollen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass er Ungarn verlassen habe, weil ein alter Feind seiner Familie aufgetaucht sei und ihn mit dem Tod bedroht habe, dass er ausserdem in Ungarn sechs Monate im Gefängnis verbracht habe und dort schwer misshandelt worden sei, dass er deswegen in Österreich in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und nach wie vor unter Depressionen leide und suizidgefährdet sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist,
D-2291/2012 dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch sonstige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am 20. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe (u.a.) ergeben, dass er am 22. März 2010 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, womit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am 13. Oktober 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer sodann in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn vorlägen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Überstellung nach Ungarn geltend gemacht habe, er habe dort sechs Monate im Gefängnis verbracht und sei dabei schwer misshandelt worden, ausserdem sei er von einem Feind seiner Familie bedroht worden, dass Ungarn indessen die EMRK ratifiziert habe, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer könne betreffend die Verletzung seiner
D-2291/2012 Rechte und Freiheiten während der Haftzeit Beschwerde bei einer nationalen (ungarischen) Instanz einlegen, dass er im Weiteren die ungarischen Behörden um Schutz ersuchen könne, wenn er nach seiner Rückkehr erneut durch Drittpersonen bedroht werde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (Ausübung des Selbsteintrittsrechts), dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische Massnahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-2291/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
D-2291/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz zwischen Februar 2010 und Oktober 2011 in Ungarn aufgehalten hat und dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 10. April 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. April 2012 ausdrücklich zustimmten, dass des Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Einwände des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgewiesen worden sei, er mit einer Ausschaffung ins Heimatland rechnen müsse, in Ungarn von einem
D-2291/2012 Feind seiner Familie bedroht worden sei und während seines Gefängnisaufenthaltes misshandelt worden sei, unbehelflich sind, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, Ungarn würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte insbesondere davon auszugehen ist, die ungarischen Behörden hätten die Asylgründe des Beschwerdeführers seriös geprüft, dass demnach nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Afghanistan zurückschaffen, dass sich der Beschwerdeführer sodann betreffend die angeblich erlittenen Misshandlungen während der Haft bei den zuständigen ungarischen Behörden beschweren kann, dass er im Weiteren in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch eine Drittperson die ungarischen Sicherheitsbehörden um Schutz ersuchen kann, dass schliesslich die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, welcher gemäss eigenen Aussagen an (nicht belegten) psychischen Problemen leidet, in Ungarn ohne Weiteres gewährleistet ist, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
D-2291/2012 dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E-5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch im vorliegenden Fall – wie vorstehend ausgeführt – nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein Entscheid über das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt, und aufgrund der Aktenlage (vgl. die vorstehenden Erwägungen) zudem keine Veranlassung für den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps bestand, dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
D-2291/2012 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2291/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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