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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2010 D-2291/2010

14 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,350 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2291/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2291/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2005 verliess und zunächst via Sudan und Libyen nach Italien gelangte, dass er im November 2008 nach Norwegen weitergereist, im Mai 2009 jedoch nach Italien zurückgeschafft worden sei, dass er Ende Oktober 2009 erneut aus Italien ausgereist sei und am 12. November 2009 von Liechtenstein herkommend (mit Bewilligung des BFM: Rückübernahme) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 23. November 2009 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Norwegen gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Befragung geltend machte, er habe in Eritrea jahrelang Militärdienst leisten müssen, dass er nach dem Tod seines Vaters, irgendwann zwischen den Jahren 2003 und 2004, desertiert sei, die Militärbehörden ihn jedoch aufgefunden und in der Folge inhaftiert hätten, dass er nach dem Absitzen seiner Strafe zu seiner Militäreinheit habe zurückkehren müssen, seine Situation jedoch nicht mehr ertragen habe und deshalb im August 2005 aus dem Heimatland geflohen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea umgebracht würde, dass er in Italien zwar (ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu haben) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, das Leben dort jedoch unerträglich gewesen sei, weshalb er nach Norwegen gegangen und dort um Asyl ersucht habe, D-2291/2010 dass Norwegen ihn nach Italien zurückgeschafft habe, dass man ihm in Italien mitgeteilt habe, er erhalte keine neue Aufenthaltsbewilligung, dass er aus diesem Grund entschieden habe, nach Liechtenstein zu gehen, um dort ein Asylgesuch zu stellen, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, da ihm die italienischen Behörden wahrscheinlich keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilen würden, dass er hingegen eine Wegweisung nach Norwegen akzeptieren würde, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, zwei Arbeitsausweise, einen Militärausweis, eine Mitgliedskarte der Eritreischen Demokratischen Partei (EDP), eine italienische Gesundheitskarte, mehrere Fotos, eine Apothekenquittung sowie eine italienische Wegweisungsverfügung vom 7. Juli 2009 zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 30. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rückübernahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden, D-2291/2010 dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 6. September 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylverfahrens fortzusetzen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. April 2010 sowie die italienische Wegweisungsverfügung vom 7. Juli 2009 (Original) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. April 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2291/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene D-2291/2010 Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Juli 2006 nach Italien einreiste und dort einen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") erhielt, dass er sich in der Folge bis im November 2008 in Italien aufhielt, danach nach Norwegen reiste und dort ein Asylgesuch stellte, jedoch im Mai 2009 nach Italien rücküberstellt wurde, dass er schliesslich Ende Oktober 2009 erneut aus Italien ausreiste und am 12. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), D-2291/2010 dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Januar 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Aufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in Italien keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr und habe nach seiner Rückkehr von Norwegen nach Italien ein Schreiben der italienischen Behörden erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, Italien unverzüglich zu verlassen, ansonsten er zwangsweise nach Eritrea ausgeschafft würde, dass Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegend nicht (ausdrücklich) zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung nach Italien eine Kettenabschiebung drohe, dass diese Einwände jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien sprechen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, Italien werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, welche indessen am 19. September 2008 infolge seiner D-2291/2010 unkontrollierten, freiwilligen Ausreise nach Norwegen unverlängert ablief, dass die italienischen Behörden erwogen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten sein Desinteresse an der ihm erteilten humanitären Aufenthaltsbewilligung in Italien demonstriert, dass er deswegen mit der als Beweismittel eingereichten Verfügung vom 7. Juli 2009 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 5 des Decreto Legislativo vom 25. Juli 1998 (n. 286/98: Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero) aus Italien weggewiesen wurde, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe durch sein eigenes Verhalten den Grund für die Wegweisungsverfügung vom 7. Juli 2009 gesetzt, dass er offensichtlich ohne zwingenden Grund die ihm gestützt auf seinen vormaligen Aufenthaltsstatus in Italien obliegenden Pflichten verletzt hat und es sich bei der erwähnten Wegweisungsverfügung um die gesetzliche Rechtsfolge dieser Pflichtverletzung respektive Unterlassung handelt, dass die fragliche Verfügung im Weiteren hätte angefochten werden können, was der Beschwerdeführer offenbar unterlassen hat, dass dem Beschwerdeführer in Italien jedoch allenfalls noch ausserordentliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die angeordnete Wegweisung offen stehen, dass der Beschwerdeführer gemäss Erwägungsgrund 4 der Dublin-II- VO Anrecht auf einen effektiven Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft (im Dublin-Raum) hat und gemäss Art. 3 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, wobei dieser von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III derselben Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der Beschwerdeführer folglich – sollte in Italien tatsächlich noch kein Asylverfahren durchgeführt worden sein – gemäss Dublin-II-VO Anrecht auf die Prüfung seines Gesuchs durch Italien hat, D-2291/2010 dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nichteintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein Teilaspekt des Nichteintretensentscheides darstellt, dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin- II-VO berücksichtigt wird, dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, D-2291/2010 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 8. April 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2291/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11

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