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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2015 D-2288/2015

22 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,117 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2288/2015

Urteil v o m 2 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).

D-2288/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern – verliessen gemäss eigenen Angaben den Kosovo am 25. Januar 2015 und reisten über Serbien und Ungarn in die Schweiz ein, wo sie am 30. Januar 2015 um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführenden wurden am 10. Februar 2015 summarisch befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. A.b Dabei machten die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Wesentlichen geltend, sie seien beim Überqueren der ungarischen Grenze von der ungarischen Polizei angehalten worden, welche sehr brutal gewesen sei und sie zum Polizeiposten gebracht habe. Dort hätten sie ihre Fingerabdrücke geben müssen. In Ungarn hätten sie jedoch nicht um Asyl ersucht und bei Befragungen keinen Übersetzer gehabt, weshalb sie nichts verstanden hätten. Einige Dokumente hätten sie unterschrieben. Sie seien rund drei Tage festgehalten worden, bevor sie nach Z._______ gebracht worden seien, wo ihnen gesagt worden sei, dass sie nun frei wären und machen könnten, was sie wollen. Sie seien eine Nacht in Budapest geblieben, bevor sie mit dem Zug nach Zürich gefahren seien. A.c In medizinischer Hinsicht machten sie auf die Beschwerden des Sohnes E._______ am (…) sowie auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin aufmerksam. Aus den Akten sind ferner weitere kleinere medizinische Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich (vgl. E. 6.6). A.d Bezüglich ihrer Asylvorbringen wird an dieser Stelle auf die Akten des SEM verwiesen. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Pass des Beschwerdeführers, ihre Identitätskarten, eine Kopie des Ehescheins, die Geburtsscheine der Kinder sowie Dokumente bezüglich der Verletzung des Sohnes E._______ zu den Akten.

D-2288/2015 B. Die Abfragen des SEM in der Eurodac-Datenbank vom 30. Januar 2015 sowie vom 2. Februar 2015 wiesen keine Treffer der Beschwerdeführenden in einem Dublin-Mitgliedstaat aus. C. Am 23. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Informationen bezüglich der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 34 Dublin-III-VO. D. Die ungarischen Behörden informierten das SEM am 12. März 2015, dass die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hätten. Sie seien jedoch nie im ihnen zugewiesenen Empfangszentrum erschienen. E. Am 13. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Die ungarischen Behörden hiessen die jeweiligen Gesuche am 26. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 27. März 2015 – eröffnet am 7. April 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. In der gleichen Verfügung wurde zur Sicherstellung des Vollzugs gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft von einem Elternteil der Beschwerdeführenden für die Dauer von höchstens 30 Tagen angeordnet und der Kanton Thurgau mit dem Haftvollzug beauftragt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuge-

D-2288/2015 stimmt, womit Ungarn zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Gemäss den Informationen der ungarischen Behörden stehe denn auch zweifelsfrei fest, dass sie als asylsuchende Personen in Ungarn registriert seien. Es obliege somit Ungarn, ihre Asylgesuche zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in den Kosovo anzuordnen. Seit der ungarischen Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 erhielten Dublin-Rückkehrende automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung der Asylgesuche. Sie würden nach der Überstellung von den zuständigen Behörden befragt, ausser sie verzichteten auf ein erneutes Asylverfahren respektive würden ihre Asylgesuche explizit zurückziehen. Demnach vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Weiter seien keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ungarn ersichtlich. Sie würden in einen Drittstaat zurückgeführt, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Ungarn riskierten, völkerrechtswidriger Haft ausgesetzt zu werden. Es liege jedoch an ihnen, sich gegenüber den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten, sodass sie die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht erfüllten. Sie, als Familie mit minderjährigen Kindern, gehörten zudem zweifellos zu einer besonders verletzlichen Personengruppe. In Ungarn hätten sie Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Familien würden auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. Bezüglich der groben Behandlung der Polizei sei anzumerken, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle wenden. Ungarn sei zudem gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, eine ausreichende medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Ungarn den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe. Es sei nachvollziehbar, dass eine Androhung der Wegweisung aus der Schweiz belastend sein könne. Es sei aber die Möglichkeit vorhanden, in Ungarn psychologische

D-2288/2015 Unterstützung anzufordern. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar und darüber hinaus auch technisch möglich. G. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren und von der Wegweisung abzusehen. Die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, sie seien in Ungarn in der Stadt Z._______ auf der Strasse von der dortigen Polizei aufgegriffen und auf den Posten überführt worden. Sie hätten erklärt, dass sie auf der Durchreise in die Schweiz oder nach Deutschland seien. Ohne dass sie ein entsprechendes Gesuch gestellt hätten, seien die von den ungarischen Behörden als Asylsuchende behandelt worden. Die Polizei sei brutal gegen sie vorgegangen. Sie seien drei Tage lang in einem Camp unter menschenunwürdigen Verhältnissen zusammen mit vielen anderen Personen in einem 13 Quadratmeter grossen Raum eingeschlossen gewesen. Die Kinder seien von den Polizisten geschlagen worden. Sie seien ohne Dolmetscher befragt und gezwungen worden, die Protokolle zu unterzeichnen (unter Androhung, dass sie im Unterlassungsfall kein Essen mehr erhielten), obwohl sie nicht gewusst hätten, was protokolliert worden sei. Anschliessend seien sie ohne weiteren Kommentar freigelassen und sich selbst überlassen worden. Ihr Sohn E._______ sei wegen seines (…) ein medizinischer Fall. Auch die Tochter D._______ stehe in ärztlicher Behandlung. Die Berufung des SEM, es liege ein Dublin-Fall vor, sei im Lichte der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe entscheiden, dass alle relevanten Umstände auch in Dublin-Verfahren abzuklären seien und begründet werden müsse, warum das SEM das Asylgesuch nicht selber behandle, zumal es sich um Ungarn handle, wo notorisch unmenschliche Verhältnisse in der Unterbringung und Behandlung von ausländischen Personen vorherrschten. Das SEM müsse die Rechtmässigkeit der Abschiebung überprüfen, was es unterlassen habe. Das Verfahren sei daher zurückzuweisen mit dem Auftrag,

D-2288/2015 nicht nur die persönlichen Umstände und Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Ungarn zu würdigen, sondern auch die geltend gemachten Asylgründe zu prüfen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Ausschnitt eines Zeitungsartikels zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden vier Fotos bezüglich der Unterbringung von Asylsuchenden in Ungarn ein. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

D-2288/2015 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III

D-2288/2015 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Am 13. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden hiessen die jeweiligen Gesuche am 26. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs – welches zwar äusserst knapp, lediglich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und ohne Bezug zur tatsächlichen, sachverhaltlichen Situation gewährt wurde – noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Zudem erstaunt es, dass in der Eurodac-Datenbank keine Treffer gefunden wurden, obschon die Beschwerdeführenden ausdrücklich angaben, die Fingerabdrücke gegeben zu haben. Jedoch wurde durch die ausdrückliche Zustimmung der ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständig-

D-2288/2015 keit Ungarns zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens unabhängig des Eurodac-Suchergebnisses perpetuiert. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist. 6.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-2093/2012

D-2288/2015 f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es kam jedoch – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9 ff.). 6.4 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit vier minderjährigen Kindern zweifelsohne zu einer Gruppe, welcher ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Demnach ist vorliegend eine sorgfältige Abklärung allfällig vorhandener Überstellungshindernisse angezeigt, welche ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat. Die Beschwerdeführenden haben jedoch substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern. 6.5 Gemäss Auskunft der ungarischen Behörden hätten die Beschwerdeführenden in Ungarn um Asyl ersucht, seien jedoch nicht im ihnen zugewiesenen Empfangszentrum erschienen. Eine Verletzung von völkerrechtlicher Pflichten im Rahmen des in Ungarn durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahrens lässt sich indes nicht erkennen. Die Beschwerdeführenden legen nicht substanziiert dar, inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit vorliegt beziehungsweise zu befürchten ist. So machten sie lediglich geltend, die Polizei sei brutal gewesen, und ergänzten auf Beschwerdeebene in pauschaler Weise, die Kinder seien von der Polizei geschlagen worden, ohne dies näher auszuführen. Es bestehen somit keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass sie in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätten. Weiter besteht auch kein Grund http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/27 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-2093/2012

D-2288/2015 zur Annahme, dass ihnen und ihren Kindern in Bezug auf die Unterbringung sowie ihre besonderen Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getragen wurde. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal in keiner Weise ersichtlich ist, woher selbige stammen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. A4, Erkältung D._______; A5, A17, A18, A32, Behandlung (…) E._______; A31, Verbrennung F._______; A25, Sodbrennen Beschwerdeführer; A6 S. 10, psychische Probleme Beschwerdeführerin) ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft offensichtlich für keine der Situationen der Beschwerdeführenden zu. Auch auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich nichts Substanziiertes dargelegt. Im Übrigen obliegt es ihnen, falls erforderlich, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden in Ungarn zu wenden. 6.7 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt.

D-2288/2015 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann zumindest sinngemäss auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 7.2 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 7.3 Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. 7.4 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Titel der Unzumutbarkeit und nicht im Rahmen der humanitären Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausführlich zu der (gesetzlichen) Situation in Ungarn für Asylsuchende, der Situation der Beschwerdeführenden als verletzliche Personengruppe sowie zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geäussert. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im Vergleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veranlasst das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spezifische Situation der Beschwerdeführenden genügend beleuchtet und abgeklärt, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

D-2288/2015 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 10. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11. Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2288/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand: