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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2012 D-2284/2012

2 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,111 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2284/2012

Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), Serbien, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).

D-2284/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat (…) Oktober 2011 verliessen und (…) in die Schweiz reisten, dass sie am 6. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dort am 19. Oktober 2011 zur Person befragt und am 12. März 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in D._______, dass der Beschwerdeführer im (…) von E._______ angegriffen und geschlagen worden sei, wobei er beide Male bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, dass die Polizei gewusst habe, dass es sich bei der Täterschaft um E._______ gehandelt habe, jedoch nichts unternommen habe, um ihn zu schützen, dass die volljährige Tochter der Beschwerdeführenden, F._______, welche mit diesen zusammen in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (…), im (…) von einem unbekannten Täter vergewaltigt worden sei und der Beschwerdeführer sie nach der Tat zu Hause bewusstlos vorgefunden und ins Krankenhaus gebracht habe, wo man die Polizei verständigt habe, dass nach dem zweiten Übergriff durch E._______ die Beschwerdeführenden (…) erhalten hätten, (…) und (…) worden sei, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Tochter sei (…)von unbekannten Männern vergewaltigt worden, aber auf die Meldung der Vorfälle bei der Polizei hin sei nichts geschehen, dass zudem unbekannte Personen (…) und (…) hätten, dass die Beschwerdeführerin an (…) leide, ihr (…) worden sei, sie an (…) leide, weshalb auch ihr (…) sei,

D-2284/2012 dass die Beschwerdeführerin auf schriftliche Aufforderung des BFM hin einen Arztbericht (…) ein-reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2012 – eröffnet am 19. April 2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen haben, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, doch solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass zwar ausnahmsweise Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und es den Beschwerdeführenden mithin nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

D-2284/2012 dass das BFM – ebenfalls am 17. April 2012 – das Asylgesuch der Tochter der Beschwerdeführenden (…) in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG materiell ablehnte und gegen diesen Entscheid innert der zurzeit noch laufenden Rechtsmittelfrist bislang beim Bundesverwaltungsgericht noch keine Beschwerde eingereicht worden ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. April 2012 (Datum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Wegweisungshindernisse zu prüfen und darüber neu zu entscheiden, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie

D-2284/2012 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m. w. H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

D-2284/2012 dass es sich bei den Beschwerdeführenden ihren Angaben sowie dem eingereichten Identitätsdokument zufolge um serbische Staatsangehörige handelt, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG – in Übereinstimmung mit dem BFM – gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Einzelfällen könne es vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholen Intervenierens nicht einleiten würden,

D-2284/2012 jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, und der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich diese Begründung gestützt auf die Praxis der schweizerischen Asylbehörden als unzulässig erweist, zumal die Vorinstanz mit der erwähnten Erwägung implizit zum Ausdruck bringt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie nicht auf den ersten Blick unglaubhaft waren und sie damit die Vorbringen im Ergebnis einer unzulässigen materiellen Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG unterzogen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass diese Vorgehensweise der Vorinstanz mit der erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen – worunter in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs auch von privaten Drittpersonen ausgehende ernsthafte Benachteiligungen und Drohungen zu subsumieren sind – kein Raum mehr bleibt für einen Nichteintretensentscheid, unvereinbar ist, dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, und eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105), dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

D-2284/2012 dass damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf pauschal Fr. (…) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2284/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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