Abtei lung IV D-2284/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2284/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass am 27. April 2007 die Kurzbefragung durch das BFM und am 21. September 2007 die einlässliche Anhörung durch die damals zuständige kantonalen Behörde stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs zur Hauptsache geltend machte, er gehöre zur Ethnie der srilankischen Muslime und er werde seit August 2006 vom Militär gesucht, da er im Nachgang zur Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus Mutur wegen angeblicher Unterstützung der LTTE beim singhalesischen Militär denunziert worden sei, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme aus Mutur, er habe jedoch ab dem Alter von fünf Jahren seine gesamte Schulzeit in Kandy absolviert, von wo er jeweils über die Wochenenden und in den Ferien nach Mutur zurückgekehrt sei (wobei die zwei Orte etwa 240 Kilometer auseinander lägen), dass er zum Grund für die geltend gemachte Denunziation beim Militär anführte, er habe sich mutmasslich verdächtig gemacht, da er sich jeweils in Kandy Mobiltelefone und Computer-Bestandteile beschafft und anschliessend dieses Material in Mutur wieder verkauft habe, wobei viele seiner Kunden Tamilen gewesen seien, dass er sich in seinen Ausführungen unter anderem auf eine von seinem Vater persönlich überbrachte Warnung respektive auf eine durch einen Freund seines Vaters überbrachte Warnung berief, nach welcher er sich bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka beim Freund seines Vaters in Y._______ aufgehalten habe, dass er im Weiteren eine Suche nach seiner Person am Wohnort seiner Familie respektive am Aufenthaltsort seiner Familie nach ihrer Flucht aus Mutur, später eine Suche nach ihm an seiner Schule und schliesslich eine Suche nach ihm in Y._______ geltend machte, D-2284/2009 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Zeitungsartikel über die Vertreibung der muslimischen Bevölkerung aus Mutur vorlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am folgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannte, wobei es vorab auf Widersprüche in den Angaben anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung verwies, dass das BFM ferner die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Suche nach ihm als unlogisch respektive erfahrungswidrig erklärte, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Vollzug der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort – in die Region von Kandy – als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, wobei am 20. April 2009 eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Erwägungen des BFM betreffend Widersprüche in seinen Schilderungen als nicht stichhaltig erklärte, dass er in seinen weiteren Ausführungen die geltend gemachte Gefährdungslage als flüchtlingsrechtlich relevant darstellte, D-2284/2009 dass er sich abschliessend unter Verweis auf die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aussprach, insbesondere auch in die Region von Kandy, dass das Bundesverwaltungericht mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erkannte und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abwies (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2009 fristgerecht einbezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und seine Beschwerde formund fristgerecht ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage und nach der fristgerechten Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu- D-2284/2009 ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wogegen Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM im angefochtenen Entscheid auf konkrete Widersprüche sowie Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen verwies und die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft erklärte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche in seinen Angaben als nicht stichhaltig erklärte, indem er die festgestellten Widersprüche einesteils als nicht gegeben und andernteils als nicht relevant bezeichnete, dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Vorliegen von massgeblichen Widersprüchen aufgrund der Akten jedoch als insgesamt überzeugend zu erkennen sind, dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich in einem sehr einfachen, in persönlicher Hinsicht jedoch ganz zentralen Punkt ein klarer Unterschied auftut, bei welchem – im Falle eines tatsächlichen Erleben der geschilderten Ereignisse – eine Verwechslung auszuschliessen sei dürfte, nämlich hinsichtlich der Frage, wie und ins- D-2284/2009 besondere von wem der Beschwerdeführer über die angebliche nach im laufende Suche von Seiten des Militärs informiert wurde, dass es einen markanten Unterschied macht, ob – wie anlässlich der Kurzbefragung angeführt (act. A1, Ziff. 15, erster Absatz) – sein Vater in einer Notsituation (nach schweren Ausschreitungen gegen Muslime am geltend gemachten Heimatort) den langen Weg nach Kandy auf sich nahm, um den Beschwerdeführer vor einer Suche zu warnen und ihn anschliessend persönlich zu einem Freund zu bringen, oder ob – wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorgebracht (act. A20, S. 7 [Mitte] und S. 9) – der Vater lediglich telefonisch eine Warnung zukommen liess und in der Folge ein Freund des Vaters den Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort in einem Schulheim abholte, dass dem Widerspruch in dieser Frage aufgrund der gesamten Aktenlage eine massgebliche Bedeutung zuzumessen ist, da der Beschwerdeführer alleine in diesem Punkt über ein konkretes persönliches Erlebnis berichtete, wogegen sich seine weiteren Ausführungen im Wesentlichen in einer Wiedergabe von blossem „Hörensagen“ erschöpfen, dass im Zusammenhang mit diesem Widerspruch – entgegen den anders lautenden Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 9) – keinerlei Anlass zur Annahme einer Fehlübersetzung der Gesuchsvorbringen besteht, dass aufgrund der Akten auch die weiteren Feststellungen des BFM – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – als insgesamt überzeugend zu erkennen sind, da namentlich die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Suche nach seiner Person – entgegen seinen Ausführungen (vgl. Beschwerde, S. 9, Ziff. 12) – als überwiegend vage und unsubstanziiert zu bezeichnen sind, dass nach vorstehenden Erwägungen das Vorbringen betreffend eine angeblich nach dem Beschwerdeführer laufenden Suche des Militärs als unglaubhaft zu erkennen ist, dass bei dieser Sachlage auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens verzichtet werden kann, D-2284/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher seit dem Alter von fünf Jahren in Kandy die Schule besucht haben will und welcher zudem einen klaren persönlichen Bezug zur dieser Region erkennen lässt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer – im Sinne der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. April 2009, welche im Urteilszeitpunkt zu bestätigen sind – nur lückenhaft über das nähere Umfeld seines angeblichen Heimatortes Mu- D-2284/2009 tur (in der Ostprovinz gelegen) berichten konnte, wogegen er die örtlichen Gegebenheiten im Gebiet nördlich von Kandy frei und nachvollziehbar schildern konnte, dass vor diesem Hintergrund – den erkennbaren Lücken auf der einen und den vorhandenen Kenntnissen auf der anderen Seite – mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Region von Kandy hinreichend verwurzelt, dass die Region von Kandy (in der Zentralprovinz gelegen) weit ab von den Konfliktgebieten im Norden und Osten des Landes liegt, weshalb eine Rückkehr dorthin im Allgemeinen als zumutbar zu erachten ist, dass der ethnische Hintergrund des Beschwerdeführers nicht gegen einen Wegweisungsvollzug in die Region von Kandy spricht, da es sich bei ihm – anders als in relevantem Zusammenhang sinngemäss angeführt (vgl. Beschwerde, S. 11, Ziff. 16, dritter Absatz) – nicht um eine Person tamilischer Ethnie, sondern um einen srilankischen Muslimen handelt, welcher als solcher im Gebiet von Kandy nicht mit einer nachteiligen Behandlung zu rechnen haben dürfte, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten mit dem am 7. Mai 2009 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2284/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9