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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2007 D-2281/2007

23 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,184 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2281/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 23. August 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 4. Februar 2007 verliess und via Italien am 16. Februar 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 im Empfangszentrum (...) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. März 2007 vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) in der Provinz (...) und sei zunächst Mitglied bei der B._______ und anschliessend bei der C._______, einer eigenständigen Kirche, gewesen, dass er am 1. Februar 2007 im Auftrag der (...) eine Demonstration in (...) organisiert habe, welche sich gegen die Wahlmanipulationen vom 25. Januar 2007 durch die Regierung gerichtet habe, dass er während dieser Demonstration Ansprachen gehalten habe, dass dabei auch Reifen und Autos angezündet sowie Strassen verbarrikadiert worden seien, dass Soldaten eingegriffen, geschossen und über 90 Demonstraten, unter ihnen zwei seiner Brüder, getötet hätten, dass er noch während der Demonstration gesucht worden sei, dass er geflohen und zunächst noch kurz nach Hause gegangen sei, ehe er sich nach (...) im (...) begeben habe, wo er sich drei Tage aufgehalten habe, dass er von dort nach Kongo (Brazzaville) weitergereist und schliesslich auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und diesem keine triftigen Gründe entgegen stehen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochte-

3 nen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beantragte (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), dass eventuell die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei (Ziff. 2 der Rechtsbegehren), dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde (Ziff. 3 der Rechtsbegehren), dass ferner mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 4 der Rechtsbegehren), dass mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, dass in der Folge eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) die E-Mail mit dem vergrösserten Ausdruck des Mitgliedschaftsausweises der (...) in Kopie einreichte, welche er aus dem Kongo erhalten habe, dass das entsprechende Original per Post nachgereicht werde, was angesichts des desolaten Zustands des Postsystems im Kongo aber mehrere Wochen dauern könne, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft bei der (...) seien widersprüchlich ausgefallen und auf Nachfragen hinsichtlich des genauen Zeitpunkts wiederholt unbeantwortet geblieben, dass dem in Kopie eingereichten Mitgliederausweis grundsätzlich kaum Beweiskraft zukomme und solche Beweismittel in Form von Blankofälschungen leicht käuflich erworben werden könnten, dass die E-Mail von einer Adresse in Frankreich und nicht vom Kongo aus abgeschickt worden sei, weshalb die Aussage hinsichtlich des desolaten Postsystems im Kongo nicht nachvollziehbar sei, dass die E-Mail Adresse in Frankreich darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer in Frankreich gewesen sei und diesen Aufenthaltsort zu verheimlichen versuche, nachdem er angegeben habe, über Italien in die Schweiz gekommen beziehungsweise vorher nie im Ausland gewesen zu sein, dass den Berichten über die (...) beziehungsweise über die Demonstration vom 1. Februar 2007 keine Beweiskraft zukomme, da sie nichts über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) beziehungsweise über dessen Teilnahme an der Demonstration aussagen würden,

4 dass mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 14. Mai 2007 unter Fristansetzung zur Replik zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 (Poststempel) seine Stellungnahme einreichte, auf die, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren

5 Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die angefochtene Verfügung keine Anordnung in diesem Sinne enthält und der Beschwerde ausserdem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung abgegebene Empfehlungsschreiben hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der (...) eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl. BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) nicht erlaubt, dass es sich bei diesem Empfehlungsschreiben um ein Dokument handelt, das nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, sondern in erster Linie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) bestätigen soll, dass sich damit eine zweifelsfreie Identifikation somit nicht vornehmen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, ob der Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen die unglaubhaften und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers zur Identitätskarte beziehungsweise die unsubstanziierten Schilderungen zum benutzten Pass für seine Reise in die Schweiz sowie die Darlegungen zu den Umständen, wie er den Zoll im Flughafen Kongo (Brazzaville) oder den-

6 jenigen bei seiner Ankunft auf einem ihm unbekannten Flughafen in Italien passieren konnte, aufgezeigt hat, dass die diesbezüglichen Erwägungen des BFM einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen, vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 14. März 2007 beziehungsweise im Zeitpunkt des Entscheids durch das BFM derart präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in Bezug auf seinen Beitritt zur (...) unglaubhaft und die Ausführungen zur Regierungspartei beziehungsweise zu ihrer Bezeichnung (Kürzel) seien falsch sowie unsubstaziiert ausgefallen, dass auch die weiteren Ausführungen des BFM im Zusammenhang mit den Angaben zu den Umständen seiner Flucht nach der Demonstration und zum Empfehlungsschreiben der (...) zu keinen Beanstandungen Anlass geben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die zutreffenden und unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal unter Wiedergabe der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a sowie Absatz 3 AsylG lediglich der Sachverhalt wiederholt wird und der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden, dass sich insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beitritt zur (...) als unbehelflicher Erklärungsversuch erweist respektive als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt gewertet werden muss, dass seine diesbezüglichen Antworten nämlich unterschiedlich ausgefallen sind, was denn auch vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 in zutreffender Weise angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Replik die Feststellung der divergierenden Aussagen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermag, wendet er dagegen doch bloss ein, dass es nachvollziehbar erscheine, wenn er sich nicht mehr an den genauen Tag des Beitritts erinnern könne, dass in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aber nicht die Angabe eines genauen Datums verlangt wurde,

7 dass dem Beschwerdeführer durch Nachfrage die Gelegenheit geboten wurde, als Beitrittsdatum den Zeitraum von Anfangs, Mitte oder Ende des Jahres zu nennen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Antwort indes schuldig blieb, dass der bloss in einer schlechten Kopie vorliegenden Mitgliederbestätigung der (...) wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ebenfalls zutreffend festhielt - beweisrechtlich kaum Bedeutung beigemessen werden kann, dass damit weder die Teilnahme an der vom Beschwerdeführer erwähnten Demonstration vom 1. Februar 2007 noch dessen behauptetes Engagement im Dienste dieser Organisation belegt wird, dass es sich gleich mit den eingereichten Unterlagen (Internetauszüge zur Demonstration vom 1. Februar 2007 und zur [...]) verhält, dass bezeichnenderweise – obschon in Aussicht gestellt – bis zum Zeitpunkt des Urteils weder das Original der Mitgliederbestätigung noch allfällige im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme oder des behaupteten Engagements des Beschwerdeführers stehendende Hinweise und Anhaltspunkte geliefert werden, dass in Berücksichtigung der soliden Schulbildung des Beschwerdeführers dessen Unkenntnisse im Zusammenhang mit den zu Protokoll gegebenen Antworten zur Regierungspartei einerseits sowie den zahlreichen, unsubstanziierten und ausweichenden Vorbringen andererseits (vgl. oben), worauf er in der Beschwerde im Übrigen mit keinem Wort eingeht, letztlich vielmehr den Schluss einer konstruierten Geschichte nahe legen, dass sich die vom Beschwerdeführer in der Replik erhobene Rüge zwar als zutreffend erweisen dürfte, wonach der vom BFM im Zusammenhang mit seiner französischen E- Mail-Adresse in der Vernehmlassung erhobene Einwand an den Haaren herbeigezogen sei, dass der Beschwerdeführer daraus aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, handelt es sich bei diesem von der Vorinstanz herangezogenen Begründungselement um eines von klar untergeordneter Bedeutung, dass dieses Begründungselement des Weiteren ausserdem keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid auszuüben vermag, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 14. März 2007 sowie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,

8 vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kongo (Kinshasa) kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der im Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht die noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu Kongo (Kinshasa) als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet und dabei namentlich davon ausgeht, es herrsche dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, dass zwar die seit Beschwerdeerhebung zwischenzeitlich eingetretenen gewalttätigen Auseinandersetzungen von Ende März 2007 zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila im Jahre 2006 unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Opposition weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren, über Hundert Tote gefordert hat, dass sich aber die Situation nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal die Situation im Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt hat und mittlerweile von eine Stabilisierung der Lage gesprochen werden kann, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen, dass der aus Boma, im Westen des Kongo (Kinshasa), stammende und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt und als Autohändler in seinem Heimatland zudem während mehreren Jahren reichlich Erfahrungen

9 im Erwerbsleben sammeln konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausserdem auf ein relativ umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass in Berücksichtigung der erwähnten Lageanalyse sowie der individuellen Aspekte von einer insgesamt erleichterten Reintegration des Beschwerdeführers auszugehen ist, mithin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, weshalb eine Abänderung der besagten Zwischenverfügung nicht in Betracht fällt, dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten somit zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass über die Herausgabe des bei der Vorinstanz eingereichten Empfehlungsschreiben der (...) diese auf Anfrage entscheidet (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - D._______ ad (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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