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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2007 D-2277/2007

18 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,839 parole·~9 min·2

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 28. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2277/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Vito Valenti, Richterin Claudia Cotting-Schalch Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, China, vertreten durch Hansjörg Trüb, Verein Asylbrücke Zug, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. März 2007 i.S. vorsorgliche Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2006 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 29. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ ihre Personalien erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragte, dass sie dabei unter anderem erklärte, sie habe ihren Heimatstaat am 17. Juni 2006 verlassen und sei nach einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem Luftweg in ein westliches Land gereist, von wo sie schliesslich am 15. September 2006 in die Schweiz gelangt sei, dass sie am 20. November 2006 vom (kantonale Behörde) zu den Asylgründen angehört wurde, dass gemäss Mitteilung der zuständigen belgischen Behörde vom 24. Oktober 2006 ein Fingerabdruckvergleich ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin in Belgien am 3. Februar 2004 unter der Identität B._______, China, erfasst worden ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2007 beim BFM einen ärztlichen Bericht vom 5. Februar 2007 von Dr. C._______ und einen Bericht des (Spital) vom 11. Januar 2007 einreichte, dass die belgischen Behörden dem BFM am 12. Februar 2007 mitteilten, die Beschwerdeführerin habe am 13. Juli 2006 immer noch in Belgien gewohnt, dass das BFM die belgischen Behörden am 16. Februar 2007 um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die belgischen Behörden diesem Gesuch mit Mitteilung vom 20. Februar 2007 entsprachen, dass der Beschwerdeführerin vom (kantonale Behörde) am 22. Februar 2007 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen betreffend Aufenthalt in Belgien gegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei unter anderem erklärte, sie habe seit etwa drei Jahren in Belgien gelebt und sei am 15. September 2006 via Frankfurt in die Schweiz gereist, dass das BFM dem Rechtsvertreter am 14. März 2007 Gelegenheit gab, sich betreffend eine vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien innert Frist schriftlich zu äussern, dass der Rechtsvertreter dem BFM am 16. März 2007 einen "vorläufigen Austrittsbericht" des (Spital) vom 15. März 2007 übermittelte und 24. März 2007 Stellung zu einer allfälligen vorsorglichen Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien Stellung nahm, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

3 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, es sei Einsicht in die belgischen Verfahrensakten zu geben sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten abzusehen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass er das BFM mit der gleichen Zwischenverfügung zudem anwies, dem Rechtsvertreter ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, dass das BFM dieser Anordnung am 4. April 2007 nachkam, dass das (kantonale Behörde) dem BFM am 13. April 2007 mitteilte, die Beschwerdeführerin sei am 11. April 2007 "untergetaucht", dass der erhobene Kostenvorschuss am 26. April 2007 innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 mitteilte, seine Mandantin sei unbekannten Aufenthalts, und ihn aufforderte, bis am 14. Mai 2007 den Aufenthaltsort seiner Mandantin bekannt zu geben und eine von dieser unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, dass der Rechtsvertreter am 14. Mai 2007 mitteilte, seine Mandantin halte sich in Belgien auf, und um Erstreckung der Frist ersuchte, dass der Instruktionsrichter die am 3. Mai 2007 angesetzte Frist bis zum 29. Mai 2007 erstreckte, dass der Rechtsvertreter am 29. Mai 2007 die Adresse der Beschwerdeführerin mitteilte und eine Erklärung derselben vom 14. Mai 2007 einreichte, wonach sie weiterhin am Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht interessiert sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art.

4 10. Abs. 1-3 und 18-48 AsylG ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können, dass indessen Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, selbständig anfechtbar sind (Art. 107 Abs. 2 AsylG), dass die Anordnung einer auf Art. 42 Abs. 2 AsylG gestützten Wegweisung während des Asylverfahrens eine vorsorgliche Massnahme darstellt, die nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 S. 94 ff.), dass die Zwischenverfügung des BFM vom 28. März 2007 somit selbständig anfechtbar ist, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG der Gesuchsteller vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn: a) dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, b) sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat, oder c) dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn der Ausländer nicht in den Drittstaat verbracht werden kann, er nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen und er insbesondere nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin müsse in Belgien unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchten, dass sich aus den Akten ferner auch keine hinreichend konkreten Indizien ergeben, auf-

5 grund derer geschlossen werden könnte, die belgischen Behörden würden ihren eingegangenen Verpflichtungen, die sich aus der Flüchtlings- und der Menschenrechtskonvention ergeben, nicht nachkommen, dass namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die belgischen Behörden hätten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die einem Vollzug einer Wegweisung nach China entgegenstehen könnten, nicht geprüft beziehungsweise würden diese nicht prüfen, dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, vor Anordnung der vorsorglichen Wegweisung hätte das BFM bei den belgischen Behörden weitere Auskünfte und Garantien einholen müssen, nicht gefolgt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, sie hätte Belgien innerhalb von 30 Tagen verlassen müssen, jedoch nicht in der Lage ist, dies mittels Dokumenten zu belegen, dass die belgischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2007 gestützt auf dem Abkommen vom 12. Dezember 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.729) zustimmten, weshalb die nicht weiter belegte Behauptung in der Eingabe vom 29. Mai 2007, die belgischen Behörden hätten erklärt, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei im Februar 2007 eingestellt worden, weshalb sie sich nun illegal in Belgien aufhalte, nicht zu überzeugen vermag, dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Belgien somit als unter völker- und landesrechtlichen Aspekten zulässig erweist, dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz spätestens seit Februar 2004 in Belgien gelebt hat, dass sie sich somit "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG in Belgien aufgehalten hat, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leidet, die vorsorgliche Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Belgien ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei dort behandelbar, dass in diesem Zusammenhang die Darstellung in der Beschwerde, allen Personen mit Lungenproblemen seien dieselben Medikamente verschrieben worden, wenig überzeugend erscheint, da die belgischen Behörden gerade bei Lungenkrankheiten, die ansteckend sein könnten, ein grosses Interesse an einer adäquaten Behandlung haben dürften, dass auch in der Eingabe vom 29. Mai 2007 eingeräumt wird, die Beschwerdeführerin habe eine medizinische Untersuchung erhalten und werde vermutlich kostenlos Medikamente bekommen, dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorsorgliche Wegweisung nach Belgien für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zu einer existenzbedrohenden Situation führen soll, dass auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin könnte in Belgien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein,

6 dass die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien somit zumutbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in der Eingaben vom 14. bzw. 29. Mai 2007 wieder in Belgien, (Adresse), aufhalten soll, dass sich damit Ausführungen zur sich bloss hypothetisch stellenden Frage, ob die vorsorgliche Wegweisung nach Belgien möglich ist, erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - das (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

D-2277/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2007 D-2277/2007 — Swissrulings