Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.04.2008 D-2273/2008

17 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,880 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2273/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . April 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Mongolei, (....), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2273/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 21. April 2006 in C._______, wo sie als Ehepaar gelebt und beide als Angestellte der (...) gearbeitet haben, einen Zug mit Enddestination Moskau bestiegen, dass sie nach ihren Schilderungen nach der Ankunft in Moskau daselbst sechs Tage verblieben, ehe sie ihre Reise auf Anweisung des Schleppers mit einem Lastwagen fortsetzten, dass sie am 30. April 2006 in der Schweiz gemeinsam um Asyl nachsuchten, dass das BFM sie am 8. Mai 2006 im Transitzentrum Altstätten summarisch und am 20. September 2007 beziehungsweise am 8. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ausführlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei nach einer Verwicklung in eine gewaltsame Auseinandersetzung in einem Park mit tödlichem Ausgang zu Unrecht von den eigentlichen Unruhestiftern, die sich für die Aufdeckung eines Alkoholschmuggels durch seine Ehefrau hätten rächen wollen, für die Tat verantwortlich gemacht worden, dass er in Ergänzung dazu vorbrachte, die mit der Untersuchung des Falles betraute Polizeiinspektorin, welche vom einflussreichen Drahtzieher des Schmuggels bestochen gewesen sei, habe ihn zu einem Geständnis zu bewegen versucht, mit dem Angebot, die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe würde für diesen Fall nicht höher als 10 oder 15 Jahre ausfallen, dass er das Angebot ausgeschlagen habe, worauf er in die berüchtigte Haftanstalt D._______ verlegt worden sei, dass er dank den Bemühungen seiner Verteidigerin, seiner angeschlagenen Gesundheit und der Bürgschaft seiner Eltern wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, wenn auch mit der Auflage, sich bis zum Gerichtstermin im April 2006 regelmässig auf dem Posten der Eisenbahnpolizei in C._______ zu melden, D-2273/2008 dass er es angesichts der verbreiteten Korruption nicht auf den Urteilsspruch des Gerichts habe ankommen lassen wollen und es vorgezogen habe, zusammen mit seiner Ehefrau das Land zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin in den Grundzügen dieselben Angaben wie ihr Ehemann machte, dass sie für sich selbst vorbrachte, nachdem sie bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Alkoholschmuggel im grossen Stil aufgedeckt habe, sei sie von den Leuten aus der Entourage des in Haft genommenen Drahtziehers des Schmuggels, eines einflussreichen Geschäftsmannes, unter Druck gesetzt worden, dass sie eines Tages von Unbekannten, die sie dem Umfeld des erwähnten Geschäftsmannes zuordne, in ein Auto gezerrt und an den Stadtrand von C._______ gefahren worden sei, wo zwei der insgesamt drei Männer sie vergewaltigt hätten, dass auf ihre Anzeige hin eine Untersuchung des Vorfalls eingeleitet worden sei, in deren Rahmen von den Behörden zwar eine Vergewaltigung an ihrer Person bestätigt worden sei, eine Identifizierung der Täter jedoch niemals stattgefunden habe, dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer auf die Protokolle sowie auf die Zusammenfassung des Sachverhalts in der Verfügung des BFM vom 1. April 2008 (siehe sogleich), welche sich bei einer Nachprüfung als deckungsgleich mit den Akten herausstellt, zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2008 - eröffnet am 3. April 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass es im Weiteren argumentierte, aus den Anhörungen der Beschwerdeführer hervorgegangene Hinweise, welche die Vermutung der D-2273/2008 Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten, seien aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. April 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie im Hauptpunkt beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf die Asylgesuche einzutreten, dass die Beschwerdeführer im Eventualpunkt das Begehren stellten, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführer zusammen mit der Rekursschrift drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten reichten, bei denen es sich nach ihrer eigenen Darstellung um eine Unschuldsbestätigung der Strafverteidigerin des Beschwerdeführers sowie um Protokolle zweier gerichtsmedizinischer Untersuchungen handelt, denen sie sich in der Heimat zu unterziehen hatten, dass auf diese Beweismittel und auf die Begründung der Beschwerde, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die Nichteinretensverfügung des BFM vom 1. April 2008 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und D-2273/2008 daher zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2273/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit der Mongolei besitzen, dass sie bei der Einreichung ihrer Gesuche im EVZ E._______ zu ihrer Identifizierung je eine mongolische Identitätskarte zu den Akten gegeben haben, an deren Echtheit mangels Anhaltspunkten keine Vorbehalte anzubringen sind, dass mittels der beiden Identitätskarten ein genügender Beweis dafür erbracht worden ist, dass es sich bei der Mongolei um den Heimatstaat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.; EMARK 2005 Nr. 8 E. 3.1. S. 76 i.V.m. 2004 Nr. 30 E. 6.1. S. 210), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" erklärt hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), D-2273/2008 dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass vorliegend das BFM zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien insgesamt vage, stereotypisch und widersprüchlich, dass sich dieser Gesamteindruck bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Akten vollauf bestätigt, dass sich die in der Entscheidbegründung der Vorinstanz erwähnten Widersprüche bei einer Konsultation der bezeichneten Passagen in den Protokollen durchwegs als solche bestätigen, dass für die einzelnen Widersprüche und anderen Unglaubhaftigkeitsmerkmale weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführer die vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten in den Protokollen als Faktum nicht bestreiten, diese jedoch nicht als Indizien für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelten lassen, sondern im Wesentlichen auf Fehler bei der Übersetzung, auf ihnen unterlaufene Verwechslungen, auf den Zeitdruck in den Befragungen oder auf ihre generelle Unerfahrenheit als Gesuchsteller in einem Asylverfahren zurückzuführen versuchen, dass sie indes nach der Kurzbefragung im Transitzentrum übereinstimmend erklärt haben, sie hätten den Dolmetscher "sehr gut" verstanden (vgl. A1/9, S. 7; A2/9, S. 7), dass sie ebenso am Ende der einlässlichen Anhörung versichert haben, sie hätten den Übersetzer "molto bene" (vgl. A20/14, S. 11) beziehungsweise "bene" (vgl. A18/13, S. 11) verstanden, dass unter diesen Umständen genügend Garantien für die Annahme vorliegen, die an die Beschwerdeführer gerichteten Fragen und deren darauf gegebene Antworten seien mit ausreichender Präzision über- D-2273/2008 setzt worden, so dass es zu keinen nennenswerten Abänderungen der ursprünglichen Erklärungsinhalte gekommen ist, dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seine Aussagen zur Häufigkeit seiner Meldebesuche auf dem Posten der Eisenbahnpolizei nach der Haftentlassung seien von der Übersetzerin nicht richtig zusammengefasst worden, kein Gehör finden kann, dass der Einwand der fehlerhaften Übersetzung auch deshalb nicht verfängt, weil die Beschwerdeführer in den strittigen Punkten ihrer Vorbringen nach der satzweisen Rückübersetzung nicht reagiert haben und realistischerweise auszuschliessen ist, der Inhalt ihrer Angaben sei vom Dolmetscher gleich zweimal unkorrekt übersetzt beziehungsweise vom Sachbearbeiter des BFM falsch protokolliert worden, dass die Fülle und Deutlichkeit der Divergenzen sowie die - vermeintliche - Tragweite der davon betroffenen Punkte bezogen auf die gesamten Gesuchsbegründungen zum Schluss führen, das von den Beschwerdeführern Behauptete habe sich nicht so zugetragen, dass es namentlich beim Datum der Haftentlassung, bei der Zahl der anwesenden Polizisten, bei der optischen oder bloss akustischen Wahrnehmung einer Ambulanz oder beim Drücken eines Messers in die Hand um aussergewöhnliche und einprägsame Sachumstände handelt, die im Wahrheitsfall von den damit konfrontierten Personen auch nach einer gewissen Zeit noch anschaulich und präzise wiedergegeben werden können, dass im Übrigen bei einer Sichtung der Protokolle in Ergänzung zu den Argumenten der Vorinstanz auf den ersten Blick weitere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer festzustellen sind, dass bedeutende Unterschiede namentlich auch in der Frage vorliegen, worauf die Vermutung der Beschwerdeführer gründet, wonach sowohl hinter der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als auch hinter dem Überfall im Park und dem Messerangriff gegen den Beschwerdeführer derselbe einflussreiche Geschäftsmann steht, der sich für den aufgedeckten Alkoholschmuggel zu rächen versucht (vgl. A2/9, S. 5 unten und S. 6 oben; im Gegensatz dazu A18/13, S. 10, D 106 und 107, sowie A20/14, S. 10, D 85), D-2273/2008 dass in den Aussagen der Beschwerdeführer neben Abweichungen in bestimmten Punkten in genereller Form eine fehlende Anschaulichkeit und Lebendigkeit bei der Beschreibung einzelner Handlungsabläufe klar erkennbar ist, dass dies beispielhaft auf die stereotypen Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen Vergewaltigung zutrifft, die den Eindruck einer einstudierten Geschichte ohne realen Hintergrund hinterlassen, dass unter den soeben dargelegten Umständen auf eine Übersetzung und nähere Prüfung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel zu verzichten ist, weil diese mit annähernder Gewissheit nichts an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer zu ändern vermöchten (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f.; 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass für weiter gehende Erörterungen in dieser Hinsicht gerade auch deshalb kein Anlass besteht, weil vollkommen unklar bleibt, auf welchen Kanälen die Beweismittel den Beschwerdeführern zugegangen sind, und worauf es im Einzelnen zurückzuführen ist, dass die Hindernisse, die vom Beschwerdeführer in einem früheren Stadium noch als Erklärung für das Schuldigbleiben von Beweismitteln angegeben worden waren (vgl. A20/14, S. 2 oben und S. 10, D 85), nun offenbar innert Kürze weggefallen sind, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführer die Vermutung fehlender Verfolgung nicht haben widerlegen können, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-2273/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, die offenbar gesunden Beschwerdeführer gerieten im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie über eine ausreichende Bildung und über Berufserfahrung sowie über ein intaktes Beziehungsnetz in C._______ verfügen, D-2273/2008 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2273/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 12

D-2273/2008 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2008 D-2273/2008 — Swissrulings